Standesrecht
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Nach anwaltlichem Standesrecht darf ein Rechtsanwalt nur dann nicht tätig werden, wenn er die andere Partei in derselben Rechtssache im widerstreitenden Interesse bereits beraten und vertreten hat oder er mit der Sache in sonstiger Weise beruflich vorbefaßt war. |
BGH - 11.01.2007 - IX ZR 55/03 |
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