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Besteht die allgemeine Kanzleianweisung, nach der Übermittlung eines
Schriftsatzes per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu prüfen, ob die Übermittlung vollständig sowie an den richtigen Empfänger erfolgt ist, und die Frist im Fristenkalender erst anschließend zu streichen, muss das Sendeprotokoll bei der allabendlichen Erledigungskontrolle nicht – erneut – inhaltlich überprüft werden. |
BGH - 11.11.2020 - XII ZB 354/20 |
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Der mit einem "OK-Vermerk" versehene Sendebericht belegt weder den für die Wahrung einer Frist maßgeblichen Zugang eines Telefaxes noch begründet er insoweit den Beweis des ersten Anscheins. Er belegt nur das Zustandekommen der Verbindung, nicht aber die erfolgreiche Übermittlung der Signale an das Empfangsgerät. |
OVG Lüneburg - 14.09.2018 - 2 LA 1106/17 |
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Der "OK-Vermerk" auf einem Sendebericht belegt nur das Zustandekommen der Verbindung, nicht aber die erfolgreiche Übermittlung der Signale an das Empfangsgerät des Gerichts. |
OLG Brandenburg - 21.12.2017 - 5 U 64/17 |
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Ein bestimmender Schriftsatz in einem dem Anwaltszwang unterliegenden Verfahren muss grundsätzlich von einem Rechtsanwalt eigenhändig unterzeichnet sein, der bei dem betreffenden Gericht auftreten darf und Prozessvollmacht hat. Das Erfordernis einer solchen Unterschrift stellt sicher, dass der Unterzeichner die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernimmt. Wird die Unterschrift lediglich mit dem Zusatz "i.A." geleistet, gibt der Rechtsanwalt damit nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung regelmäßig zu erkennen, dass er nicht die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernehmen, sondern gegenüber dem Gericht nur als Erklärungsbote auftreten will, und genügt damit den Formerfordernissen des Gesetzes nicht. |
BGH - 19.12.2017 - XI ZB 16/17 |
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Der Rechtsanwalt genügt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeberichts zu überprüfen, ob der Schriftsatz vollständig und an das richtige Gericht übermittelt worden ist. Die Kontrolle des Sendeberichts darf sich grundsätzlich nicht darauf beschränken, die auf diesem ausgedruckte Faxnummer mit der zuvor aufgeschriebenen, etwa in den Schriftsatz eingefügten Faxnummer zu vergleichen. Vielmehr muss der Abgleich anhand einer zuverlässigen Quelle vorgenommen werden, aus der die Faxnummer des Gerichts hervorgeht, für das die Sendung bestimmt ist. |
BGH - 27.06.2017 - VI ZB 32/16 |
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Zur Ausgangskontrolle von per Telefax zu übermittelnden fristgebundenen Schriftsätzen gehört neben der Anordnung des Rechtsanwalts, dass die Frist im Fristenkalender nach Übermittlung des Telefaxes erst dann gestrichen werden darf, wenn anhand des Sendeberichts und gegebenenfalls des Inhalts der Akte geprüft worden ist, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist, außerdem die Anordnung, dass am Ende eines jeden Arbeitstags eine Bürokraft damit beauftragt wird zu überprüfen, ob überhaupt ein Sendebericht vorliegt; einer - erneuten - inhaltlichen Überprüfung des Sendeberichts bedarf es bei dieser Erledigungskontrolle hingegen nicht. |
BGH - 10.08.2016 - VII ZB 17/16 |
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Überträgt eine Kanzleiangestellte die anzuwählende Telefaxnummer des Gerichts aus einem in der Akte befindlichen Schreiben des Gerichts in einen fristgebundenen Schriftsatz, erfordert die Ausgangskontrolle, die Richtigkeit der gewählten Nummer auch nochmals darauf zu kontrollieren, ob sie tatsächlich einem Schreiben des Empfangsgerichts entnommen wurde. |
BGH - 26.07.2016 - VI ZB 58/14 |
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Wird ein fristgebundener Schriftsatz per Telefax übermittelt, genügt es für die Ausgangskontrolle, dass ein vom Faxgerät des Absenders ausgedrucktes Sendeprotokoll die ordnungsgemäße Übermittlung an den Adressaten belegt und dieses vor Fristablauf zur Kenntnis genommen wird. Trägt der Sendebericht den Vermerk "OK", kann es einem am Verfahren Beteiligten nicht als schuldhaftes Verhalten angelastet werden, wenn es bei dem elektronischen Übertragungsvorgang dennoch zu - nicht aus dem Sendeprotokoll ersichtlichen - Fehlern kommt. |
BGH - 01.03.2016 - VIII ZB 57/15 |
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Wird die nur versehentlich unterlassene Übermittlung eines fristwahrenden Einspruchs im Telefax-Verfahren geltend gemacht, indizieren die gleichwohl erfolgte Dokumentation eines entsprechenden Einspruchsschreibens im
Postausgangsbuch wie auch die Löschung der Einspruchsfrist ohne einen die Übermittlung bestätigenden Sendebericht einen Organisationsmangel. |
BFH - 18.03.2014 - VIII R 33/12 |
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Bei der Übermittlung fristgebundener Schriftsätze mittels Telefax muss der Rechtsanwalt durch organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass der Sendebericht nicht nur auf vollständige und fehlerfreie Übermittlung des Textes, sondern auch auf die richtige Empfängernummer abschließend kontrolliert wird. Die Überprüfung lediglich anhand einer geräteintern verwendeten Kurzwahl steht dem nicht gleich.
