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Die Anhörungsrüge gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs kann gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nur von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erhoben und begründet werden. Dabei genügt es nicht, dass ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt den betreffenden Schriftsatz zwar formal unterzeichnet, zugleich durch einen Zusatz aber deutlich macht, dass er die volle Verantwortung für den gesamten Inhalt des Schriftsatzes ablehnt. |
BGH - 26.01.2021 - VI ZR 354/19 |
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Es ist nicht erforderlich, dass er auf Seiten des Beklagten beigetretene Neben-intervenient nach einer unstreitigen und zulässigen Klagerücknahme des Beschwerdegegners im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens allein zur Stellung eines Kostenantrags nach § 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt bestellt. |
BGH - 18.11.2014 - II ZR 1/14 |
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Die Eintragung als "IP Attorney" beim Nationalen Amt für Geistiges Eigentum der Republik Malta berechtigt nicht dazu, Parteien vor dem Bundesgerichtshof als Patentanwalt zu vertreten. |
BGH - 12.02.2014 - X ZR 42/13 |
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Auch in Verfahren der Verfahrenskostenhilfe kann eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wirksam nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden. |
BGH - 08.05.2013 - XII ZB 624/12 |
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Solange der Umstand, dass es für die Postulationsfähigkeit vor den Oberlandesgerichten keiner gesonderten Zulassung bedarf, für die angesprochenen Verkehrskreise keine Selbstverständlichkeit darstellt, verstößt ein Rechtsanwalt, dem vor dem 1. Juni 2007 eine solche Zulassung erteilt worden ist und der hierauf in einem Zusatz zur Namensleiste seines Briefkopfs hinweist, nicht gegen das Irreführungsverbot nach § 5 Abs. 1 UWG. |
BGH - 20.02.2013 - I ZR 146/12 |
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Den Rechtsanwalt trifft bei einer Rückgabe der Zulassung kein Verschulden an dem dadurch notwendig gewordenen Anwaltswechsel, wenn er seine Zulassung aus achtenswerten Gründen aufgegeben hat und er bei Mandatsübernahme nicht vorhersehen konnte, dass er die Zulassung in absehbarer Zeit aufgeben und deshalb den Auftrag voraussichtlich nicht zu Ende führen könne. Wirtschaftliche Schwierigkeiten eines Rechtsanwalts stellen regelmäßig keinen achtenswerten Grund im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO für die Aufgabe der Zulassung dar. |
BGH - 22.08.2012 - XII ZB 183/11 |
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Die Tätigkeit als Geschäftsführer einer Industrie- und Handelskammer ist mit dem Anwaltsberuf nicht von vornherein unvereinbar. |
BGH - 10.10.2011 - AnwZ (B) 49/10 |
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Für die Beurteilung der Rechtsmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der mit Wirkung ab 1. September 2009 erfolgten Änderung des Verfahrensrechts allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten. |
BGH - 29.06.2011 - AnwZ (Brfg) 11/10 |
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Die Tätigkeit als Vorstandsmitglied einer Genossenschaftsbank ist gewerblich und daher mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar. Ein Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme besteht nur, wenn eine konkrete Gefährdung der Berufspflichten des Steuerberaters mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Hierfür trägt der Antragsteller die Darlegungslast und Feststellungslast. Eine gewerbliche Tätigkeit schließt die Tätigkeit als Syndikus-Steuerberater, die die ausschließliche Wahrnehmung steuerberatender Tätigkeiten beim Arbeitgeber voraussetzt, aus.
