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Stand:  30.03.2023
Inhalt:   12.658 Urteile

Deckungszusage

Der Rechtsschutzversicherer ist zu einer sorgfältigen Prüfung der Sach- und Rechtslage verpflichtet, bevor er eine Deckungszusage erteilt. Kommt er dieser Prüfungspflicht nicht nach, ist er an die Deckungszusage gebunden. Hat eine Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage für einen Prozess erteilt, ohne dass diese durch falsche Angaben erlangt worden ist, so greift ein Anscheinsbeweis, der Rechtsschutzversicherte würde den Prozess bei Kenntnis der geringen Erfolgsaussichten und in Anbetracht der des hohen Prozessrisikos nicht geführt haben, nicht ein (so dass ein unterlassener Hinweis eines Anwalts auf die sichere Erfolgslosigkeit des Verfahrens keine ursächliche Pflichtverletzung für den Schaden ist, der durch die Verfahrenskosten entstanden ist).
OLG Jena - 31.05.2019 - 4 U 359/18

Es steht einer Partei frei, Prozesse zu führen, die sie nicht gewinnen kann. Dieses Recht unterliegt Einschränkungen, wenn die Prozessfinanzierung durch einen Rechtsschutzversicherer erfolgt. § 125 VVG beschränkt die Leistungspflicht des Rechtsschutzversicherers auf die Erbringung der nach näherer Maßgabe der Vereinbarungen in den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) erforderlichen Leistungen. Nur die objektiv notwendigen, nicht aber die darüber hinaus gehenden Kosten soll der Versicherer übernehmen. Eine aussichtslose Rechtsverfolgung ist nicht erforderlich i.S.d. § 125 VVG. Ein Rechtsschutzversicherer kann den Prozessbevollmächtigten seines Versicherungsnehmers auf Ersatz der übernommenen Verfahrenskosten in Anspruch nehmen, wenn die von dem Prozessbevollmächtigten eingelegte Berufung von Anfang an objektiv aussichtslos war und der Prozessbevollmächtigte seinen Mandanten hierüber nicht ordnungsgemäß, d. h. unmissverständlich aufgeklärt hat, wozu die Aufklärung gehört, dass er eine aussichtslose Klage - wenn dies tatsächlich gewünscht wird - auf eigene Kosten führen müsste.
OLG Nürnberg - 14.01.2019 - 13 U 916/17

Ein seitens einer Rechtsschutzversicherung geltend gemachte Schadenersatzanspruch ist auch wegen der Durchführung der zweiten Instanz ist nicht treuwidrig. Es besteht kein Anlass für die Annahme einer Schutzwirkung der Deckungszusage zugunsten des Rechtsanwalts
OLG Dresden - 10.10.2018 - 13 U 750/18

Die Anforderungen an die Aufklärung und Risikobelehrung des Mandanten durch den Rechtsanwalt sind nicht geringer, wenn der Mandant rechtsschutzversichert ist. Im Verhältnis zu den Versicherungsnehmern trägt die Rechtsschutzversicherung das Kostenrisiko, wenn sie eine Deckungszusage erteilt hat. Dies bedeutet nicht, dass die Rechtsschutzversicherung einen Rechtsanwalt, der seine Vertragspflichten nicht erfüllt davor zu bewahren, für die Kostenfolgen einer Verletzung seiner Pflichten aus dem Mandatsvertrag einstehen zu müssen.
OLG Hamburg - 27.09.2018 - 1 U 2/18

Die Deckungszusage begründet keine Einwendungen des Rechtsanwalts gegenüber dem Rechtsschutzversicherer bei auf diesen übergegangenen Regressansprüchen des Versicherungsnehmers. Den Rechtsschutzversicherer trifft im Verhältnis zu dem Rechtsanwalt keine Obliegenheit zur Prüfung der Erfolgsaussicht einer Klage oder eines Rechtsmittels. Die Erteilung einer Deckungszusage begründet für den Rechtsanwalt grundsätzlich keinen Vertrauenstatbestand dahin, dass er von dem Rechtsschutzversicherer nicht wegen Verletzung seiner Pflichten aus dem Anwaltsvertrag in Anspruch genommen wird. Auch ein Mitverschuldenseinwand kann hierauf nicht gestützt werden.
OLG Celle - 19.09.2018 - 4 U 104/18

