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In einer Patentstreitsache sind die Einzeltätigkeiten eines beim
Bundesgerichtshof nicht zugelassenen Rechtsanwalts sowie eines mitwirkenden Patentanwalts im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren erstattungsfähig, wenn diese die Beschwerdebegründung im Auftrag eines auf Seiten des Beschwerdegegners beigetretenen Streithelfers inhaltlich prüfen, mit ihrem Mandanten erörtern und sich mit den anwaltlichen Vertretern des Beschwerdegegners hinsichtlich von diesem im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren einzureichender Schriftsätze abstimmen. |
BGH - 29.04.2019 - X ZB 4/17 |
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Über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Bundesarbeitsgerichts kann eine Nichtzulassungsbeschwerde seit dem 1. Januar 2018 nur dann eingereicht werden, wenn die als elektronisches Dokument übermittelte Beschwerdeschrift mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) versehen ist. Die gesetzliche Form ist nicht mehr gewahrt, wenn die qeS nur an dem an das EGVP übermittelten Nachrichtencontainer
angebracht ist. |
BAG - 15.08.2018 - 2 AZN 269/18 |
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Im weiteren Regressprozess gegen einen Rechtsanwalt, der im Vorprozess erfolglos Schadensersatzansprüche gegen die im Ausgangsverfahren mit der Prüfung und Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde beauftragte Rechtsanwältin beim Bundesgerichtshof geltend gemacht
hatte, muss der Kläger darlegen und beweisen, dass sowohl der Vorprozess als auch das Ausgangsverfahren bei hypothetischer Betrachtung erfolgreich verlaufen wären. |
OLG Saarbrücken - 09.05.2018 - 5 U 53/17 |
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Der Vertretungszwang des § 62 Abs. 4 FGO verlangt, dass der Prozessbevollmächtigte die volle Verantwortung für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde übernehmen muss; die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss daher von dem Prozessbevollmächtigten selbst stammen. Hieran fehlt es, wenn der Prozessbevollmächtigte lediglich mit einem von ihm unterschriebenen Schriftsatz die erste Seite einer nicht von ihm stammenden Beschwerdebegründung übersendet.
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BFH - 21.09.2017 - XI B 49/17 |
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Die Nichtzulassungsbeschwerde kann ohne Zustimmung des Gegners zurückgenommen werden, solange der Zurückweisungsbeschluss die Geschäftsstelle noch nicht mit der unmittelbaren Zweckbestimmung verlassen hat, den Parteien bekannt gegeben zu werden. |
BGH - 29.08.2017 - XI ZR 318/16 |
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Mit dem Ziel, die Einreichung einer inhaltlich seinen Vorstellungen entsprechenden Nichtzulassungsbeschwerdebegründung zu erreichen, kann die Bestellung eines Notanwalts nicht verlangt werden. |
BGH - 05.07.2017 - XII ZR 11/17 |
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Kündigt der Revisionsanwalt nach Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde das Mandat, weil er dem Rechtsmittel aufgrund einer inhaltlich zutreffenden Be-gutachtung keine Erfolgsaussichten beimisst und darum die von dem Mandanten gewünschte Begründung und Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde ablehnt, verliert er seinen Vergütungsanspruch gegen den Mandanten nicht. |
BGH - 16.02.2017 - IX ZR 165/16 |
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Lässt das Landesarbeitsgericht in dem Beschluss, der die Berufung als unzulässig verwirft, die Revisionsbeschwerde nicht zu, ist hiergegen nach § 77 Satz 1 ArbGG die Nichtzulassungsbeschwerde nicht statthaft. |
BAG - 06.01.2015 - 6 AZB 105/14 |
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Wenn ein Berufungsurteil mit der Revision und hilfsweise wegen desselben Streitgegenstands mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen wird, entstehen neben den Gebühren für das Revisionsverfahren keine weiteren Gerichts- oder Anwaltsgebühren. |
BGH - 09.12.2014 - X ZR 94/13 |
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Der dem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten erteilte Auftrag, die Erfolgsaussichten einer gegnerischen Nichtzulassungsbeschwerde vor deren Begründung lediglich anhand des bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens angefallenen Prozessstoffs zu prüfen, kann sinnvoll nicht erfüllt werden, weil Grundlage der Entscheidung über die Zulassung der Revision sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht das Beschwerdevorbringen ist. Die durch einen solchen Auftrag verursachten Kosten für die in der "Prüfung" liegende Einzeltätigkeit sind wegen Verstoßes gegen das Kostenschonungsgebot nicht zu erstatten. |
BGH - 15.10.2013 - XI ZB 2/13 |
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Über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hat grundsätzlich das Berufungsgericht zu entscheiden. Das gilt auch dann, wenn die Berufung schon als unbegründet zurückgewiesen und der Antrag nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gestellt worden ist. |