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BGH - 11.12.2013 - XII ZB 229/13 |
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Ein Rechtsanwalt muss durch organisatorische Anordnungen sicherstellen, dass bei dem Versand von Schriftsätzen per Fax nicht nur Fehler bei der Eingabe, sondern auch bei der Ermittlung der Faxnummer erfasst werden. Die Kontrolle darf sich nicht darauf beschränken, die in dem Sendebericht enthaltene Faxnummer mit der zuvor aufgeschriebenen zu vergleichen; vielmehr muss der Abgleich stets anhand einer zuverlässigen Quelle vorgenommen werden. |
BGH - 24.10.2013 - V ZB 154/12 |
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Das Büropersonal ist anzuweisen, bei einem fristgebundenen Schriftsatz die in einem Sendebericht ausgewiesene Faxnummer nach Ausdruck noch einmal anhand eines aktuellen Verzeichnisses oder einer anderen geeigneten Quelle auf ihre Zuordnung zu dem vom Rechtsanwalt bezeichneten Empfangsgericht zu überprüfen. |
BGH - 10.09.2013 - VI ZB 61/12 |
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Bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax kommt der Rechtsanwalt seiner Verpflichtung zu einer wirksamen Ausgangskontrolle nur dann nach, wenn er seinen Büroangestellten die Weisung erteilt, sich einen Sendebericht ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu prüfen und die Notfrist erst nach Kontrolle des Sendeberichts zu löschen |
BGH - 17.07.2013 - XII ZB 115/13 |
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Bei der Übermittlung fristgebundener Schriftsätze per Telefax soll die Überprüfung des Sendeberichts anhand eines aktuellen Verzeichnisses oder einer anderen geeigneten Quelle auch sicherstellen, dass der Schriftsatz tatsächlich übermittelt worden ist. |
BGH - 12.06.2012 - VI ZB 54/11 |
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Bei der Übermittlung fristgebundener Schriftsätze per Telefax ist grundsätzlich durch einen Abgleich des Sendeberichts mit einem aktuellen Verzeichnis oder einer anderen geeigneten Quelle sicherzustellen, dass die angewählte Telefax-Nummer derjenigen des angeschriebenen Gerichts entspricht. |
BGH - 27.03.2012 - VI ZB 49/11 |
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Zur ordnungsgemäßen Organisation einer Rechtsanwaltskanzlei gehört bei Übermittlung eines Schriftsatzes per Telefax die Weisung, den Sendebericht daraufhin zu überprüfen, ob die Zahl der übermittelten Seiten mit der Seitenzahll des Originalschriftsatzes übereinstimmt. |
BFH - 22.08.2011 - III B 168/10 |
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Es entspricht der ständigen obergerichtlichen Praxis, daß ein Anwalt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur dann genügt, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob die Übermittlung vollständig an den richtigen Empfänger erfolgt ist und erst danach die Frist im Fristenkalender zu streichen. |
OLG Celle - 09.12.2010 - 8 U 200/10 |
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Zur Organisationspflicht desRechtsanwalts gehört es, eine Ausgangskontrolle zu schaffen, die ausreichende Gewähr dafür bietet, daß fristwahrende Schriftstücke nicht über den Fristablauf hinaus im Büro liegen bleiben. Die hiernach notwendige Endkontrolle erfordert die Anweisung, Fristen erst dann zu löschen, wenn das fristwahrende Schriftstück tatsächlich gefertigt und abgesandt ist oder zumindest postfertig vorliegt. Bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax darf die jeweilige Frist erst gelöscht werden, wenn ein vom Telefaxgerät des Absenders ausgedruckter Einzelnachweis vorliegt, der die ordnungsgemäße Übermittlung belegt. |
OLG Bremen - 31.08.2010 - 3 U 41/10 |
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Eine konkrete Einzelanweisung des Rechtsanwalts an seine Büroangestellten, einen fristwahrenden Schriftsatz per Telefax zu übersenden, macht eine Ausgangskontrolle nicht entbehrlich.