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Rechtsanwalt den Mandanten in seiner Rechtssache grundsätzlich umfassend und möglichst erschöpfend rechtlich zu beraten. Wenn die Prüfung der Sach- und/oder Rechtslage ergibt, dass die beabsichtigte Klage – bzw. das Rechtsmittel – nahezu sicher oder mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit aussichtslos ist, darf der Rechtsanwalt das nicht für sich behalten, sondern muss von sich aus hinreichend deutlich zum Grad des Risikos und der Wahrscheinlichkeit des Prozessverlusts Stellung nehmen von einer völlig aussichtslosen Klage oder Berufung ist abzuraten. Diese Anforderungen gelten unabhängig davon, ob der Mandant rechtsschutzversichert ist oder nicht. In einem solch eindeutigen Fall ist der Anwalt auch gehalten, sich gegen eine Anfrage beim Rechtsschutzversicherer nach Deckungsschutz auszusprechen, weil sich die Auslösung von Prozesskosten dann nicht als erforderlich im Sinne von § 125 VVG darstellt. Die Rechtsschutzversicherung ist keine Schadensversicherung zugunsten des vom Versicherungsnehmer beauftragten Rechtsanwalts. Das Risiko, wegen einer anwaltlichen Pflichtwidrigkeit zur Rechenschaft gezogen zu werden, kann der Anwalt nicht mit Hinweis auf eine zuvor erteilte Deckungszusage auf den Rechtsschutzversicherer seines Mandanten abwälzen.
OLG Hamm - 23.08.2016 - 28 U 57/15

Erfolgt eine Deckungszusage "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht", so kann dieser Hinweis nur so verstanden werden, dass sich der Rechtsschutzversicherer zwar rechtlich nicht verpflichtet sieht, die Zusage zu erteilen, sie aber trotzdem bindend erteilt.
OLG Düsseldorf - 18.12.2015 - 4 U 94-14

Es begründet keinen Hinderungsgrund im Sinne des § 233 ZPO, wenn die unterlegene Partei deshalb kein Rechtsmittel eingelegt hat, weil ihre Rechtsschutzversicherung die Erteilung einer Deckungszusage (zunächst) abgelehnt hat und die Partei das Kostenrisiko nicht tragen wollte.
BGH - 24.11.2015 - VI ZR 567/15

Verlangt der Versicherte Befreiung von einer Honorarverbindlichkeit gegenüber seinem Rechtsanwalt, erbringt der Rechtsschutzversicherer mit einer Zahlung an den Versicherungsnehmer nicht die nach den ARB geschuldete Leistung, so dass keine Erfüllung eintreten kann.
BGH - 16.07.2014 - IV ZR 88/13

Hat die Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage für einen Prozess erteilt, ohne dass die Deckungszusage etwa durch falsche Angaben erlangt worden ist, so greift der Anscheinsbeweis zugunsten des Mandanten, bei vollständiger Risikobelehrung, den Prozess nicht geführt zu haben, nicht ein.
KG - 23.09.2013 - 8 U 173/12

Ein Rechtsanwalt kann sich nicht darauf berufen, dass ein Rechtsschutzversicherer mit der Deckungszusage erklärt hat, dass er eine Aussicht Erfolgsaussicht der Klage bejaht, oder zumindest die Erfolgsaussicht der Klage pflichtwidrig nicht selbst geprüft hätte. Denn diese Klärung bzw. Prüfungspflicht der Rechtsschutzversicherung ergeht bzw. besteht nicht dem Rechtsanwalt gegenüber, sondern nur gegenüber dem Rechtsschutzversicherten. Ein etwaiges Verschulden der Rechtsschutzversicherung gegenüber ihrem Versicherten kann ihr vom Rechtsanwalt nicht anspruchsmindernd nach § 254 BGB entgegengehalten werden.
AG Kehl - 26.06.2013 - 5 C 39/13