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BFH - 17.05.2011 - VII R 47/10 |
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Eine Revision ist zur Fortbildung des Rechts auch dann zuzulassen, wenn dieser Zulassungsgrund bei Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde vorlag und danach in anderer Sache eine entsprechende Leitsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes ergangen ist. |
BGH - 29.06.2010 - X ZR 51/09 |
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Die Regelung in der Bundesnotarordnung (§§ 47,48a), wonach das Amt des Notars mit Erreichen der Altersgrenze von 70 Jahren erlischt, ist mit dem Grundgesetz vereinbar. |
BGH - 22.03.2010 - NotZ 16/09 |
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Eine Untreuehandlung stellt einen so gravierenden Verstoß gegen die Kernpflicht anwaltlicher Tätigkeit dar, dass die Ausschließung aus der Anwaltschaft die regelmäßige Folge ist. |
OLG Celle - 16.03.2010 - AGH 27/09 |
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Die Aussage, ein Rechtsanwalt sei bei allen Amt-, Land- und Oberlandesgerichten zugelassen, ist sachlich falsch und damit berufsrechtlich unzulässig. |
AGH Tübingen - 19.12.2008 - A 3/2008 |
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Sowohl nach der bisherigen als auch nach der ab dem 1. Juli 2008 geltenden Rechtslage sind pensionierte Richter, die keine Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind, vor dem Bundesfinanzhof (BFH) nicht vertretungsberechtigt. |
BFH - 24.11.2008 - VII B 149/08 |
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Ist die von einem Rechtsanwalt eingelegte Berufung unwirksam, weil er nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassen ist, muß sich die Partei die schuldhafte Unkenntnis seines Prozeßbevollmächtigten von der fehlenden Zulassung nicht zurechnen lassen. |
BGH - 22.04.2008 - X ZB 18/07 |
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Die Tätigkeit des Leiters einer Landesgeschäftsstelle der Wirtschaftsprüferkammer ist mit dem Beruf des Rechtsanwalts vereinbar. |
BGH - 25.02.2008 - AnwZ (B) 23/07 |
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Die Pflicht, Fremdgeld unvezüglich an den Emfangsberechtigten weiterzuleiten, gehört zu den anwaltlichen Kernpflichten. Ein Verstoß hat regelmäßig die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft zur Folge, da in diesen Fällen nahezu immer eine Pflichtverletzung von derart erheblicher Schwere gegeben ist, daß von dem Rechtsanwalt eine Gefahr für die Rechtspflege ausgeht. |
AGH Niedersachsen - 21.01.2008 - AGH 1/07 |
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Eine Werbung mit einer Vertretungsberechtigung vor allen deutschen Gerichten kann bei einer besonderen Hervorhebung für einen bestimmten Rechtsanwalt eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten darstellen. |
AGH Hamm - 09.01.2008 - AR 08/06 |
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Das Verschulden eines Rechtsanwalts, dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit sofortiger Wirkung widerrufen worden ist, kann der von ihm vertretenen Partei nicht zugerechnet werden (§ 85 ZPO). |
BAG - 18.07.2007 - 5 AZR 848/06 |
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Hatte der Parteivertreter der erstattungsberechtigten Partei während des Rechtsstreits seine Zulassung zurückgegeben und mußte die Partei deshalb einen neuen Rechtsanwalt beauftragen, sind die Mehrkosten erstattungsfähig. |
OLG München - 06.06.2007 - 11 W 761/07 |
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Weist ein Steuerberater das Bestehen einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung über mehrere Monate hinweg nicht nach, so rechtfertigt dies neben dem Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieses Widerrufs. |
FG Niedersachsen - 17.01.2007 - 6 V 519/06 |
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Die an das Oberlandesgericht gerichtete Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Berufungsurteil des Landgerichts ist unzulässig; sie ist auch nicht an den Bundesgerichtshof weiterzuleiten, weil sie nicht durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt ist. |
KG - 28.12.2006 - 12 W 63/06 |
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Ein Rechtsanwalt handelt fehlerhaft, wenn er einen Kassenarzt zur Rückgabe seiner Kassenarztzulassung rät, aber gleichzeitig nicht auf die Voraussetzungen einer Wiederzulassung hinweist, die aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Arztes nicht vorliegen. |
BGH - 23.11.2006 - IX ZR 21/03 |
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Der bei einem Oberlandesgericht (OLG) nicht zugelassene Rechtsanwalt, der als Vertreter eines dort zugelassenen Anwalts tätig wird, muß selbst dafür sorgen, daß seine Postulationsfähigkeit gewährleistet ist. |
BGH - 31.10.2006 - VI ZB 20/06 |
