Entschädigungsanspruch
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Eine bedürftige Partei wahrt die Klagefrist für die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs nach dem Strafrechtsreform-Ergänzungsgesetz (StrEG) auch durch einen vollständigen Prozeßkostenhilfeantrag, wenn die Klage unverzüglich nach der von ihr nicht verzögerten Entscheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag zugestellt wird. |
BGH - 30.11.2006 - III ZB 22/06 |
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