Deckungszusagen entfalten keine Schutzwirkung zugunsten des Rechtsanwalts, sondern nur zugunsten des Versicherungsnehmers. Keineswegs bezweckt die Deckungszusage, dass der Rechtsanwalt des Versicherungsnehmers weiß, dass er für seine Leistungen bezahlt wird, wenn er die Erfolgsaussichten bewusst oder aufgrund unzureichender Prüfung "ins Blaue" fehlerhaft dargestellt bzw. durchgreifende Bedenken verschwiegen hat.
OLG Düsseldorf - 03.06.2013 - 9 U 147/12

Anwaltliche Fehlleistungen werden nicht von der Deckungszusage eines Rechtsschutzversicherers gedeckt, da durch den Versicherungsschutz die vertraglichen Pflichten eines Rechtsanwalts nicht modifiziert werden.
LG Flensburg - 30.04.2013 - 1 S 158/12

Die vertraglichen Pflichten eines Anwalts sind nicht modifiziert bzw. herabgesetzt, weil die von ihm vertretene Partei rechtsschutzversichert ist. Dass der Schaden wegen der bestehenden Rechtsschutzversicherung nicht bei dem Mandanten verbleibt, kann nicht zu einer Entlastung des Anwalts führen. Der Rechtsschutzversicherer ist im Verhältnis Mandant - Anwalt auch nicht etwa als Erfüllungsgehilfe des Mandanten anzusehen, so dass auch die Zurechnung eines möglichen Mitverschuldens über §§ 254 Abs. 2, 278 BGB nicht in Betracht kommt. Auch stellt die Rechtsbeziehung zwischen VN und Rechtsschutzversicherung keinen Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten des Anwalts dar, so dass eine Prüfung durch die Rechtsschutzversicherung hinsichtlich der Erfolgsaussichten auf das Verhältnis Mandant-Anwalt keinen Einfluss hat.
AG Berlin-Mitte - 07.04.2013 - 7 C 237/12

Befindet sich bei der Regulierung eines Verkehrsunfallschadens der Haftpflichtversicherer des Schädigers mit der Ersatzleistung in Verzug, sind Rechtsanwaltskosten, die der Geschädigte im Zusammenhang mit der Einholung einer Deckungszusage seines Rechtsschutzversicherers verursacht hat, nur zu erstatten, soweit sie aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren.
BGH - 13.12.2011 - VI ZR 274/10

Den Ersatz von Rechtsanwaltskosten für die Einholung der Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung kann ein Verkehrsunfallgeschädigter vom Schädiger nicht fordern, da diese nicht vom Schutzzweck des § 249 BGB umfasst sind. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind solche Kosten nur dann zu erstatten, wenn die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur Wahrung und Durchsetzung der Rechte unter den Umständen des Falles erforderlich und zweckmäßig war; das ist nicht der Fall, wenn die Rechtsschutzversicherung die Deckungszusage umstandslos erteilt. Es bedarf dann der Darlegung, warum die Partei die Zusage nicht selbst hätte einholen können.
OLG Karlsruhe - 13.10.2011 - 1 U 105/11

Die Rechtsschutzversicherung treffen keine vergleichbaren Prüfungspflichten, wie sie einem Rechtsanwalt im Verhältnis zu seinen Mandanten obliegen. Dem Versicherer steht lediglich eine Prüfungsbefugnis zu, eine Prüfungspflicht obliegt ihm nicht.
LG Oldenburg - 21.04.2011 - 16 S 220/10

Unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens sind Anwaltskosten für die Einholung einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung des Geschädigten - unabhängig von der Frage, ob es hierbei um eine besondere Angelegenheit im Sinne des § 18 RVG handelt - nicht zu erstatten, wenn die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur Einholung der Deckungszusage nicht erforderlich war.
BGH - 09.03.2011 - VIII ZR 132/10

Aus der Regulierungszusage des Rechtsschutzversicherers kann der vom Versicherungsnehmer beauftragte Rechtsanwalt nichts zu seinen Gunsten herleiten.
OLG Koblenz - 16.02.2011 - 1 U 358/10

