Organ der Rechtspflege
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Es ist nicht Aufgabe eines Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege, seinen aufklärungsbereiten Mandanten daran zu hindern, sich wahrheitsgemäß im Prozeß einzulassen. |
LAG Nürnberg - 29.07.2005 - 5 Ca W 1378/04 |
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Auch als Organ der Rechtspflege haften Rechtsanwälte nicht ersatzweise für Fehler der Richter, nur weil Rechtsanwälte haftpflichtversichert sind und Richter nicht. |
BVerfG - 12.08.2002 - 1 BvR 399/02 |
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