Vollstreckungsabwehrklage
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Das Rechtsschutzinteresse für eine Vollstreckungsabwehrklage entfällt erst dann, wenn die Vollstreckung unzweifelhaft nicht mehr drohen kann. Der Klage steht nicht entgegen, wenn die Vollstreckungsklausel noch nicht erteilt wurde. |
OLG Naumburg - 23.05.2013 - 1 U 144/12 |
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht für eine Vollstreckungsabwehrklage so lange ein Rechtsschutzbedürfnis, als der Gläubiger den Vollstreckungstitel noch in Händen hat, selbst dann, wenn der Gläubiger auf sein Recht aus dem Titel verzichtet oder zwischen ihm und dem Schuldner Einigkeit darüber besteht, dass eine Zwangsvollstreckung nicht mehr in Betracht kommt. Ausnahmen werden aber zugelassen, soweit eine Zwangsvollstreckung nach den Umständen des Falles unzweifelhaft nicht mehr droht. |
BGH - 15.12.2011 - IX ZR 230/09 |
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Das Rechtsschutzinteresse für eine Vollstreckungsabwehrklage fehlt, wenn der Gläubiger den Gerichtsvollzieher in einem gerichtlichen Protokoll anweist, die vollstreckbare Ausfertigung des Titels an den Schuldner herauszugeben und erklärt, das aus demTitel keine Zwangsvollstreckung beabsichtigt sei. |
OLG Rostock - 08.02.2007 - 3 U 180/06 |
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