Schikane
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Eine Schikane im Sinne des Gesetzes (§ 226 BGB) oder eine unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) liegt dann vor, wenn die Geltendmachung eines Rechts keinen anderen Zweck haben kann als die Schädigung eines anderen, oder wenn der Rechtsausübung kein schutzwürdiges Eigeninteresse zugrunde liegt oder wenn das Recht nur geltend gemacht wird, um ein anderes, vertragsfremdes oder unlauteres Ziel zu erreichen. |
BGH - 09.07.2007 - II ZR 95/06 |
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