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Stand:  30.03.2023
Inhalt:   12.658 Urteile

Belehrung

Die notariellen Belehrungspflichten gemäß § 17 Abs. 1 und 2 BeurkG beschränken sich grundsätzlich auf das konkret zu beurkundende Geschäft. Ein - für die Schadenszurechnung erforderlicher - innerer Zusammenhang einer durch die Verletzung dieser Pflichten geschaffenen Gefahrenlage kann daher nur mit einem Schaden bestehen, der im Bereich des beurkundeten Geschäfts entstanden ist.
BGH - 04.04.2019 - III ZR 338/17

Die notariellen Belehrungspflichten gemäß § 17 Abs. 1 und 2 BeurkG beschränken sich grundsätzlich auf das konkret zu beurkundende Geschäft. Ein - für die Schadenszurechnung erforderlicher - innerer Zusammenhang einer durch die Verletzung dieser Pflichten geschaffenen Gefahrenlage kann daher nur mit einem Schaden bestehen, der im Bereich des beurkundeten Geschäfts entstanden ist. Die notariellen Belehrungspflichten beziehen sich dagegen nicht auf ein verdecktes Geschäft, das nicht Gegenstand der Beurkundung ist, das der Notar nicht kennt und das für ihn auch nicht erkennbar ist. Ein Schaden, der in dem Bereich eines solchen Geschäfts entsteht, fällt daher nicht in den Schutzbereich der verletzten Belehrungspflichten.
BGH - 04.04.2019 - III ZR 338/17

Ein Prozessbevollmächtigter muss seine Partei darüber unterrichten, ob, in welchem Zeitraum, in welcher Weise und bei welchem Gericht gegen eine Entscheidung Rechtsmittel eingelegt werden kann. Diese Unterrichtung erfordert eine richtige Belehrung über den Zeitpunkt des Ablaufs der Rechtsmittelfrist.
BGH - 18.07.2017 - VI ZR 52/16

Lässt sich die rechtliche Wirksamkeit einer Vertragsklausel nicht zweifelsfrei klären, darf der Notar das Rechtsgeschäft erst dann beurkunden, wenn die Vertragsparteien auf der Beurkundung bestehen, obwohl er sie über die offene Rechtsfrage und das mit ihr verbundene Risiko belehrt hat.
BGH - 21.01.2016 - III ZR 159/15

Bei aussichtlosen Prozessen muss eine besonders gründliche und eingehende Belehrung des Mandanten darüber erfolgen, aus welchen Gründen ein in Aussicht genommener Rechtsstreit voraussichtlich nicht zum Erfolg führen wird.
OLG Brandenburg - 06.11.2013 - 4 U 119/12

Der Anwalt hat den Mandanten vor Abschluss einer vergleichsweisen Vereinbarung im Einzelnen aufzuklären, mit welchen Problemen und offenen Fragen bei einer möglichen streitigen Auseinandersetzung zu rechnen wäre. Risiken und Chancen müssen zutreffend erläutert werden,damit der Mandant eine Entscheidungsgrundlage hat, wenn er sich überlegt, ob er sich für oder gegen einen bestimmten Vergleich entscheiden soll. Um diese Risiken vernünftig abwägen zu können, benötigt der Mandant außerdem Informationen von seinem Anwalt über die voraussichtlich in einem Prozess entstehenden Kosten.Bei unzureichender anwaltlicher Beratung vor Abschluss eines Vergleichs ist ein Schaden des Mandanten nur dann anzunehmen, wenn er bei korrekter Beratung von dem Vergleichsschluss abgesehen, statt dessen den Prozess fortgeführt und voraussichtlich obsiegt hätte.
OLG Karlsruhe - 16.05.2013 - 9 U 33/11

