Postleitzahl
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Die Adressierung des Schreibens der Revisionseinlegung in einer Strafsache mit einer existierenden, aber falschen Postleitzahl, wodurch das Schreiben zunächst an die Poststelle eines anderen Ortes geht und erst verspätet beim Adressaten eintrifft, ist dem Revisionsführer zuzurechnen. Die Fristversäumnis ist von ihm verschuldet.
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OLG Stuttgart - 26.10.2009 - 6 Ss 1248/09 |
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Die Verwendung einer falschen Postleitzahl bei der Adressierung eines fristwahrenden Schriftsatzes an das Rechtsmittelgericht geht zu Lasten des versendenden Rechtsanwalts, wenn es dadurch zu einer verlängerten Postlaufzeit und einer Fristversäumnis kommt. |
BGH - 18.01.2006 - XII ZB 224/04 |
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Die Überprüfung der Richtigkeit der Postleitzahl eines Rechtsmittelgerichts kann der Rechtanwalt seinem ausgebildeten Personal überlassen. |
BGH - 28.01.2003 - X ZB 7/02 |
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Siehe auch: Büroorganisation |