Immobilienfonds
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Ein Anlageberater ist grundsätzlich verpflichtet, den Anlageinteressenten, dem er zur Eingehung einer Kommanditbeteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds rät, darauf hinzuweisen, daß die Veräußerung eines solchen Anteils in Ermangelung eines entsprechenden Marktes nur eingeschränkt möglich ist. |
BGH - 18.01.2007 - III ZR 44/06 |
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