Der Berufungsanwalt darf dem Anraten, das Rechtsmittel zurückzunehmen, nicht folgen, ohne dass sein Mandant über die Möglichkeiten der Prozessordnung, gegen die vorläufige Auffassung des Gerichts sprechende tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte in der Instanz oder durch ein Rechtsmittel zur Geltung zu bringen, so aufgeklärt worden ist, dass er die wägbaren Prozessaussichten beurteilen kann.
BGH - 11.04.2013 - IX ZR 94/10

Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG ist ein Notar zur Belehrung über die rechtliche Tragweite des zu beurkundenden Geschäftes verpflichtet. Dies umfasst die Rechtsbelehrung über die Gefahr einer ungesicherten Vorleistung und die Erteilung von Hinweisen zur Gefahrvermeidung.
OLG Köln - 26.06.2012 - 9 U 3/12

Eine Rechtsanwaltssozietät ist auch dann verpflichtet, über die Erfolgsaussichten eines von der Mandantin beabsichtigten Rechtsstreits zu belehren, wenn das Mandat von einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung erteilt worden ist, deren Geschäftsführer und Gesellschafter selbst Rechtsanwälte und Mitglieder der beauftragten Sozietät sind. Auch in diesem Fall kann vermutet werden, die Mandantin hätte sich bei pflichtgemäßer Belehrung beratungsgerecht verhalten und wäre dem anwaltlichen Rat gefolgt.
BGH - 10.05.2012 - IX ZR 125/10

Für das Bestehen einer Hinweis- oder Belehrungspflicht des Notars von der Beurkundung eines notariellen Kaufvertrages ist nicht die ex post Betrachtung entscheidend, sondern ob der Notar zum Zeitpunkt der Beurkundung hätte erkennen können, dass eine bestimmte Vertragsgestaltung nicht hinreichend die Interessen der Parteien wahrt bzw. sie vorhersehbar in Haftungsrisiken bringt.
OLG München - 01.03.2012 - 1 U 1531/11

Für die Frage einer Amtspflichtverletzung wegen unterlassener Belehrung des Notars hinsichtlich einer ungesicherten Vorleistung einer Vertragspartei kommt es nicht darauf an, ob ein bei der Beurkundung als Bevollmächtigter der anwesenden Vertragspartei aufgetretener Dritter ausreichend über die Risiken belehrt war. Entscheidend ist vielmehr, ob die anwesende unmittelbar urkundsbeteiligte Vertragspartei entweder durch den Notar selbst ausreichend über den Inhalt des Vertrages und die ihm innewohnenden Risiken belehrt war, oder ob der Notar wenigstens davon ausgehen durfte, dass die Vertragspartei jedenfalls durch den Dritten ausreichend informiert war. Insoweit ist eine Aufklärung des Vertragsbeteiligten durch den Notar nicht schon dann entbehrlich, wenn der Notar weiß, dass der Urkundsbeteiligte anwaltlichen oder anderweitig notariellen Rat in derselben Angelegenheit erhalten hat. Er muss sich vielmehr selbst im Sinne einer eigenen Überzeugungsbildung vergewissern, dass dieser Anwalt oder ggf. ein anderer Notar die Belehrung erteilt hat und der Urkundsbeteiligte diese Belehrung auch verstanden hat.
OLG Frankfurt - 15.02.2012 - 4 U 129/11

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erschöpft sich die Pflicht zur Rechtsbelehrung bei der Beurkundung der Annahme eines vorgegebenen Vertragsangebots in der Aufklärung über die rechtliche Bedeutung der Annahmeerklärung. Der Inhalt des Vertragsangebots, dem die Annahme gilt, gehört nicht zur rechtlichen Tragweite des in einem solchen Fall beurkundeten Geschäfts.
BGH - 08.12.2011 - III ZR 225/10

Auch der Mandant, der durch alle Instanzen gehen will, muss über die Risiken (der Fortführung) des Prozesses aufgeklärt werden.
BGH - 22.09.2011 - IX ZR 19/09