BGH - 26.02.2013 - VI ZR 374/12 |
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Die Beiordnung eines am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts allein zu dem Zweck, das eingelegte Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde entgegen dem Rat der Prozessbevollmächtigten durchzuführen und hierbei die rechtlichen Überlegungen des Beschwerdeführers zur Grundlage eines Begründungsschriftsatzes zu machen, kommt nicht in Betracht. Denn dies liefe dem Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung beim Bundesgerichtshof in Zivilsachen zuwider; auch stünde eine solche Beiordnung im Widerspruch zur Eigenverantwortung des Rechtsanwalts. |
BGH - 18.12.2012 - VIII ZR 239/12 |
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Nach § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO ist Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Beschwerdebegründung die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Die Beschwerdebegründung muss sich mit den rechtlichen oder
tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Beschlusses befassen. Allgemeine,formelhafte Wendungen genügen hierfür nicht. Auch darf sich der Beschwerdeführer nicht darauf beschränken, seine Rechtsausführungen aus den Vorinstanzen zu wiederholen.Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Beschwerdeführer die angefochtene Entscheidung im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage durchdenkt. |
BAG - 30.10.2012 - 1 ABR 64/11 |
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Im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist die Einzeltätigkeit eines beim Bundesgerichtshof nicht zugelassenen Rechtsanwalts grundsätzlich nicht erstattungsfähig, wenn auch ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Verfahrensbevollmächtigter bestellt wird. |
BGH - 10.07.2012 - VI ZB 7/12 |
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Rügt die Nichtzulassungsbeschwerde, das Berufungsgericht habe die allgemein bezeichnete Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundlegend missverstanden, so ist die Erforderlichkeit der Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nur dann hinreichend ausgeführt, wenn durch einen Vergleich der entscheidungstragenden nicht notwendig geschriebenen Obersätze des Berufungsurteils mit der herangezogenen Rechtsprechung eine Rechtssatzabweichung dargelegt wird. |
BGH - 23.03.2011 - IX ZR 212/08 |
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Rügt die Nichtzulassungsbeschwerde, das Berufungsgericht habe die allgemein bezeichnete Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundlegend missverstanden, so ist die Erforderlichkeit der Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nur dann hinreichend ausgeführt, wenn durch einen Vergleich der entscheidungstragenden, nicht notwendig geschriebenen Obersätze des Berufungsurteils mit der herangezogenen Rechtsprechung eine Rechtssatzabweichung dargelegt wird. |
BGH - 23.03.2011 - IX ZR 212/08 |
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Eine Revision ist zur Fortbildung des Rechts auch dann zuzulassen, wenn dieser Zulassungsgrund bei Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde vorlag und danach in anderer Sache eine entsprechende Leitsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes ergangen ist. |
BGH - 29.06.2010 - X ZR 51/09 |
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Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer zwar einen zulassungsrelevanten Rechtsfehler aufzeigt, die rechtliche Überprüfung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde aber ergibt, daß das Berufungsurteil im Egebnis aus Gründen richtig ist, die ihrerseits die Zulassung der Revision nicht erfordern. |
BGH - 10.06.2010 - Xa ZR 110/09 |
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Die Verjährung wird auch durch eine Streitverkündung gehemmt, die im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erklärt wird. |
BGH - 12.11.2009 - IX ZR 152/08 |
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Eine Revisionsbegründung ist auch dann nicht entbehrlich, wenn ihre Begründung nebst Anträgen bereits in der Nichtzulassungsbeschwerde enthalten ist. |
BGH - 23.09.2009 - IV ZR 259/08 |
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Die gegen ein Urteil erhobene Gegenvorstellung mit der Rüge, daß ein Schriftsatz nicht beachtet worden sei, wird als Anhörungsrüge behandelt, die wegen der nicht eröffneten Nichtzulassungsbeschwerde unstatthaft ist. |
FG Hamburg - 30.06.2009 - 3 K 165/09 |
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Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht kommt im Verfahren über die Revision oder die Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Betracht, wenn das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat. |
BGH - 04.06.2008 - XII ZR 55/08 |
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Nach einer erfolgreichen Nichtzulassungsbeschwerde bedarf es innerhalb der zweimonatigen Begründungsfrist einer eigenen Revisions- oder Rechtsbeschwerdebegründung auch dann, wenn schon die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde den Anforderungen an eine Rechtsmittelbegründungsschrift entspricht. Es genügt jedoch jetzt eine ausdrückliche Bezugnahme auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde. |
