Armenrecht
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Wird einer Prozeßpartei für das Berufungsverfahren das Armenrecht unter Beiordnung eines Rechtsanwalts gewährt, geht das Übersehen der Berufungsfrist des erstinstanzlichen Anwalts auch dann zu Lasten der Partei, wenn dem beigeordneten Rechtsanwalt der Armenrechtsbeschluß nicht zugestellt worden ist. |
BGH - 14.02.1973 - IV ZB 35/72 |
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Siehe auch: Prozeßkostenhilfe |