Anschrift
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Ist nach Lage der Akten der allgemeine Wohnsitz des Beklagten nicht bekannt und besteht kein besonderer oder ausschließlicher Gerichtsstand, so hat das angerufene Gericht dem Kläger aufzugeben, eine ladungsfähige Anschrift des Beklagten mitzuteilen. Schlägt dies fehl, so ist das angerufene Gericht zur Entscheidung über die - unzulässige - Klage berufen. |
OLG Naumburg - 25.10.2006 - 1 AR 35/06 |
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Wird die Wohnungsanschrift des Klägers im Verlaufe des Berufungsverfahrens unbekannt, ist seine Berufung wegen Unzulässigkeit zu verwerfen. |
OVG Hamburg - 14.02.2006 - 3 Bf 245/02 |
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