Pflichtverletzung
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Manifestiert sich die Pflichtverletzung in einer unklaren Vertragsgestaltung, so entsteht der Schaden, sobald der Vertragsgegner aus dem Vertrag Rechte gegen seinen Vertragspartner herleitet.Der aus einem bestimmten Verhalten erwachsende Schaden ist in der Regel als ein Ganzes aufzufassen. Es gilt daher eine einheitliche Verjährungsfrist, wenn schon beim Auftreten des ersten Schadens bei verständiger Würdigung mit weiteren wirtschaftlichen Nachteilen gerechnet werden kann. |
BGH - 15.11.2018 - IX ZR 61/18 |
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Die Pflicht, einen Gerichtstermin wahrzunehmen und ein Versäumnisurteil zu verhindern, jedenfalls in diesem Zusammenhang Schaden von dem Mandanten abzuwenden, gehört zu den Grundpflichten des Anwalts. Der Leistungsschluss der wissentlichen Pflichtverletzung liegt vor, wenn der Anwalt - jedenfalls nach Erlass des ersten Versäumnisurteils - bewusst seine Mandantin nicht unterrichtet und eine Weisung eingeholt hat. Er hätte auf jeden Fall den Gerichtstermin wahrnehmen müssen, um ein zweites Versäumnisurteil zu vermeiden. |
OLG Köln - 29.11.2011 - 9 U 75/11 |
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Ein Rechtsanwalt vermag seine Anwaltspflichten bereits dadurch zu verletzen, wenn er der Bitte seines Mandanten um einen Besprechungstermin nicht nachkommt und untätig bleibt. |
OLG Rostock - 12.08.2008 - 1 U 157/08 |
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Ob ein Rechtsanwalt seine Pflichten verletzt hat, beurteilt sich nicht nach dem Maßstab eines idealen, besonders qualifizierten Anwalts, sondern danach, was normalerweise von einem gewissenhaften und erfahrenen Angehörigen seines Berufskreises bei der gegebenen Sachlage an Umsicht und Sorgfalt zu erwarten war. |
BGH - 15.02.2006 - XII ZR 202/03 |
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Hat ein Rechtsanwalt die Bearbeitung des Falles mit der Begründung eingestellt, daß es sich um eine "schwierige Rechtslage" handelt, liegt keine deckungsfeindliche wissentliche Pflichtverletzung des Anwalt vor. |
LG Düsseldorf - 08.12.1978 - 11 O 350/78 |
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Siehe auch: Büroorganisation |

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