Wird dem steuerlichen oder rechtlichen Berater ein Unterlassen der gebotenen Belehrung zur Last gelegt, so kann er sich nicht damit begnügen, eine Pflichtverletzung zu bestreiten oder allgemein zu behaupten, er habe den Mandanten ausreichend unterrichtet. Diese Grundsätze geltend auch dann, wenn ein Rechtsnachfolger des Steuerberaters in Anspruch genommen wird. Die Rechtsprechung, wonach ein Bestreiten mit Nichtwissen zulässig ist, wenn die Partei alle Erkenntnisquellen über einen in ihrem Bereich liegenden Vorgang ohne Erfolg ausgeschöpft hat.
BGH - 10.02.2011 - IX ZR 45/08

Ein Mandant ist von einem Rechtsanwalt auch über die zu erwartenden Risiken der Rechtsverfolgung aufzuklären. Durch geeignete Fragen muss der Rechtsanwalt rechtlich relevante Sachverhaltslücken aufklären und über ein besonders hohes Risiko aufklären.
OLG Düsseldorf - 14.12.2010 - I-24 U 126/10

Bei einem Grundstückskaufvertrag ist die Eintragung eines Zwangsversteigerungsvermerks regelmäßig ein Warnhinweis auf mögliche bestehende finanzielle Schwierigkeiten eines Vertragspartners, sodaß ein Notar bei der Beurkundung auch auf die für die wirtschaftliche Durchführbarkeit des Vertrags entstehenden Gefahren hinweisen muß.
BGH - 22.07.2010 - III ZR 293/09

Ein Rechtsanwalt, der einen mehrfach einschlägig vorbelasteten Mandanten in einem Strafverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr vertritt, muß diesen zwar auf das Erfordernis, seinen Alkoholabusus zu bekämpfen, hinweisen, wird aber regelmäßig erwarten dürfen, daß der Mandant von sich aus den Antritt ener stationären Alkoholentwöhnungstherapie in Betracht zieht.
OLG Celle - 01.06.2010 - 3 U 59/10

Beurkundet der Notar eine Bestellung einer Buchgrundschuld und zugleich den Rangrücktritt eines bereits eingetragenen, im Grundbuch als Eigentümerbriefgrundschuld bezeichneten Grundpfandrechts, ohne daß ihm der Grundschuldbrief vorgelegt wird, hat er auf die Folgen hinzuweisen, die sich aus dem Fehlen der Briefvorlage ergeben können (§ 17 Abs.1 BeurkG).
BGH - 22.10.2009 - III ZR 250/08

Wenn ein Steuerberater eine schriftliche Fixierung des Gesprächsinhalts für seinen Mandanten für erforderlich hält, dann muß diese Niederschrift ebenso vollständig sein, wie der mündlich gegebene Rat, insbesondere dann, wenn dem Rat in Schriftform der Charakter einer Handlungsanweisung an den Mandanten zukommt.
OLG Naumburg - 03.09.2009 - 1 U 57/08

Bei der Beurkundung von Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden ist der Notar nach den gesetzlichen Vorgaben (§ 8 Abs.1, Abs.4 ErbStDV) gehalten, auf die mögliche Steuerpflicht aufmerksam zu machen.
OLG Oldenburg - 12.06.2009 - 6 U 58/09

Nimmt ein Mandant seinen Rechtsanwalt wegen behaupteter unterlassener Belehrung auf die drohende Verjährung einer Forderung auf Schadensersatz in Anspruch, trägt der Mandant die Beweislast für das Unterlassen der Belehrung, auch wenn ihm damit der Beweis einer negativen Tatsache aufgebürdet wird.
OLG Bremen - 25.05.2009 - 3 U 31/08

Über die Werthaltigkeit des Kaufobjekts und die Angemessenheit des Kaufpreises muß der Notar die Urkundsparteien nicht belehren.
BGH - 26.02.2009 - III ZR 135/08

Bei der Beurkundung eines Kapitalerhöhungsbeschlusses muß sich der Notar regelmäßig auch darüber vergewissern, ob eine Vorauszahlung an die Gesellschaft erfolgt ist und gegebenenfalls über die Voraussetzungen einer Zahlung auf die künftige Einlagenschuld hinweisen.
BGH - 24.04.2008 - III ZR 223/06