Der Rechtsanwalt darf die Kosten für Tätigkeiten gegenüber der Rechtsschutzversicherung nur abrechnen, wenn er den Mandanten zuvor darauf hingewiesen hat, daß die Einholung der Deckungszusage zusätzliche Kosten entstehen läßt., da der Mandant davon ausgeht, das keine weiteren Kosten enstehen, weil er rechtsschutzversichert ist.
OLG Düsseldorf - 08.02.2011 - I-24 U 112/09

Dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls steht kein Schadensersatzanspruch wegen der Kosten zu, die im Zusammenhang mit der Einholung einer Deckungszusage beim Rechtsschutzversicherer durch einen vom Geschädigten beauftragten Rechtsanwalt entstanden sind.
OLG Celle - 12.01.2011 - 14 U 78/10

Die Erteilung einer Deckungzusage durch den Rechtsschutzversicherer stellt den vom Versicherungsnehmer beauftragten Rechtsanwalt nicht von seiner Verpflichtung zur umfassenden Prüfung der Rechtslage frei.
LG Dortmund - 22.12.2010 - 4 O 50/10

Die vertraglichen Pflichten eines Rechtsanwalts gegenüber seinem Mandanten sind nicht dadurch modifiziert oder eingeschränkt, wenn der Mandant rechtsschutzversichert ist. Dies gilt auch für den Fall, wenn der Versicherer für eine unschlüssige Klage eine Deckungzusage erteilt hat.
LG Duisburg - 30.09.2010 - 7 S 108/10

Erteilt ein Rechtsschutzversicherer in Kenntnis der erstinstanzlichen Entscheidung sowie der Rechtsmittelbegründung eine Deckungszusage für die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens, kann er, wenn das Rechtsmittel in unveränderter Tatsachengrundlage zurüchgewiesen wird, den Prozeßbevollmächtigten des Versicherungsnehmers nicht mit der Begründung, dieser hätte von der Durchführung des Rechtsmittelverfahrens wegen erkennbarer Aussichtslosigkeit abraten müssen, auf Erstattung der entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten in Anspruch nehmen.
OLG Celle - 05.07.2010 - 3 U 83/10

Für die Korrespondenz mit einem Rechtsschutzversicherer kann ein Rechtsanwalt nur Gebühren verlangen, wenn er sich ausdrücklich unter Hinweis auf auch insoweit entstehende Gebühren hat beauftragen lassen.
OLG Düsseldorf - 27.05.2010 - I-24 U 211/09

Die Einholung einer Deckungszusage eines Rechtsschutzversicherers durch einen Rechtsanwalt wird regelmäßig für den Mandanten als Serviceleistung erbracht, ohne das der Mandant hierfür einen Auftrag erteilen muß und Kosten entstehen.
AG Schwäbisch Hall - 06.05.2010 - 6 C 20/10

Bei einer Verkehrsunfallsache gehört die Einholung einer Deckungszusage durch den mandatierten Anwalt bei dem Rechtsschutzversicherer des Mandanten zur Hauptsache und ist nicht besonders zu vergüten, da es sich nicht um eine besondere Angelegenheit im Sinne des Gebührengesetzes handelt (§ 19 RVG).
LG Koblenz - 02.02.2010 - 6 S 236/09

Die Erteilung einer Deckungszusage durch den Rechtsschutzversicherer entlastet den Rechtsanwalt im Rahmen des mit dem Versicherungsnehmer abgeschlossenen Anwaltsvertrages nicht von seiner Verpflichtung zur rechtlichen Überprüfung des Falls und begründet bei einer fehlerhaften Überprüfung kein Mitverschulden des Versicherers.
LG Landau in der Pfalz - 14.01.2010 - 2 O 203/09

Die vertraglichen Pflichten eines Rechtsanwalts sind nicht dadurch modifiziert, daß die von ihm vertretene Partei rechtsschutzversichert ist. Die Freistellung des Versicherungsnehmers von den Prozeßkosten, dem dadurch kein finanzieller Schaden entsteht, entlastet den mandatierten Anwalt bei einer fehlerhaften Bearbeitung der Sache nicht.
LG Wuppertal - 07.10.2009 - 3 O 140/09

