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Die Verjährung des notariellen Amtshaftungsanspruchs beginnt, wenn dem
Geschädigten Tatsachen bekannt oder grob fahrlässig unbekannt sind, die auch aus der Perspektive eines Laien das Vorgehen des Notars als irregulär und
daher möglicherweise pflichtwidrig erscheinen lassen. |
BGH - 10.10.2019 - III ZR 227/18 |
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Ein den Verjährungsbeginn auslösender Schaden ist zu bejahen, wenn Umstände gegeben sind, aufgrund derer der Kapitalanleger von seiner Anlageentscheidung nicht (mehr) Abstand nehmen kann, ohne gegebenenfalls finanzielle Einbußen oder sonstige für ihn nachteilige Folgen hinnehmen zu müssen. Bei dem Beitritt zu einer Kapitalanlagegesellschaft ist dies insbesondere dann der Fall, wenn der Anleger bereits eine gesellschaftsrechtliche Stellung erlangt hat, aufgrund derer ein Austritt aus der Gesellschaft nur noch nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft möglich wäre.
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BGH - 08.11.2018 - III ZR 628/16 |
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Der Mandant hat in der Regel keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von Schaden und Schädiger, wenn der von ihm beauftragte Steuerberater, gegen den sich der Anspruch richtet, die in einem Steuerbescheid oder einem Schreiben des Finanzamts enthaltene Rechtsansicht als unrichtig bezeichnet und zur Einlegung eines Rechtsbehelfs rät. |
BGH - 25.10.2018 - IX ZR 168/17 |
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Im Bereich der Notarhaftung kann die Übermittlung einer Eintragungsnachricht des Grundbuchamts im Einzelfall - insbesondere in sehr einfach gelagerten Sachen - für die Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von einer Amtspflichtverletzung des Notars) ausreichen. Geht es jedoch um komplexe, für den Geschädigten schwer überschaubare Grundbuchvorgänge, so kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dieser mit der Übersendung einer Veränderungsmitteilung zugleich Kenntnis von einer Amtspflichtverletzung des Notars erlangt oder diesbezüglich fortan grob fahrlässig keine Kenntnis hat. |
BGH - 11.09.2014 - III ZR 217/13 |
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Die Verjährung eines gegen einen rechtlichen Berater gerichteten Ersatzanspruchs beginnt zu laufen, wenn der Mandant den Schaden und die Pflichtwidrigkeit des Beraters erkannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt hat. Rät der Berater zur Fortsetzung des Rechtsstreits, hat der Mandant in der Regel auch dann keine Kenntnis von der Pflichtwidrigkeit des Beraters, wenn das Gericht oder der Gegner zuvor auf eine Fristversäumung hingewiesen hat.
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BGH - 06.02.2014 - IX ZR 245/12 |
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Ansprüche gegen Rechtsanwälte verjähren seit dem 15. Dezember 2004 nach den allgemeinen Verjährungsvorschriften der §§ 194 ff BGB. Danach ist ein Regressanspruch nach drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Mandant von der Person des Schuldners und von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste verjährt. Eine Kenntnis der den Anspruch begründenden Umständen im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt nicht schon dann vor, wenn dem Mandanten Umstände bekannt werden, nach denen zu seinen Lasten ein Rechtsverlust eingetreten ist. Er muss auch Kenntnis von solchen Tatsachen erlangen, aus denen sich für ihn - zumal wenn er juristischer Laie ist - ergibt, dass der Rechtsberater von dem üblichen rechtlichen Vorgehen abgewichen oder er Maßnahmen nicht eingeleitet hat, die aus rechtlicher Sicht zur Vermeidung eines Schadens erforderlich waren. Allein dies wird der Rechtsberaterhaftung gerecht; nicht die anwaltliche Beratung, sondern erst der Pflichtverstoß des Rechtsberaters begründet den gegen ihn gerichteten Regressanspruch. |
BGH - 06.02.2014 - IX ZR 217/12 |
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Die für den Beginn der Verjährung erforderliche Kenntnis des Geschädigten kann fehlen, wenn dieser infolge einer durch die Verletzung erlittenen retrograden Amnesie keine Erinnerung an das Geschehen hat. |
BGH - 04.12.2012 - VI ZR 217/11 |