Der Steuerberater schuldet dem Mandanten eine konkrete, auf die speziellen Probleme des Mandanten bezogene Belehrung. Allgemeine Ausführungen in Mandantenschreiben können solche konkreten Hinweise ebenso wenig ersetzen, wie nach Art eines steuerrechtlichen Lehrbuchs abgefaßte Merkblätter.
OLG Düsseldorf - 29.01.2008 - I-23 U 64/07

Beurkundet ein Notar einen Bauträgervertrag, in dem der Verkäufer die Erschließungs- und Anschlußkosten übernimmt, deren Höhe noch nicht feststeht und die Bestandteil einer fälligen Abschlagszahlung sind, so enthält diese Vertragsgestaltung eine ungesicherte Vorleistung, die die doppelte Belehrungspflicht des Notars auslöst.
BGH - 17.01.2008 - III ZR 136/07

Ein Notar ist regelmäßig nicht verpflichtet, auf die steuerlichen Folgen des beurkundeten Geschäfts hinzuweisen.
BGH - 20.09.2007 - III ZR 33/07

Ein formelhafter Ausschluss der Gewährleistung für Sachmängel beim Erwerb neu errichteter oder so zu behandelnder Häuser ist auch in einem notariellen Individualvertrag gemäß § 242 BGB unwirksam, wenn die Freizeichnung nicht mit dem Erwerber unter ausführlicher Belehrung über die einschneidenden Rechtsfolgen eingehend erörtert worden ist. Von einer eingehenden Erörterung und ausführlichen Belehrung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sich der Notar davon überzeugt hat, dass sich der Erwerber über die Tragweite des Haftungsausschlusses und das damit verbundene Risiko vollständig im klaren ist und den Ausschluss dennoch ernsthaft will.
BGH - 08.03.2007 - VII ZR 130/05

Bei der Beurkundung einer Stammkapitalerhöhung einer GmbH durch Umwandlung von Gesellschafterdarlehen in Stammkapital hat der Notar besondere Belehrungspflicheten. Er darf sich nicht darauf verlassen, daß die erforderlichen Belehrungen von dritter Seite erfolgt sind, sondern hat zu prüfen, ob die Gesellschafter solche Belehrungen auch richtig verstanden haben.
OLG Schleswig - 07.12.2006 - 11 U 15/06

Erfolgt eine notarielle Belehrung über steuerrechtliche Fragen, begründet dies keine umfassende steuerrechtliche Belehrungspflicht.
OLG München - 16.11.2006 - 1 U 3684/06

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist der um eine Beratung ersuchte Rechtsanwalt zu einer umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung seines Auftraggebers verpflichtet, sofern dieser nicht eindeutig zu erkennen gibt, daß er der Beratung nur in einer bestimmten Richtung bedarf.
BGH - 12.07.2006 - IV ZR 298/03

Ein Notar hat bei der Beurkundung von Rechtsbegriffen, die zwar von Laien benutzt, jedoch häufig anders verstanden werden, die Pflicht, den zu beurkundenden Sachverhalt weiter aufzuklären, um Fehlentwicklungen der Beurkundung vorzubeugen.
LG Bielefeld - 06.07.2006 - 4 O 200/05

Bei aussichtslosen Prozessen hat der Rechtsanwalt den Mandanten besonders sorgfältig auf die Risiken hinzuweisen. Allgemeine Redensarten genügen nicht. Widersprüchlich darf sich der Rechtsanwalt nicht verhalten.
OLG Schleswig - 29.06.2006 - 11 U 46/05

Für unterlassene Belehrungen des Notars trägt der Anspruchsteller die Beweislast, wenn die Belehrung des Notars nicht durch gesetzliche Vorschriften vorgeschrieben ist.
BGH - 22.06.2006 - III ZR 259/05

