Pflichtlektüre
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Auch wenn das Bundessteuerblatt mit der vierteljährlich beiliegenden Anlage zum beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängigen Verfahren zur Pflichtlektüre eines Steuerberaters gehört, liegt keine Pflichtverletzung vor, wenn der Steuerberater nicht sämtliche Entscheidungen der Anlage liest und sich diese merkt und deshalb eine mögliche Änderung der Rechtsprechung bei der Bearbeitung eines Mandats nicht berücksichtigt. |
KG - 08.09.2006 - 4 U 119/05 |
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Siehe auch: Rechtskenntnis |