Die verspätete oder unvollständige Deckungsanfrage bei einer Rechtsschutzversicherung kann den Rechtsanwalt zu einem Schadensersatz verpflichten.
OLG Schleswig - 17.01.2008 - 11 U 27/07

Die Deckungszusage eines Rechtsschutzversicherers für ein Kündigungsschutzverfahren bezieht sich grundsätzlich auch auf außergerichtliche Tätigkeiten zur Streitbeilegung und sind entsprechend zu vergüten. Ein Beratungsverschulden des beauftragten Rechtsanwalts über den Umfang der Deckungszusage oder eine Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers sind nicht gegeben, wenn sowohl eine Kündigungsschutzklage erhoben, wie auch außergerichtlich mit dem kündigenden Arbeitgeber verhandelt wird.
AG Hamburg-Altona - 07.12.2006 - 319c C 113/06

Ein rechtsschutzversicherter Arbeitnehmer hat bei der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses einem Rechtsanwalt nur den Auftrag zu erteilen, eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Ein weitergehender Auftrag verstößt gegen die Obliegenheit des versicherten Arbeitnehmers, unnötige Kosten zu vermeiden.
AG Essen - 01.08.2006 - 20 C 63/06

Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer, der vor Erhebung einer Klage eine uneingeschränkte Deckungszusage der Rechtschutzversicherung erhält, darf darauf vertrauen, daß die Versicherung die im Verfahren anfallenden gesetzlichen Kosten übernimmt. Aus einem Rechtschutzversicherungsvertrag hat der Versicherungsnehmer grundsätzlich nur einen Anspruch auf Freistellung von Honorarforderungen seines Rechtsanwallts. Der Freistellungsanspruch wandelt sich in einen Zahlungsanspruch um, wenn der Versicherungsnehmer das Honorar des Anwalt bezahlt hat.
AG Köln - 07.06.2006 - 137 C 509/05

Der Rechtsschutzversicherer kann aus positiver Vertragsverletzung grundsätzlich auch für den Schaden haften, den der Versicherungsnehmer dadurch erleidet, daß er infolge einer vertragswidrigen Verweigerung der Deckungszusage einen beabsichtigten Rechtsstreit nicht führen kann.
BGH - 15.03.2006 - IV ZR 4/05

Übernimmt ein Rechtsanwalt die Einholung der Deckungszusage bei dem Rechtsschutzversicherer, ist er im Rahmen des Auftrags verpflichtet, sich die Versicherungsbedingungen geben zu lassen, auf deren Einhaltung zu achten und den Mandanten über die Konsequenzen einer beabsichtigten Prozeßführung zu belehren.
OLG Hamm - 02.03.2006 - 28 U 135/05

Erhebt ein Rechtsanwalt eine unschlüssige Klage, ist der auf Erstattung der Prozeßkosten gerichtete Schadensersatzanspruch des Mandanten nicht dadurch in Frage gestellt, daß sein Rechtsschutzversicherer die Kosten getragen hat Ein Schadensersatzanspruch wegen Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages geht bedingungsgemäß auf den Rechtsschutzversicherer über und kann grundsätzlich wieder an den Versicherten abgetreten werden. Wegen der Deckungszusage für die aussichtslose Klage trifft den Versicherer kein Mitverschulden.
OLG Koblenz - 16.02.2006 - 5 U 271/05

Nach dem unberechtigtem Widerruf einer Deckungszusage durch den Rechtsschutzversicherer besteht für den Versicherungsnehmer keine Obliegenheit mehr, sich bei einer Klageerweiterung mit dem Versicherer abzustimmen.
OLG Koblenz - 28.10.2004 - 10 U 981/03

Bei Vorliegen einer Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers ist regelmäßig davon auszugehen, daß ein vernünftiger Mandant bereit ist, einen riskanten Prozeß zu führen.
OLG Hamm - 14.09.2004 - 28 U 158/03

Verschuldet der Rechtsanwalt die Nichterteilung der Deckungszusage, so hat er das Risiko des Deckungsprozesses zu tragen.
OLG Köln - 22.03.2004 - 16 U 55/03

