Insolvenzverwalterhaftung
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Kündigt ein Insolvenzverwalter ein Arbeitsverhältnis vorzeitig, ist der dadurch entstandene Schaden vom Verwalter zu ersetzen. |
BAG - 16.05.2007 - 8 AZR 772/06 |
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Der Abschluß eines Aufhebungsvertrages zwischen Arbeitnehmer und Insolvenverwalter begründet keine Schadensersatzansprüche gegen den Insolvenzverwalter. |
BAG - 25.04.2007 - 6 AZR 622/06 |
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Verletzt ein Insolvenzverwalter schuldhaft insolvenzspezifische Pflichten, haftet er auf den Ersatz des negativen Interesses. |
BGH - 25.01.2007 - IX ZR 216/05 |
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Verletzt der Insolvenzverwalter lediglich Pflichten, die ihn in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber treffen, nicht aber insolvenzspezifische Pflichten, scheidet eine persönliche Haftung des Insolvenzverwalters aus. |
LAG Nürnberg - 09.01.2007 - 7 Sa 135/05 |
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Im Rahmen einer Schadensersatzklage wegen einer Pflichtverletzung des früheren Insolvenzverwalters hat das Regreßgericht auch Fragen zu prüfen, die primär in den Zuständigkeitsbereich des Insolvenzgerichts fallen. |
OLG Köln - 01.12.2006 - 2 U 76/05 |
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Bei bereits gekündigten Arbeitsverhältnissen im Betrieb der Gemeinschuldnerin scheidet eine Haftung des Insolvenzverwalters für neue Masseverbindlichkeiten aufgrund der Kündigung und eines Kündigungsschutzverfahrens in der Regel aus. Zu einer vorsorglichen weiteren Kündigung ist der Verwalter nicht verpflichtet. |
LAG München - 21.07.2005 - 4 Sa 243/05 |
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Die arbeitsgerichtliche Zuständigkeit ist auch in den Fällen gegeben, in denen ein Insolvenzverwalter für einen von ihm begründeten arbeitrechtlichen Anspruch nach der Insolvenzordnung (InsO) persönlich haftet. |
LAG Nürnberg - 24.03.2004 - 5 Ta 153/03 |
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Siehe auch: Insolvenzverwalter |

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