Verzögerung
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Liegt eine sachlich nicht gerechtfertigte Verfahrensverzögerung vor, entfällt die haftungsbegründende Rechtsgutsverletzung - die unangemessene Verfahrensdauer - selbst dann nicht, wenn die Klage oder der Rechtsbehelf im Ausgangsverfahren von vornherein erkennbar aussichtlos waren. |
BGH - 13.04.2017 - III ZR 277-16 |
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Dem Grunde nach darf ein Ordnungsgeld wegen Missachtung der Anordnung zum persönlichen Erscheinen nur verhängt werden, wenn eine gebotene Aufklärung des Sachverhaltes nicht möglich war und wenn deswegen der Prozeß verzögert wurde. |
LAG Baden-Württemberg - 10.04.2007 - 12 Ta 7/07 |
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