Wird ein Prozeß von der Rechtsschutzversicherung des Mandanten gedeckt und zieht die Rechtsschutzversicherung später die Deckungszusage zurück, muß der Rechtsanwalt den Mandanten informieren und auf das Prozeßrisiko hinweisen, damit der Mandant entscheiden kann, das Verfahren weiter zu führen oder nicht.
OLG Düsseldorf - 06.07.2001 - 24 U 211/00

Die Einholung einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung durch einen Rechtsanwalt ist ein gesondertes Mandat im Sinne des Gebührenrechts und vom Mandanten zu vergüten. Die entstehenden Kosten sind jedoch keine notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung, da sie der Versicherungsnehmer selbst verursacht, obwohl die Möglichkeit bestand, das Verfahren mit eigenen Mitteln zu bestreiten.
LG Berlin - 17.04.2000 - 58 S 428/99

Verweigert ein Rechtsschutzversicherer zu Unrecht die Deckungzusage an seinen Versicherungsnehmer, kann er sich schadensersatzpflichtig machen, wenn der Versicherte deshalb von dem beabsichtigten Prozeß Abstand nimmt, den er ansonsten gewonnen hätte. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Versicherungsnehmer durch sein Verhalten eine Verfristung seines zur Deckung angemeldeten Anspruchs herbeiführt und den Versicherer bei der Deckungsanfage nicht auf das Bestehen einer Klagefrist hingewiesen hat und seine Entscheidung, daß er bei Nichterteilung von Versicherungsschutz von einer Klagerhebung absehen werde. In diesem Fall überwiegt das Mitverschulden des Versicherungsnehmers.
BGH - 26.01.2000 - IV ZR 281/98

Die unverbindiche Empfehlung einer bestimmten Rechtsanwaltskanzlei durch den Rechtsschutzversicherer im Rahmen einer Deckungszusage gegenüber dem Versicherungsnehmer ist weder standesrechtlich noch wettbewerbsrechtlich zu beanstanden.
LG Bremen - 04.09.1997 - 12 O 626/96

Stützt ein Rechtsschutzversicherer seine Deckungsablehnung zunächst nur auf die fehlende Erfolgsaussicht der Sache, so ist er im Deckungsprozeß mit dem Einwand einer Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers ausgeschlossen. Hat der Versicherer die Deckung zu Unrecht verweigert, ist der Versicherugsnehmer grundsätzlich nicht verpflichtet, den ihm hieraus erwachsenen Schaden durch Klagerhebung auf eigenes Kostenrisiko zu mindern.
OLG Frankfurt - 09.07.1997 - 7 U 210/96

Bedient sich der Prozeßbevollmächtigte einer Partei während seiner Urlaubsabwesenheit eines anderen Rechtsanwalts als Boten bei der Berufungseinlegung, und wird diesem kurz vor Ablauf der Berufungsfrist vom Büro des Prozeßbevollmächtigten - ohne dessen Veranlassung - mitgeteilt, daß der Rechtsschutzversicherer den Deckungsschutz für das Berufungsverfahren abgelehnt hat, woraufhin er in der irrigen Annahme, er sei insoweit angewiesen, den ursprünglichen Berufungsauftrag nicht auszuführen, die Berufungschrift zurückhält, so beruht die Fristversäumnis auf einem Organisationsverschulden des Prozeßbevollmächtigten und es kann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.
OLG Hamburg - 27.05.1997 - 9 U 76/97

Hat ein Mandant einen Rechtsanwalt mit der Einholung einer Deckungszusage bei einem Rechtsschutzversicherer für eine Klage beauftragt, dann ist der Rechtsanwalt verpflichtet, dem Versicherer von sich aus alle bekannten Einwendungen des Gegners vollständig mitzuteilen, und der Versicherer diese nicht erst bei dem Anwalt anfordern muß.
OLG Köln - 25.03.1994 - 19 U 136/93

