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Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH muss ein Rechtsanwalt der unvorhergesehen erkrankt, nur das unternehmen, was ihm in diesem Fall möglich und zumutbar ist, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten. |
BGH - 06.09.2022 - VIII ZB 24/21 |
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Erkrankt ein Rechtsanwalt unvorhersehbar am Tag vor dem Ablauf der
Berufungsbegründungsfrist, ist er in der Regel nicht gehalten, einen vertretungsbereiten Kollegen mit der Anfertigung der Berufungsbegründung zu beauftragen. |
BGH - 28.05.2020 - IX ZB 8/18 |
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Auch ein sich selbst vertretender Rechtsanwalt hat Vorkehrungen dafür zu
treffen, dass im Falle seiner Erkrankung ein Vertreter die notwendigen Verfahrenshandlungen vornimmt. |
BGH - 21.08.2019 - XII ZB 93/19 |
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Ein Rechtsanwalt muss, wenn er unvorhergesehen erkrankt, nur das, aber auch alles zur Fristwahrung unternehmen, was ihm dann möglich und zumutbar ist. Die fristwahrenden Maßnahmen eines unvorhergesehen erkrankten
Einzelanwalts ohne eigenes Personal können sich darin erschöpfen, die Vertretung, für die er zuvor im Rahmen der ihm obliegenden allgemeinen Vorkehrungen für Verhinderungsfälle Vorsorge zu treffen hatte, zu kontaktieren und um die Beantragung einer Fristverlängerung zu bitten. Für die Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags ist deshalb die Darlegung und Glaubhaftmachung notwendig, dass aufgrund der Erkrankung selbst diese Maßnahme nicht möglich oder zumutbar war bzw. - bei pflichtgemäßem Treffen der allgemeinen Vorkehrungen - gewesen wäre. |
BGH - 19.02.2019 - VI ZB 43/18 |
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Wenn ein Rechtsanwalt trotz bereits seit geraumer Zeit bestehender Erkrankungen keine Vorsorge für die Wahrnehmung von Gerichtsterminen trifft, stellt dies eine schuldhafte Verletzung seiner prozessualen Mitwirkungspflichten dar. |
OLG Frankfurt - 19.02.2018 - 8 W 8/18 |
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Wenn ein Rechtsanwalt trotz bereits seit geraumer Zeit bestehender Erkrankungen keine Vorsorge für die Wahrnehmung von Gerichtsterminen trifft, stellt dies eine schuldhafte Verletzung seiner prozessualen Mitwirkungspflichten dar. |
OLG Frankfurt - 19.02.2018 - 8 W 8/18 |
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss sich der Rechtsanwalt auf einen krankheitsbedingten Ausfall nur dann durch konkrete Maßnahmen vorbereiten, wenn er einen solchen Ausfall vorhersehen kann. |
BGH - 18.01.2018 - V ZB 113/17 |
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Auch bei einer unvorhergesehenen Erkrankung muss ein Rechtsanwalt alle ihm dann noch möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Wahrung einer Frist ergreifen. An einer schuldhaften Fristversäumung fehlt es nur dann, wenn infolge der Erkrankung weder kurzfristig ein Vertreter eingeschaltet noch ein Fristverlängerungsantrag gestellt werden konnte; dies ist glaubhaft zu machen. |
BGH - 20.12.2017 - XII ZB 213/17 |
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Ein Rechtsanwalt hat im Rahmen seiner Organisationspflichten grundsätzlich auch dafür Vorkehrungen zu treffen, dass im Falle einer Erkrankung ein Vertreter die notwendigen Prozesshandlungen wahrnimmt. Auf einen krankheitsbedingten Ausfall muss sich der Rechtsanwalt aber nur dann durch konkrete Maßnahmen vorbereiten, wenn er eine solche Situation vorhersehen kann. Wird er dagegen unvorhergesehen krank, gereicht ihm eine unterbleibende Einschaltung eines Vertreters nicht zum Verschulden, wenn ihm diese weder möglich noch zumutbar war. |
LAG Berlin - 08.06.2017 - 10 Sa 262/17 |
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Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss ein Rechtsanwalt allgemeine Vorkehrungen dafür treffen, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn er unvorhergesehen ausfällt. Er muss seinem Personal die notwendigen allgemeinen Anweisungen für einen
solchen Fall geben. Ist er als Einzelanwalt ohne eigenes Personal tätig, muss er
ihm zumutbare Vorkehrungen für einen Verhinderungsfall treffen.