BAG - 08.05.2008 - 1 ABR 56/06 |
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Betraut im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren der Rechtsmittelgegner einen nicht postulationsfähigen Rechtsanwalt mit einer Einzeltätigkeit, die auf eine Rücknahme der Beschwerde zielt, und sieht er von der Beauftragung eines postulationsfähigen Rechtsanwalts ab, sind die Kosten des beauftragten Rechtsanwalts nach der Zivilprozeßordnung (ZPO) erstattungsfähig. |
BGH - 04.05.2006 - III ZB 120/05 |
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Eine fehlerhafte Kostenentscheidung des Berufungsgerichts kann in dem die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschluß vom Revisionsgericht nicht von Amts wegen korrigiert werden. |
BGH - 28.03.2006 - XI ZR 388/04 |
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Geht das Berufungsgericht irrtümlich von einer zulassungsfreien Revision aus, entscheidet der Bundesgerichtshof im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde über die Zulassung der Revision. |
BGH - 09.03.2006 - IX ZR 37/05 |
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Wird die Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Berufungsurteil zurückgewiesen, so tritt die Rechtskraft des Berufungsurteils nicht bereits mit dem Erlaß, sondern erst mit der Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses ein. |
BGH - 19.10.2005 - VIII ZR 217/04 |
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Die Verletzung rechtlichen Gehörs oder ähnlich verschwiegende, eine Zulassung an sich erfordernde Verfahrensfehler des Berufungsgerichts, rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht, wenn die rechtliche Überprüfung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ergibt, daß das Berufungsurteil im Ergebnis aus anderen Gründen richtig ist. |
BGH - 10.08.2005 - XII ZR 97/02 |
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Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist und das Rechtsmittel dazu dient, diese Beschwer zumindest teilweise zu beseitigen. |
BGH - 21.07.2005 - I ZR 172/04 |
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Erweist sich die in einer Nichtzulassungsbeschwerde erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs als begründet, so kann das Revisionsgericht der Beschwerde dadurch stattgeben, daß es in ein und demselben Beschluß das Berufungsurteil aufhebt und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverweist. Die Zulassung der Revision bedarf es nicht. |
BGH - 05.04.2005 - VIII ZR 160/04 |
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Wird eine zugelassene und eingelegte Revision versehentlich in der Form einer Nichtzulassungsbeschwerde begründet, genügt dies den gesetzlichen Anforderungen. |
BGH - 17.02.2005 - IX ZR 159/03 |
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Die nach der Rechtsprechung des BFH erforderliche laienhafte Darlegung von Revisionszulassungsgründen in einem Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) für das Verfahren der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision kann vom Antragsteller innerhalb einer Zweimonatsfrist (§ 116 Abs.3 Satz 1 FGO) nachgereicht werden. |
BFH - 27.10.2004 - VII S 11/04 (PKH) |
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Ein Revisionsführer oder Führer einer Nichtzulassungsbeschwerde ist verhindert die Frist zur Rechtsmittelbegründung einzuhalten, wenn und solange seinem Prozeßbevollmächtigten vor Ablauf der Frist die Prozeßakten nicht oder nicht vollständig zur Verfügung stehen. Dies gilt nicht, wenn die Möglichkeit zu rechtzeitiger und vollständiger Akteneinsicht vor Fristablauf dadurch vereitelt worden ist, daß der Rechtsmittelführer es aufgrund eines eigenen oder eines ihm zuzurechnenden Verschuldens seines Verkehrsanwalts unterlassen hat, seinem Prozeßbevollmächtigten rechtzeitig den diesem zustehenden Gebührenvorschuß zu zahlen. |
BGH - 26.07.2004 - VIII ZR 10/04 |
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Stellt ein Berufungsanwalt die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde als aussichtslos hin, obwohl er die Erfolgsaussichten nicht umfassend geprüft hat, verletzt der Anwalt seine Berufspflichten. |
BGH - 27.03.2003 - IX ZR 399/99 |
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Ein grobes Verschulden iS der ZPO § 102 ist gegeben, wenn ein Rechtsanwalt gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde einlegt, obwohl für ihn auch bei geringster Sorgfalt erkennbar das Berufungsgericht den Revisionsrichter bindende tatsächliche Feststellungen getroffen hat und unter Zugrundelegung dieser Feststellungen eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
nicht zu entscheiden ist. Die Tatsache, dass die Beschwerde nur auf ausdrücklichen Wunsch der Partei eingelegt worden ist, kann den Rechtsanwalt nicht entlasten.
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BGH - 22.01.1958 - IV ZB 244/57 |
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Siehe auch: Berufung |