Eine Schadensersatzforderung eines rechtsschutzversicherten Mandanten gegen seinen Anwalt geht bedingungsgemäss auf den Versicherer über. Der Schaden entfällt nicht wegen der Leistungen des Rechtsschutzversicherers.
OLG Köln - 25.03.1994 - 19 U 136/93

Die noch ausstehende Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers entschuldigt nicht die verspätete Klageinreichung, mit der eine Verjährungsfrist nicht mehr unterbrochen werden kann.
OLG Köln - 25.03.1994 - 19 U 136/93

Hat ein Rechtschutzversicherer die Deckungszusage zunächst nur wegen angeblicher Vorvertraglichkeit oder Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers verweigert, kann er sich im Deckungsprozeß nachträglich nicht auf die mangelnde Erfolgsaussicht der Sache berufen.
OLG Düsseldorf - 18.01.1994 - 4 U 235/92

Weist der im Prozeß geltendgemachte Anspruch, für dessen Durchsetzung Rechtsschutz verlangt wird, mit dem Anspruch auf Rechtsschutz eine Voraussetzungsidentität auf, so hat der Rechtsschutzversicherer, sofern die Rechtsverfolgung im Prozeß nicht ohne jede Erfolgsaussicht ist, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren.
OLG Frankfurt - 21.07.1993 - 23 U 200/91

Holt ein Anwalt für einen rechtsschutzversicherten Mandanten in einer Verkehrssache eine Deckungszusage für ein Ordnungswidrigkeitenverfahren ein, so trifft den Rechtsanwalt auch die Verpflichtung vor Erhebung von Haftpflichtansprüchen in dieser Sache, eine Deckungszusage des Versicherers einzuholen.
LG Frankfurt - 08.02.1993 - 2/24 S 265/92

Das Mandat ist von einer vorherigen Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers unabhängig, es sei denn, der Auftraggeber verknüpft das Mandat mit dieser Bedingung.
OLG Oldenburg - 23.11.1990 - 6 U 143/90

Hat ein Rechtsschutzversicherer die Deckungszusage lediglich dem Grunde nach erteilt, besteht danach noch immer die Möglichkeit, die hinreichende Erfolgsaussicht der Interessenwahrnehmung des Versicherungsnehmers mit Einwendungen der Höhe nach zu verneinen.
AG Düsseldorf - 27.02.1990 - 47 C 542/88

Ist einem Rechtsanwalt bekannt, daß sein Mandant rechtsschutzversichert ist, hat er vor kostenauslösenden Maßnahmen zu klären, ob diese von der Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers abhängig sein sollen, oder ob der Mandant das Kostenrisiko übernehmen will.
OLG Nürnberg - 29.06.1989 - 8 U 4078/88

Unterrichtet der Versicherungsnehmer den Rechtschutzversicherer erst nach Abschluß der ersten Instanz über die Erhebung einer Klage, so ist der Versicherer von der Gewährung einer Deckungszusage frei, da er keinen Einfluß auf den Gang des Verfahrens nehmen konnte.
AG Mannheim - 25.04.1989 - 5 C 11/89

Die Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht einer Klage sind in der Rechtsschutzversicherung niedriger anzusetzen als im Prozeßkostenhilfeverfahren, so daß hier bereits eine nicht entfernte Möglichkeit des Erfolgs der Sache für die Gewährung einer Deckungszusage ausreicht.
OLG Köln - 22.04.1982 - 5 U 127/81

Für einen Mandanten, zu dessen Gunsten eine Rechtsschutzversicherung besteht, darf ein Rechtsanwalt regelmäßig vor der Kostenzusage des Versicherers nur dann Klage erheben, wenn der Mandant ihn damit ausdrücklich und in Kenntnis der eigenen Kostentragungspflicht für den Rechtsstreit beauftragt hat.
OLG Düsseldorf - 06.11.1975 - 8 U 36/75

Erhebt ein vom Rechtschutzversicherer bestimmter Anwalt ohne Zustimmung des Versicherers für den Versicherungsnehmer eine Klage, so liegt darin eine dem Versicherungsnehmer zurechenbare Obliegenheitsverletzung.
OLG München - 20.09.1973 - 1 U 2406/73

Siehe auch: Rechtsschutzversicherung


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