Wird der Rechtsanwalt unvorhergesehen krank, muss er nur das, aber auch alles, was ihm dann noch möglich und zumutbar ist, zur Fristwahrung unternehmen |
BGH - 02.06.2016 - III ZB 2/16 |
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Die Krankheit eines Prozessbevollmächtigten schließt das Verschulden der Versäumung einer Frist nur dann aus, wenn die Erkrankung für den Prozessbevollmächtigten nicht vorhersehbar war. Ist der krankheitsbedingte Ausfall dagegen vorhersehbar, muss sich der Rechtsanwalt durch konkrete Maßnahmen darauf vorbereiten. |
BGH - 25.06.2015 - V ZB 50/15 |
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Verhinderung des Vorsitzenden im Sinne des § 21f Abs. 2 Satz 1 GVG ist nur eine vorübergehende Verhinderung. Unzulässig ist deshalb die dauernde oder für eine unabsehbare Zeit erfolgende Vertretung des ordentlichen Vorsitzenden. Eine dauernde Verhinderung des Vorsitzenden über einen Zeitraum von sieben Monaten und 23 Tagen ist grundsätzlich nicht mit § 21f Abs. 2 Satz 1 GVG vereinbar.
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BGH - 12.03.2015 - VII ZR 173/13 |
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Auch bei einer unvorhergesehenen Erkrankung muss ein Rechtsanwalt alle ihm dann noch möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Wahrung einer Frist ergreifen. An einer schuldhaften Fristversäumung fehlt es nur dann, wenn infolge der Erkrankung weder kurzfristig ein Vertreter eingeschaltet noch ein Fristverlängerungsantrag gestellt werden konnte; dies ist glaubhaft zu machen. |
BGH - 22.10.2014 - XII ZB 257/14 |
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Auch bei einer unvorhergesehenen Erkrankung muss ein Rechtsanwalt alle ihm dann noch möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Wahrung einer Frist ergreifen. An einer schuldhaften Fristversäumung fehlt es nur dann, wenn infolge der Erkrankung weder kurzfristig ein Vertreter eingeschaltet noch ein Fristverlängerungsantrag gestellt werden konnte; dies ist glaubhaft zu machen. |
BGH - 22.10.2014 - XII ZB 257/14 |
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Ein Rechtsanwalt hat im Rahmen seiner Organisationspflichten grundsätzlich auch dafür Vorkehrungen zu treffen, dass im Falle einer Erkrankung ein Vertreter die notwendigen Prozesshandlungen wahrnimmt. Auf einen krankheitsbedingten Ausfall muss sich der Rechtsanwalt durch konkrete Maßnahmen vorbereiten, wenn er eine solche Situation vorhersehen kann. Wird er dagegen unvorhergesehen krank, gereicht ihm eine unterbleibende Einschaltung eines Vertreters nicht zum Verschulden, wenn ihm diese weder möglich noch zumutbar war.
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BGH - 05.03.2014 - XII ZB 736/12 |
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Rechtsanwalt allgemeine Vorkehrungen dafür treffen, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn er unvorhergesehen ausfällt. Er muss seinem Personal die notwendigen allgemeinen Anweisungen für einen solchen Fall geben. Ist er als Einzelanwalt ohne eigenes Personal tätig, muss er ihm zumutbare Vorkehrungen für einen Verhinderungsfall, z.B. durch Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen treffen.
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BGH - 26.09.2013 - V ZB 94/13 |
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Nach ständiger Rechtsprechung muss ein Rechtsanwalt allgemeine Vorkehrungen dafür treffen, dass das zur Wahrung der Fristen Erforderliche auch dann veranlasst wird, wenn er unvorhergesehen ausfällt. Er muss seinem Personal die notwendigen allgemeinen Anweisungen für einen solchen Fall geben. Ist er als Einzelanwalt ohne eigenes Personal tätig, muss er für seine Vertretung sorgen. Auf einen krankheitsbedingten Ausfall muss er sich durch konkrete Maßnahmen vorbereiten,
wenn er einen solchen Ausfall vorhersehen kann. Wird er unvorhergesehen krank, muss er das unternehmen, was ihm dann möglich und zumutbar ist. Ein Verschulden an der Fristversäumung liegt nur dann nicht vor, wenn die Erkrankung den Prozessbevollmächtigten überrascht und Maßnahmen zur Fristwahrung nicht mehr zumutbar sind. |
BAG - 20.08.2013 - 3 AZR 302/13 |