Die Löschung eines Nacherbenvermerks im Rahmen eines Erbvertrags ist eine ungesicherte Vorleistung des Nacherben und verpflichtet den Notar zu einer doppelten Belehrung. Er hat zum einen über mögliche Folgen zu belehren, die eintreten können, wenn der durch die Vorleistung Begünstigte unfähig ist, seinen Vorleistungen nachzukommen, und zum anderen Wege aufzuzeigen, auf welche Weise diese Risiken vermieden werden können.
BGH - 30.03.2006 - III ZR 128/05

Die gesetzliche Belehrung des Notars unterliegt unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Norm Einschränkungen im Verhältnis zum Verkäufer einer Eigentumswohnung, wenn dieser durch den vorherigen Kauf der Wohnung und ausschließende Mitgliedschaft in der Wohnungseigentümergemeinschaft Kenntnis vom Zustimmungserfordernis der übrigen Wohnungseigentümer hat.
LG Stuttgart - 21.03.2006 - 15 O 33/06

Durch die Gestaltung eines Grundstückskaufvertrages, nach dessen Inhalt einer der Urkundsbeteiligten eine ungesicherte Vorleistung zu erbringen hat, verstößt ein Notar gegen seine gesetzlich vorgeschriebene Verpflichtung zur betreuenden Belehrung des Beteiligten.
OLG Celle - 19.10.2005 - 3 U 98/05

Der Rechtsberater ist zur umfassenden Belehrung und Beratung seines Mandanten verpflichtet. Eine besondere Nachdrücklichkeit oder Eindringlichkeit der Beratung kann nicht gefordert werden, da es hierfür keinen objektiven Maßstab gibt.
BGH - 22.09.2005 - IX ZR 205/01

Ein Rechtsanwalt hat die Verpflichtung, potentielle Beweismittel auf ihre Brauchbarkeit innerhalb eines möglichen Klageverfahrens sorgfältig zu prüfen.
OLG Brandenburg - 31.08.2005 - 3 U 8/05

Ein Rechtsanwalt berät fehlerhaft, wenn er es unterläßt seinen Mandanten unmißverständlich über die Risiken einer ohne Ablehnungsandrohung ausgesprochenen Fristsetzung zur Erbringung einer Werkleistung aufzuklären.
OLG Saarbrücken - 19.07.2005 - 4 U 208/04-92

Ein Notar ist nicht verpflichtet den Verkäufer eines Grundstücks über dessen mögliche Verpflichtung zur Rückzahlung von Lastenausgleich zu belehren, wenn er keine Kenntnis von der Gewährung einer Entschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz hatte und der Kaufpreis angemessen ist.
KG - 08.07.2005 - 9 U 362/03

Ein Notar ist verpflichtet, die Erwerber eines Erbbaurechts darauf hinzuweisen, daß der Grundstückseigentümer seine Zustimmung zur Veräußerung des Erbbaurechts erteilen, jedoch zur Belastung verweigern kann, wenn die Zustimmungsbedürftigkeit dieser Verfügungen Inhalt des Erbbaurechts ist und der Notar aufgrung des Kaufvertragsinhalts damit rechnen muß, daß die Erwerber das Recht zur Finanzierung des Kaufpreises belasten wollen. In derartigen Fällen ist der Notar weiter verpflichtet, die Erwerber über die Gefahren einer gespaltenen Eigentümerzustimmung zu belehren und ihnen Möglichkeiten aufzuzeigen, diesen Risiken entgegenzuwrken.
BGH - 02.06.2005 - III ZR 306/04

Die Verursachung eines Rechtsirrtums durch die Behörde aufgrund falscher Belehrung gegenüber dem Steuerpflichtigen kann unter bestimmten Umständen eine Wiedereinsetzung begründen. Dabei muß das die Wiedereinsetzung begründende Hindernis für die Fristversäumnis ursächlich gewesen sein.
FG Saarbrücken - 12.04.2005 - 1 K 265/01

