Internationales Privatrecht
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Die Anknüpfung der Rechtmittelzuständigkeit des Oberlandesgerichts daran, daß eine Partei bei Klagerhebung keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, ist formal zu verstehen. Sie greift auch dann ein, wenn sich im Einzelfall keine besonderen Fragen des internationalen Privatrechts stellen. |
BGH - 19.06.2007 - VI ZB 3/07 |
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