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Ein Rechtsanwalt hat im Rahmen seiner Organisationspflichten grundsätzlich auch dafür Vorkehrungen zu treffen, dass im Falle einer Erkrankung ein Vertreter die notwendigen Prozesshandlungen wahrnimmt. Auf einen krankheitsbedingten Ausfall muss sich der Rechtsanwalt aber nur dann durch konkrete Maßnahmen vorbereiten, wenn er eine solche Situation vorhersehen kann. Wird er dagegen unvorhergesehen krank, gereicht ihm eine unterbleibende Einschaltung eines Vertreters nicht zum Verschulden, wenn ihm diese weder möglich noch zumutbar war. |
BGH - 07.08.2013 - XII ZB 533/10 |
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Wenn ein Rechtsanwalt erkennt, dass er eine Frist zur Rechtsmittelbegründung nicht einhalten kann, muss er durch einen rechtzeitig gestellten Antrag auf Fristverlängerung dafür Sorge tragen, dass ein Wiedereinsetzungsgesuch nicht notwendig wird. |
BGH - 01.07.2013 - VI ZB 18/12 |
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Eine erhebliche Arbeitsüberlastung des Rechtsanwalts kann eine Wiedereinsetzung nur dann ausnahmsweise rechtfertigen, wenn sie plötzlich und unvorhersehbar eingetreten ist und durch sie die Fähigkeit zu konzentrierter Arbeit erheblich eingeschränkt wird. |
BGH - 08.05.2013 - XII ZB 396/12 |
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Arbeitsunfähigkeit eines Rechtsanwalts ist gegeben, wenn diesem die Fähigkeit zur umfassenden Bearbeitung der übernommenen Mandate und Vertretung des Mandanten fehlt. |
BGH - 03.04.2013 - IV ZR 239/11 |
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Ein Wiedereinsetzungsantrag ist begründet, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass eine Frist deshalb nicht eingehalten wurde, weil die Prozessbevollmächtigte aufgrund einer sich verschlimmernden Depression an Antriebshemmungen leidet, die sie nur noch unter großer und extremer Überwindung in die Lage versetzte, sich mit rechtlichen Fragestellungen und Problemstellungen zu befassen und die bei ihr zu einer Vermeidungsstrategie führte, die ihr keine Veranlassung gab, an der rechtlichen Zulässigkeit einer weiteren Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist entgegen § 66 Abs 1 S 5 ArbGG zu zweifeln. |
BAG - 07.11.2012 - 7 AZR 314/12 |
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Der Verfahrensbevollmächtigte trägt die Verantwortung dafür, dass die Rechtsmittelschrift rechtzeitig bei dem zuständigen Gericht eingeht. Insofern muss er sich bei der Unterzeichnung davon überzeugen, dass sie zu treffend adressiert ist. Von dieser Verpflichtung ist der Verfahrensbevollmächtigte grundsätzlich auch nicht in plötzlich und unvorhersehbar eingetretenen Stresssituationen entbunden. |
BGH - 01.02.2012 - XII ZB 298/11 |
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Ein Anspruch auf Zahlung von Krankentagegeld ist nicht begründet, wenn ein Rechtsanwalt als Folge eines leichten Schlaganfalls an einer Lesestörung (Dyslexie) leidet. Dadurch ist dieser nicht in jeder Weise gehindert, seine berufliche Tätigkeit auszuüben, sondern ist im Rahmen seiner gesamten Berufstätigkeit zu Teilleistungen in der Lage, mithin nicht bedingungsgemäß vollständig erwerbsunfähig. |
OLG Celle - 24.11.2011 - 8 U 173/11 |
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Eine (unvorhersehbare) Erkrankung des Prozessbevolllmächtigten und eine daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit als Wiedereinsetzungsgrund können in Regel nur durch Vorlage eines ärztlichen Attests glaubhaft gemacht werden. |
VGH München - 18.07.2011 - 22 ZB 11.1250 |
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Ist der Prozessbevollmächtigte einer Partei erkrankungsbedingt an der Erhaltung der bereits um einen Monat verlängerten Berufungsbegründungsfrist gehindert, ist für den Beginn der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1, 2 ZPO der Wegfall der Erkrankung und nicht der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Gegenseite ihre Zustimmung zu einer erneuten Fristverlängerung verweigert. |
BGH - 05.04.2011 - VIII ZB 81/10 |
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War ein Rechtsanwalt aufgrund einer plötzlich auftretenden und nicht vorhersehbaren Erkrankung an der fristgebundenen Begründung einer Berufung gehindert, kann ihm ein Fehler im Verlängerungsantrag (hier : fehlende Einwilligung des Prozeßgegners zur 2. Fristverlängerung) nicht angelastet werden, sodaß dem Anwalt Wiedereinsetzung zu gewähren ist. |
BGH - 06.07.2009 - II ZB 1/09 |
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Ein Rechtsanwalt, der infolge einer Erkrankung an der Wahrnehmung eines Gerichtstermins zur mündlichen Verhandlung gehindert ist, hat alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um das Gericht rechtzeitig von seiner Verhinderung zu unterrichten. |
