Kammerbeitrag
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Die Übernahme von Kammerbeiträgen der Arbeitnehmer einer Wirtschafts- und Steuerberatergesellschaft durch den Arbeitgeber ist Zahlung von Arbeitslohn. Der Arbeitgeber handelt nicht im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse. |
BFH - 17.01.2008 - VI R 26/06 |
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