Seiner Verpflichtung zu einer wirksamen Ausgangskontrolle kommt ein Anwalt nur dann nach, wenn er seinen Büroangestellten die Weisung erteilt, sich einen Sendebericht ausdrucken zu lassen, um auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu überprüfen und die Notfrist erst nach der Kontrolle des Sendeberichts zu löschen. Die Ausgangskontrolle soll nicht nur Fehler bei der Übermittlung ausschließen, sondern auch die Feststellung ermöglichen, ob der Schriftsatz tatsächlich übermittelt worden ist. |
BGH - 07.07.2010 - XII ZB 59/10 |
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsanwalt, der unter Einschaltung seines Büropersonals fristgebundene Schriftsätze per Telefax einreicht, verpflichtet, durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Telefaxnummer des angeschriebenen Gerichts verwendet wird. Hierzu gehört, dass bei der erforderlichen Ausgangskontrolle der Sendebericht ausgedruckt und dieser auf die Richtigkeit der verwendeten Empfängernummer überprüft wird, um Fehler bei der Eingabe, der Ermittlung der Faxnummer oder deren Übertragung in den Schriftsatz feststellen zu können. Erst nach der Überprüfung, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Adressaten erfolgt ist, darf die Frist im Fristenkalender gestrichen werden . |
BGH - 31.03.2010 - XII ZB 166/09 |
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist beim Versand von Schriftsätzen per Telefax nicht nur der Versand selbst, sondern auch die Person des Empfängers und dessen Verbindungsdaten zu überprüfen. |
BGH - 15.10.2009 - IX ZB 164/08 |
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Werden in einer Rechtsanwaltskanzlei fristgebundene Schriftsätze per Telefax an das Gericht übersandt, hat sich die bei der Ausgangskontrolle gebotene Überprüfung des Sendeberichts auch darauf zu erstrecken, ob die zutreffende Telefaxnummer des Empfangsgerichts angewählt wurde. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Telefaxnummer aus einem elektronischen oder buchmäßig erfaßten Verzeichnis von einer Büroangestellten selbständig zu ermitteln ist. |
OLG Bremen - 01.12.2008 - 5 U 54/08 |
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Das Vorliegen eines "OK"-Vermerks im Sendebericht des Absenders eines Telefax belegt das Zustandekommen der Verbindung zwischen Absender und Empfänger und beweist den Zugang eines per Fax übermittelten Dokuments. |
OLG Karlsruhe - 30.09.2008 - 12 U 65/08 |
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Aufgrund der rasanten und sich qualitativ ständig verbessernden Entwicklung der Kommunikationstechnologie spricht wegen der sehr hohen Übertragungssicherheit bei einem Sendebericht mit dem Vermerk : OK der Anscheinsbeweis für einen Zugang des Telefaxes. |
AG Schleiden - 01.09.2008 - 10 C 85/08 |
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Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass die Eintragung der Telefaxnummer in ein Stammdatenblatt einer Computeranlage, aus dem sie zur Versendung an das Gericht übernommen wird, kontrolliert wird oder dass jede einzelne Sendung beispielsweise anhand des Sendeberichts auf die Richtigkeit des Adressaten und der Telefaxnummer überprüft wird. Die Weisung, den Schriftsatz per Telefax an das Gericht zu versenden, gewährleistet die Fristwahrung nicht, weil sie keine Überprüfung der korrekten Versendung im Einzelfall an die Stelle der unzureichenden Ausgangskontrolle setzt. |
BGH - 21.07.2008 - II ZA 4/08 |
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Ein Rechtsanwalt genügt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftätze nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist. Dabei ist ein Vergleich der Anzahl der zu übermittelnden Seiten mit den laut Sendeprotokoll versandten Seiten nachdrücklich anzuordnen, wenn die Vorgaben eines in der Anwaltskanzlei verwendeten Qualitätshandbuchs in diesem Punkt lückenhaft sind. |