BGH - 25.11.2008 - VI ZR 317/07 |
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Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist unverschuldet, wenn sie auf einer für den Rechtsanwalt unvorhergesehenen Erkrankung beruht und diesem infolge seiner Erkrankung nicht möglich ist, einen Antrag auf Verlängerung der Frist zu stellen oder seinen Vertreter hierum zu bitten. |
BGH - 18.09.2008 - V ZB 32/08 |
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Im Fall einer plötzlich auftretenden Erkrankung eines Rechtsanwalts, die eine fristgerechte Bearbeitung von Prozeßakten verhindert, hat der Anwalt dafür Sorge zu tragen, daß ein Vertreter vorhanden ist oder das sich das Personal an einen solchen wenden kann. |
OLG Rostock - 17.08.2007 - 6 U 58/07 |
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) muß der Rechtsanwalt einer Partei grundsätzlich dafür Sorge tragen, daß die laufenden Rechtsmittelfristen kontrolliert und die erforderlichen Maßnahmen zur Wahrung solcher Fristen ergriffen werden, wenn er selbst dazu wegen einer Erkrankung nicht in der Lage ist. Eine Ausnahme ist nur dann anzuerkennen, wenn die Erkrankung den Rechtsanwalt überrascht und Maßnahmen zur Fristwahrung nicht zumutbar sind. |
BGH - 18.09.2003 - V ZB 23/03 |
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Ist für einen Rechtsanwalt erkennbar, daß sich seine Erkrankung verschlimmern kann, hat er dafür Vorsorge zu treffen, daß ein Vertreter notwendige Prozeßhandlungen vornehmen kann |
BGH - 08.02.2000 - XI ZB 20/99 |
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Sind Fehler in fristwahrenden Schriftsätzen auf eine nicht vorhersehbare Krankheit des Rechtsanwalts zurück zuführen, gehen die Fehler nicht zu seinen Lasten. |
BGH - 26.11.1997 - XII ZB 150/97 |
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Erkrankungen eines Rechtsanwalts, die nicht plötzlich auftreten, sondern aufgrund seines Gesundheitszustands vorhersehbar sind, verpflichten den Anwalt zu Vorkehrungen, damit im Falle seiner Erkrankung ein Vertreter die notwendigen, inbesondere fristwahrenden Handlungen erledigen kann. |
BGH - 26.02.1996 - II ZB 7/95 |
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Die Berufungsfrist wird dann nicht ohne Verschulden versäumt, wenn die Nichteinhaltung der Frist darauf beruht, daß der Anwalt infolge länger andauernder Überlastung zeitweise die Fähigkeit zu konzentrierter Arbeit eingebüßt hat. |
BGH - 23.11.1995 - V ZB 20/95 |
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Plötzliche Erkrankungen eines Rechtsanwalts sind dann kein Entschuldigungsgrund für Fristversäumnisse, wenn der Anwalt in der Lage ist, einen Vertreter zu bestellen. |
BGH - 18.05.1994 - XII ZB 62/94 |
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Nach gefestigter Rechtsprechung
hat der Prozeßbevollmächtigte Vorkehrungen dafür zu treffen, daß im Fall einer Erkrankung ein Vertreter die notwendigen Prozeßhandlungen vornimmt. |
BGH - 11.03.1991 - II ZB 1/91 |
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Auch ein Einzelanwalt muß für den Fall seiner Erkrankung dafür Vorsorge treffen, daß gesetzte Fristen beachtet werden. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn er nicht ständig über eingearbeitetes, zum selbständigen Handeln befähigtes Personal verfügt. |
BGH - 06.03.1990 - VI ZB 4/90 |
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Eine Fristversäumnis kann bei einem zuckerkranken Rechtsanwalt unter besonderen Umständen entschuldbar sein. |
BGH - 11.03.1987 - VIII ZB 2/87 |
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Von einem Anwalt, der plötzlich mit hohem Fieber das Bett hüten muß, kann weder verlangt werden, daß er die ablaufenden Fristen im Gedächtnis behält, noch das er die sachgerechten Maßnahmen zu ihrer Wahrung trifft. |
BGH - 10.01.1973 - IV ZR 92/72 |
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Versäumt ein Rechtsanwalt aufgrund einer plötzlich auftretenen Erkrankung eine Rechtsmittelfrist, hängt die Frage seines Verschuldens davon ab, was dem Anwalt bei vernünftiger Beurteilung seines Zustands und der Umstände seiner Büroorganisation zur Vermeidung der Versäumnis zugemutet werden kann. |
BGH - 15.02.1967 - VIII ZB 3/67 |
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