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Ist eine sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung im Verfahren wegen Widerrufs der Anwaltszulassung verfristet, ist sie als unzulässig zu verwerfen. Auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheidet aus, wenn der Antrag nicht innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der Fristversäumnis durch Akteneinsicht gestellt wird. |
BGH - 18.10.2006 - AnwZ(B) 115/05 |
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Die anwaltliche Berufstätigkeit fällt in den Schutzbereich des Grundgesetzes (GG), auch soweit sie in Form einer Aktiengesellschaft ausgeübt wird. |
OLG Hamm - 26.06.2006 - 15 W 213/05 |
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Die Tätigkeit eines Volljuristen als Angestellter einer Bank im Bereich Private Banking ist mit dem Anwaltsberuf unvereinbar. |
BGH - 15.05.2006 - AnwZ (B) 41/05 |
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Prozeßhandlungen, die ein ehemaliger Rechtsanwalt nach dem Verlust seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und der Löschung aus der Liste der zugelassenen Rechtsanwälte für die Partei vornimmt, sind im Parteiprozeß nicht allein wegen der beendeten Zulassung unwirksam. Die Partei kann die Prozeßführung des (vollmachtslosen) Anwalts rückwirkend genehmigen. |
BGH - 26.01.2006 - III ZB 63/05 |
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Die Anstellung eines in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts in einer Einzelkanzlei vermag eine Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden durch arbeitsvertragliche Beschränk
ungen der Befugnisse des angestellten Rechtsanwalts nicht ausschließen, weil deren Einhaltung in einer Einzelkanzlei-anders als in einer Sozietät-nicht zuverlässig sichergestellt werden kann. |
BGH - 05.12.2005 - AnwZ (B) 13/05 |
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Die Zulassung eines Rechtsanwalts bei einem Oberlandesgericht (OLG) setzt zwingend eine vorherige fünfjährige Zulassung bei einem erstinstanzlichen Gericht voraus. |
BGH - 14.11.2005 - AnwZ (B) 82/04 |
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Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Steuerberaters hat nicht zur Folge, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerberaters als geordnet bezeichnet werden können. |
FG Niedersachsen - 11.11.2005 - 6 K 179/05 |
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Die Bestimmungen über die besonderen Voraussetzungen für die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof sind nicht verfassungswidrig. |
BGH - 18.02.2005 - AnwZ 3/03 |
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Der Anspruch einer Aktiengesellschaft auf Zugang zur anwaltlichen Berufstätigkeit durch Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft ist verfassungsmäßig zulässig. |
BGH - 10.01.2005 - AnwZ (B) 27 u. 28/03 |
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Ist über das Vermögen eines früheren Rechtsanwalts ein Insolvenzverfahren durchgeführt und mit dessen Aufhebung dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt worden, kann während der sogenannten Wohlverhaltensphase ein Antrag auf Wiederzulassung zur Anwaltschaft grundsätzlich nicht mit der Begründung abgelehnt werden, es seien noch keine geordneten Vermögensverhältnisse wiederhergestellt. |
BGH - 07.12.2004 - AnwZ (B) 40/04 |
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Selbst wenn ein in Vermögensverfall geratener Rechtsanwalt zusichert, künftig auf Mandate mit Fremdgeldzugriff zu verzichten, liegt keine Ausnahme für den Widerruf der Zulassung vor. |
BGH - 18.10.2004 - AnwZ(B) 70/03 |
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Bei der Zulassung eines Anwalts zum Oberlandesgericht, steht der Zulassungsbehörde kein Ermessensspielraum bei der Einhaltung der Fünfjahresfrist zu. |
BGH - 12.01.2004 - AnwZ (B) 77/03 |
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Die gleichzeitige Zulassung eines Rechtsanwalts bei mehreren Landgerichten ist unzulässig. |
BGH - 15.12.2003 - AnwZ (B) 7/03 |
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Der Vermögensverfall eines Rechtsanwalt steht seiner Zulassung entgegen. |
AGH Hessen - 03.11.2003 - 2 AGH 14/03 |
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Ein Rechtsanwalt der nicht beim Oberlandesgericht (OLG) zugelassen ist und dort als Vertreter eines zugelassenen Rechtsanwalts tätig wird, muss sich selbst vergewissern, ob er postulationsfähig ist. |
BGH - 09.01.2003 - VII ZR 103/02 |
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Ein Rechtsanwalt ist verpflichtet, seine eigene Postulationsfähigkeit zu prüfen. Bei dieser Prüfung hat er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu beachten. |
BGH - 09.07.1993 - V ZB 20/93 |
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Unterschreibt ein Rechtsanwalt eine Rechtsmittelschrift, obwohl er bei dem Rechtsmittelgericht nicht zugelassen ist, liegt ein Anwaltsverschulden vor. |
BGH - 18.05.1982 - VI ZB 1/82 |
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