BGH - 14.05.2008 - XII ZB 34/07 |
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Verschickt das Finanzamt einen Rechtmittelbescheid per Telefax, ist es für den Zugang des Fax beweisbelastet. Hierfür reicht nicht der Nachweis der Speicherung der übertragenen Daten auf dem Empfängergerät aus, vielmehr muß nachgewiesen werden, daß das Telefax vom Empfangsgerät auch ausgedruckt werden konnte. |
FG Düsseldorf - 24.04.2008 - 12 K 4730/04 E |
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Ein Rechtsanwalt ist verpflichtet, für eine Büroorganisation zu sorgen, die eine Überprüfung der durch Telefax übermittelten fristgebundenen Schriftsätze auch auf die Verwendung der zutreffenden Telefaxnummer des Empfängers hin gewährleistet. Als Ausgangskontrolle muß deshalb in der Regel ein Sendebericht ausgedruckt und überprüft werden. |
KG - 05.03.2008 - I VAs 6/08 |
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) gehört es bei dem Versand fristwahrender Schriftsätze per Telefax zu einer wirksamen Ausgangskontrolle, daß ein ausgedruckter Sendebericht auf die vollständige und zutreffende Versendung des Schriftsatzes hin überprüft wird. |
BGH - 08.05.2007 - VIII ZB 128/06 |
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Die Pflicht eines Rechtsanwalts zur Ausgangskontrolle bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax endet erst dann, wenn feststeht, daß der Schriftsatz wirklich übermittelt worden ist. Mit Rücksicht auf die Risiken beim Einsatz eines Telefaxgerätes kommt der Rechtsanwalt seiner Verpflichtung zu einer wirksamen Ausgangskontrolle nur dann nach, wenn er seinen dafür zuständigen Mitarbeitern die Weisung erteilt, sich einen Einzelnachweis ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu prüfen und erst dann die Notfrist im (elektronischen) Fristenkalender zu löschen. |
LAG Sachsen - 23.02.2007 - 4 Ta 8/07 (7) |
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Auf allgemeine organisatorische Anordnungen zur Fristwahrung in einer Anwaltskanzlei kommt es nicht an, wenn der Anwalt konkret eine Angestellte mit der Telefaxübermittlung eines eilbedürftigen Schriftsatzes beauftragt und sich über die Ausführung des Auftrags durch Nachfrage vergewissert. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Angestellte zusätzlich allgemein angewiesen ist, die Telefaxübermittlung
anhand des Sendeberichts zu kontrollieren. |
BGH - 01.07.2002 - II ZB 11/01 |
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Grundsätzlich trifft einen Anwalt die Verpflichtung, seinen Mitarbeitern für die Übersendung fristgebundener Schriftsätze per Telefax die allgemeine Weisung zu erteilen, einen Einzelnachweis über den Sendevorgang auszudrucken, ihn zu prüfen und erst dann die Frist im Fristenkalender zu löschen. Die Überprüfung des Sendeberichts kann aber auch durch die Anweisung ersetzt werden, sich durch einen Kontrollanruf beim Empfänger darüber zu vergewissern, daß das Telefax dort eingetroffen ist. |
BGH - 02.07.2001 - II ZB 28/00 |
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Beim Versand fristwahrender Schriftsätze per Telefax ist der Sendebericht nicht die einzige Möglichkeit der Ausgangskontrolle. Ausreichend ist die Arbeitsanweisung, die Frist entweder aufgrund einer schriftlichen Eingangsbestätigung oder nach telefonischer Rücksprache beim Empfänger zu streichen. |
BGH - 24.01.1996 - XII ZB 4/96 |
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Siehe auch: Telefax, Ausgangskontrolle |