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Im Rahmen einer fehlerhaften Rechtsberatung - hier: unterlassener Hinweis auf drohende Verjährung - hat der Mandant erst dann Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, wenn für ihn Anhaltspunkte bestehen, die eine Pflichtverletzung des Rechtsanwalts nahelegen. |
OLG Bremen - 17.10.2012 - 1 W 37/12 |
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Die regelmäßige Verjährung für den Anspruch aus Existenzvernichtungshaftung gegen den Gesellschafter-Gesellschafter einer GmbH beginnt erst zu laufen, wenn dem Gläubiger sowohl die anspruchsbegründenden Umstände als auch die Umstände, aus denen sich ergibt, dass der mittelbare Gesellschafter als Schuldner in Betracht kommt, bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt sind. |
BGH - 24.07.2012 - II ZR 177/11 |
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Der Verjährungsbeginn gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB setzt grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Auch die Kenntnis der einen Anwaltsregressanspruch begründenden Umstände setzt keine Parallelwertung in der Laiensphäre voraus. |
OLG Hamm - 24.04.2012 - I-28 U 152/11 |
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Kommt es für den Beginn der Verjährung auf die Kenntnis des zuständigen Sachbearbeiters der Pflegekasse an, ist die Kenntniserlangung durch den Beschäftigten für die Verjährung der Forderungen der Pflegekasse nur relevant, wenn und soweit der Bedienstete bei der Abwicklung des Schadensfalles für diese handelt. |
BGH - 15.03.2011 - VI ZR 162/10 |
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Im Falle einer deliktischen Haftung eines ausländischen Brokers wegen bedingt vorsätzlicher Teilnahme an einem sittenwidrigen Geschäftsmodell eines inländischen Terminoptionsvermittlers beginnt die regelmäßige Verjährung erst zu laufen, wenn dem geschädigten Anleger sowohl die Umstände, die in Bezug auf dieses Geschäftsmodell einen Ersatzanspruch begründen, als auch die Umstände, aus denen sich ergibt, dass auch der das Transaktionskonto führende und die einzelnen Aufträge des Anlegers ausführende Broker als möglich Haftender in Betracht kommt, bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt sind. |
BGH - 25.01.2011 - XI ZR 106/09 |
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Die subjektive Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (§ 199 Abs.1 Nr.2 BGB) knüpft an die Kenntnis bzw. fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers hinsichtlich aller Merkmale des Anspruchs an. Ausreichend ist im Allgemeinen eine solche Kenntnis, die es dem Geschädigten erlaubt, eine hinreichend aussichtsreiche-wenn auch nicht risikolose-Feststellungsklage zu erheben. Den Ausgang eines Strafverfahrens gegen den Schädiger darf er nicht in jedem Fall abwarten. |
LAG Schleswig-Holstein - 11.03.2009 - 6 Sa 383/08 |
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Ist der Beginn der Verjährungsfrist (§ 199 Abs.1 BGB) in Fällen unsicherer und zweifelhafter Rechtslage ausnahmsweise wegen der Rechtsunkenntnis des Gläubigers hinausgeschoben, beginnt die Verjährung mit der objektiven Klärung der Rechtslage. Auf die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers von dieser Klärung kommt es nicht an. |
BGH - 23.09.2008 - XI ZR 262/07 |
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Für den Zugang eines Faxes genügt es, wenn die gesendeten Signale im Empfangsgerät empfangen bzw. gespeichert werden. Auf den Ausdruck des Telefaxes sowie die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es grundsätzlich nicht an. |
OLG Celle - 19.06.2008 - 8 U 80/07 |
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Die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis (§ 199 Abs.1 Nr.2 BGB) oder grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners setzt grundsätzlich keine zutreffende rechtliche Würdigung voraus. |
BGH - 19.03.2008 - III ZR 220/07 |
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Der Umstand, daß sich der Geschädigte erfolglos um die Rückzahlung einer Geldanlage bemüht hat, führt auch dann nicht zu der für den Verjährungsbeginn erforderlichen Kenntnis von Tatbestandsmerkmalen der schädigenden Handlung, wen der Geschädigte vermutet, daß das Geld nicht in der vereinbarten Anlageform verwendet worden ist. |
BGH - 06.11.2007 - VI ZR 182/06 |
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