Beim Kauf eines bebauten Grundstücks, das durch Teilung des Grundstücks die bestehende Anbindung zur öffentlichen Straße verliert, ist der beurkundende Notar verpflichtet, mit den Vertragsparteien die Lage der vorhandenen Versorgungsleitungen zu erörtern.
OLG Celle - 02.03.2005 - 3 U 233/04

Ohne das Hinzutreten besonder Umstände, trifft den Notar bei der bloßen Beglaubigung einer Unterschrift nur eine eingeschränkte Prüfungs- und Belehrungspflicht. Zu einer Rechtsbelehrung ist er grundsätzlich nicht verpflichtet. Er muß lediglich prüfen, ob Gründe bestehen, seine Amttätigkeit zu versagen und die Beteiligten gegebenfalls entsprechend unterrichten.
BGH - 11.11.2004 - III ZR 63/04

Der Mandant, der einen Notar mit dem Entwurf einer Anmeldung zum Handelsregister beauftragt, ist regelmäßig ebenso belehrungs- und schutzbedürftig wie ein Mandant, der den Notar um den Entwurf einer Urkunde mit rechtgeschäftlichem Inhalt ersucht.
BGH - 30.09.2004 - III ZR 308/03

Soll der Notar ein Geschäft beurkunden, das erkennbar rechtlich undurchführbar ist , hat die Beteiligten darüber zu belehren. .
BGH - 15.07.2004 - IX ZR 262/00

Die Belehrungspflicht des Notars entfällt nicht deshalb, weil der beurkundende Notar die Urkunde nicht selbst entworfen hat.
OLG Celle - 14.07.2004 - 3 U 35/04

Im Rahmen eines Mandats zur "Prüfung der Erfolgsaussicht der Berufung" erfordert die Beratung über die Erfolgsaussicht eine sorgfältige Rechtsprüfung und gutachterliche Beurteilung; dies gilt insbesondere, wenn die Einlegung der Berufung nach neuem Recht zu beurteilen und deswegen zu berücksichtigen ist, dass den Möglichkeiten neuen Tatsachenvortrags enge Grenzen gesetzt sind. Diesen Anforderungen wird ein Berufungsempfehlungsschreiben weder inhaltlich noch im Ergebnis gerecht, wenn die Rechtslage geschönt und wenig realitätsnah dargestellt, keinerlei Risikoabwägungen angestellt und die angesichts eines hohen Streitwerts beträchlichen Kostenrisiken nicht angesprochen werden, und darüber hinaus mit dem Prozessziel des Mandanten der Rechtsstreit auch in der Berufungsinstanz ersichtlich nicht zu gewinnen war (hier: Berufung gegen ein den Anspruch auf Stromeinspeisung aus einer Windenergieanlage bzw. die Anschließung an das Stromnetz betreffendes Urteil, in dem ein Einspeisepunkt nicht genannt war, mit dem (alleinigen) Ziel, den Anschluss an einem bestimmten Einspeisepunkt zu erreichen).
OLG Schleswig - 30.06.2004 - 11 U 47/03

Die Erfüllung notarieller Belehrungs- und sonstigen Hinweispflichten hat der Notar nur gegenüber den mittelbar und unmittelbar Beteiligten vorzunehmen. Die Amtspflicht, dieser Verpflichtung nachzukommen, obliegt ihm aber auch gegenüber denjenigen Dritten, in deren Belange mit den Beurkundungsgeschäften eingegriffen werden soll.
OLG Hamm - 04.06.2004 - 11 U 170/03

Den Notar trifft bei einer ungesicherten Vorleistung eines Urkundsbeteiligten eine doppelte Belehrungspflicht. Er hat über die Folgen der Leistungsunfähigkeit des Begünstigten und über die entsprechenden Möglichkeiten der Risikovermeidung zu belehren.
OLG Schleswig - 01.04.2004 - 11 U 184/02

