Wohnsitz
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Sollen mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen verklagt werden, ohne das für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtstand begründet ist, ist für die Gerichtsstandsbestimmung grundsätzlich das als erstes angerufene Oberlandesgericht zuständig, auch wenn in seinem Bezirk keiner der Streitgenossen seinen allgemeinen Wohnsitz hat. |
BGH - 21.08.2008 - X ARZ 105/08 |
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