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Aus einem Berufungsurteil, gegen das die Revision stattfindet, muss zu
ersehen sein, von welchem Sach- und Streitstand das Gericht ausgegangen ist, welches Rechtsmittelbegehren die Parteien verfolgt haben und welche
tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung zugrunde liegen. |
BGH - 26.03.2019 - VI ZR 171/18 |
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Ein Anspruch auf Übersetzung eines rechtskräftigen Urteils des
Bundesgerichtshofs besteht grundsätzlich nicht. |
BGH - 13.09.2018 - 1 StR 320/17 |
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Nach Einräumung einer Schriftsatzfrist (§ 283 Satz 1 ZPO) darf das Urteil nicht vor Ablauf der gesetzten Frist gefällt werden. Scheidet ein an der mündlichen Verhandlung beteiligter Richter vor Fristablauf aus, muss die mündliche Verhandlung wieder eröffnet werden. |
BGH - 21.04.2015 - II ZR 255/13 |
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Hat ein Gericht am Schluss der Verhandlung einen "Termin zur Verkündung einer Entscheidung" anberaumt, müssen die Parteien auch mit dem Erlass eines Urteils rechnen. |
BGH - 12.02.2015 - IX ZR 156/14 |
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Verwirft das Berufungsgericht die Berufung nicht durch Beschluss, sondern durch Urteil als unzulässig, ohne den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt mitzuteilen, führt die Nichtzulassungsbeschwerde des Berufungsklägers ohne weiteres zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. |
BGH - 18.09.2014 - V ZR 290/13 |
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Von der Möglichkeit, in einem Berufungsurteil gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 ZPO tatbestandliche Feststellungen und die rechtliche Begründung wegzulassen, darf ein Berufungsgericht nur dann Gebrauch machen, wenn es sich zuvor von Amts wegen vergewissert hat, dass ein Rechtsmittel gegen sein Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. Diese Voraussetzung ist ohne den Verzicht der unterliegenden Partei auf Rechtsmittel nicht gegeben, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil zulässig ist. |
BGH - 18.09.2012 - VI ZR 51/12 |
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Auch ein Versäumnisurteil im schriftlichen Verfahren kann wirksam nur durch Zustellung einer Urteilsausfertigung zugestellt werden. Wird nur eine beglaubigte Abschrift zugestellt, ist dies unzureichend. Dadurch wird die Einspruchsfrist nicht ausgelöst.
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OLG Stuttgart - 26.09.2011 - 5 U 85/11 |
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Enthält ein Protokoll die Feststellung, "anliegende Entscheidung" sei verkündet worden, so erbringt es dann Beweis dafür, dass ein Urteil auf der Grundlage einer schriftlich fixierten Urteilsformel verkündet worden ist, wenn das Protokoll innerhalb der Fünfmonatsfrist des § 517 ZPO erstellt worden ist. |
BGH - 13.04.2011 - XII ZR 131/09 |
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Geht das Berufungsgericht in der Begründung seiner Entscheidung auf einen Vortrag einer Partei nicht ein, der für die Beurteilung einer nach seiner eigenen Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Frage von zentraler Bedeutung ist, rechtfertigt dies den Schluß, daß es den Vortrag nicht zur Kenntnis genommen hat. |
BGH - 14.06.2010 - II ZR 142/09 |
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Der Beginn der einmonatigen Berufungsfrist (§ 517 ZPO) setzt die Zustellung einer Ausfertigung des in vollständiger Form abgefassten Urteils voraus. |
BGH - 09.06.2010 - XII ZB 132/09 |
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Eine Urteilsberichtigung eröffnet eine neue Rechtsmittelfrist gegen die berichtigte Entscheidung nur dann, wenn erst die berichtigte Fassung des Urteils die Partei in die Lage versetzt, sachgerecht über die Frage der Einlegung des Rechtsmittels und dessen Begründung zu entscheiden. |
BVerwG - 06.05.2010 - 6 B 48/09 |
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Mit der Veröffentlichung eines Urteils im Internet, in dem lediglich das Rubrum geschwärzt und der sonstige Inhalt nicht anonymisiert wurde, wird eine im Urteil erwähnte Person (Partei) in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. |
LG Hamburg - 31.07.2009 - 325 O 85/09 |
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Die telefonische Beratung und Abstimmung zur Herbeiführung der Entscheidung eines Kollegialgerichts ist jedenfalls dann unzulässig, wenn die beteiligten Richter auch die ehrenamtlichen nicht gleichzeitig miteinander kommunizieren und auf diese Weise ihre Argumente austauschen können. |
BGH - 28.11.2008 - LwZR 4/08 |
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Die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen im Internet mit voller Nennung der anwaltlichen Parteivertreter ist zulässig. |
OLG Hamm - 11.12.2007 - 4 U 132/07 |
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Im Tenor enthaltene Zeichen, die im normalen Sprachgebrauch keinen Sinn ergeben und offensichtlich einen Computerfehler wiedergeben, führen nicht zur Unwirksamkeit der Zustellung des Urteils, wenn ansonsten keine Zweifel am Umfang der Verurteilung aufkommen können. |
BGH - 29.11.2006 - XII ZB 194/05 |
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Die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen ist eine öffentliche und verfassungsunmittelbare Aufgabe eines jeden Gerichts. |
BVerwG - 26.02.1997 - 6 C 3/96 |
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