Die anwaltliche Belehrung über eine drohende Verjährung muß dem Mandanten eindeutige Handlungsmöglichkeiten zur Vermeidung der Verjährung aufzeigen.
OLG Schleswig - 11.03.2004 - 11 U 27/02

Die anwaltliche Belehrung über eine drohende Verjährung muss dem Mandanten eindeutige Handlungsmöglichkeiten zur Vermeidung der Verjährung aufzeigen. Selbst nach Belehrung muss der Rechtsanwalt die drohende Verjährung weiter im Auge behalten und rechtzeitig den Gegner zur Verlängerung der Frist für den Verzicht auf die Verjährungseinrede auffordern sowie ggf. den Mandanten unter Hinweis auf die bevorstehende Verjährung zur Entscheidung über das weitere Vorgehen auffordern.
OLG Schleswig - 11.03.2004 - 11 U 27/02

Die anwaltliche Belehrung über eine drohende Verjährung muss dem Mandanten eindeutige Handlungsmöglichkeiten zur Vermeidung der Verjährung aufzeigen. Selbst nach Belehrung muss der Rechtsanwalt die drohende Verjährung weiter im Auge behalten und rechtzeitig den Gegner zur Verlängerung der Frist für den Verzicht auf die Verjährungseinrede auffordern sowie ggf. den Mandanten unter Hinweis auf die bevorstehende Verjährung zur Entscheidung über das weitere Vorgehen auffordern.
OLG Schleswig - 11.03.2004 - 11 U 27/02

Der Zentralnotar, der nur die Vertragsannahme beurkundet, kann eine Belehrungspflicht gegenüber dem Anbieter treffen, wenn zwischen Abgabe und Annahme des Angebots in einem Grundstück Belastungen eingetragen worden sind.
BGH - 04.03.2004 - III ZR 72/03

Ein Steuerberater muß seinen Mandanten nicht erneut über steuerrechtliche Fragen belehren, die dem Auftraggeber aus einer vorangegangenen Betriebsprüfung und damit zusammenhängenden Belehrungen des Finanzamts und eines Rechtsanwalts im Einzelnen bekannt sind.
OLG Düsseldorf - 19.12.2003 - 23 U 41/03

Fehlt in der notariellen Urkunde ein ausnahmsweise ausdrücklich vorgeschriebener Zweifelsvermerk, muß der Notar im Regreßprozeß beweisen, daß die Belehrung trotz fehlenden Vermerkes tatsächlich erfolgt ist.
OLG Schleswig - 30.10.2003 - 11 U 34/02

Ein Notar verletzt seine Amtspflichten, wenn er die Urkundsbeteiligten nicht auf die Rechtsfolgen eines Vertretungsmangels hinweist und hierüber in der Urkunde einen Vermerk aufnimmt.
OLG Schleswig - 30.10.2003 - 11 U 34/02

Erkennt der Notar. daß das Vorkaufsrecht eines Dritten, entgegen der Annahme aller Beteiligten, unwirksam ist, hat er den vermeintlich Vorkaufsberechtigten über die Unwirksamkeit seines Rechts zu belehren.
BGH - 09.01.2003 - IX ZR 422/99

Der Rechtsanwalt der seinen Mandanten plichtwidrig nicht auf einen möglichen Regressanspruch und dessen Verjährung hingewiesen hat, muss beweisen, dass der Mandant nicht belehrungsbedürftig war.
BGH - 09.12.1999 - IX ZR 129/99

Der Rechtsanwalt muss einen Mandanten nur ausnahmsweise über die Höhe seiner Gebühren aufklären, wenn ein besonderes Bedürfnis des Auftraggebers besteht.
OLG Düsseldorf - 23.11.1999 - 24 U 213/98

Ein Steuerberater muss seinen Mandanten auch dann über die Frist zur Anfechtung eines Steuerbescheids belehren, wenn er eine Klage für aussichtslos hält.
BGH - 11.05.1999 - IX ZR 298/97

Vom Mandanten abgelehnte Empfehlungen, hat der Steuerberater nicht mehr in regelmäßigen Abständen zu wiederholen.
BGH - 04.06.1996 - IX ZR 246/95

Der Notar ist zur Belehrung seines Auftraggebers verpflichtet, wenn er statt der gemeinsamen Beurkundung von Kaufvertrag und Auflassung des kostenungünstigeren Weg der zeitlich getrennten Beurkundung wählt.
OLG Bremen - 03.09.1992 - 1 W 77/91

Auch gegenüber dem Steuerberater gilt die Vermutung, daß der Mandant sich bei sachgerechter Belehrung beratungsgemäß verhalten hätte.
BGH - 07.05.1992 - IX ZR 151/91

Ein Rechtsanwalt, der für seinen Mananten zwei rechtlich ungewöhnliche Maßnahmen einleitet, muß angeben können, ob und wie er den Mandanten gerade in dieser Hinsicht belehrt hat.
BGH - 28.05.1991 - IX ZR 181/90

Der Urkundsnotar muß die Beteiligten darüber belehren, daß eine von Ihnen beabsichtigte vertragliche Regelung aus Rechtsgründen scheitern kann und ihnen für diesen Fall eine andere vertragliche Gestaltung vorschlagen.
OLG Hamm - 29.08.1990 - 11 W 3/90

Die Belehrungspflicht des Urkundsnotars erstreckt sich grundsätzlich nicht auf Ansprüche, die gegen einen Beteiligten zu Unrecht erhoben werden können.
BGH - 29.03.1990 - IX ZR 190/89

Der Notar hat bei der Beurkungung eines Kaufvertrages in der Urkunde für einen klaren Hinweis auf die bestehende Sozialbindung zu sorgen, wenn für ihn erkennbar ist, daß der Verkäufer eine der Sozialbindung unterliegende Wohnung verkaufen will.
OLG Bremen - 10.11.1987 - 1 U 56/87

Ein Anwalt ist zur unfassenden Beratung seines Mandanten verpflichtet; eine besondere Nachdrücklichkeit oder Eindringlichkeit wird nicht geschuldet.
BGH - 05.02.1987 - IX ZR 65/86

Zweifelt ein Anwalt daran, ob er seinen Mandanten zutreffend über die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen sich belehrt hat, bleibt die Pflicht zur Belehrung weiter bestehen.
BGH - 18.09.1986 - IX ZR 204/85

Der Rechtsanwalt ist zur umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung seines Mandanten verpflichtet. Hierzu gehört die Prüfung, ob der vorgetragene Sachverhalt geeignet ist, den erstrebten Erfolg zu begründen.
OLG Hamm - 10.06.1986 - 28 U 292/85

Ist der Mandant selbst Rechtsanwalt, kann er den beauftragten Rechtsanwalt nicht mit der Begründung in Anspruch nehmen, dieser hätte ihn nicht über die geringen Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels informiert.
OLG Düsseldorf - 12.07.1985 - 8 U 245/84

Die Beratungspflicht des Rechtsanwalts richtet sich grundsätzlich nach Art und Umfang des Auftrags. Dabei besteht die Nebenpflicht, den Mandanten auch über die mit dem Auftrag zusammenhängenden Rechtsfragen zu belehren, wenn erkennbar ist, dass dem Mandanten durch Unkenntnis Nachteile drohen können.
OLG München - 10.07.1985 - 15 U 4266/84

Ein Rechtsanwalt muß gegenüber seinem Mandanten Zweifel und Bedenken, zu denen die Sachlage Anlaß gibt, darlegen und erörtern.
BGH - 16.10.1984 - VI ZR 304/82

Nach einem Anwaltsfehler, hat der Rechtsanwalt seinen Mandanten nicht nur über dessen Schadensersatzanspruch, sondern auch über die Verjährungsfrist und den Zeitpunkt des Verjährungsbeginns aufzuklären.
BGH - 20.05.1975 - VI ZR 138/74


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