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Stand:  30.03.2023
Inhalt:   12.658 Urteile

Ausgangskontrolle

Die Überprüfung der ordnungsgemäßen Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes über beA erfordert die Kontrolle, ob sich die erhaltene automatische Eingangsbestätigung auf die Datei mit dem betreffenden Schriftsatz bezieht.
BGH - 20.09.2022 - XI ZB 14/22

Die Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze muss sich entweder - für alle Fälle - aus einer allgemeinen Kanzleianweisung oder - in einem Einzelfall - aus einer konkreten Einzelanweisung ergeben. Eine konkrete Einzelanweisung des Rechtsanwalts an sein Büropersonal, einen fristwahrenden Schriftsatz per Telefax zu übersenden, macht die weitere Ausgangskontrolle, auch die zusätzliche allabendliche Kontrolle fristgebundener Sachen, nicht entbehrlich. Für die Ausgangskontrolle des elektronischen Postfachs beA bei fristgebundenen Schriftsätzen genügt jedenfalls nicht die Feststellung, dass die Versendung irgendeines Schriftsatzes mit dem passenden Aktenzeichen an das Gericht erfolgt ist, sondern anhand des zuvor sinnvoll vergebenen Datei- namens ist auch zu prüfen, welcher Art der Schriftsatz war.
BGH - 17.03.2020 - VI ZB 99/19

Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Hierzu hat er grundsätzlich sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Rechtsmittelfristen auszuschließen.
BGH - 29.10.2019 - VIII ZB 104/18

Die Versäumung der Berufungsfrist beruht auf einem Verschulden der Prozessbevollmächtigten, da von einem Organisationsmangel auszugehen ist. Der für eine zuverlässige Ausgangskontrolle erforderliche Fristenkalender bzw. ein Postausgangsbuch wurden nicht geführt.Ferner hat die Prozessbevollmächtigte nicht dafür gesorgt, dass die von ihr erteilte Einzelweisung von der Mitarbeiterin eingehalten wurde.
LAG Hessen - 07.03.2019 - 5 Sa 1523/17

Ein bestimmender Schriftsatz in einem dem Anwaltszwang unterliegenden Verfahren muss grundsätzlich von einem Rechtsanwalt eigenhändig unterzeichnet sein, der bei dem betreffenden Gericht auftreten darf und Prozessvollmacht hat. Das Erfordernis einer solchen Unterschrift stellt sicher, dass der Unterzeichner die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernimmt. Wird die Unterschrift lediglich mit dem Zusatz "i.A." geleistet, gibt der Rechtsanwalt damit nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung regelmäßig zu erkennen, dass er nicht die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernehmen, sondern gegenüber dem Gericht nur als Erklärungsbote auftreten will, und genügt damit den Formerfordernissen des Gesetzes nicht.
BGH - 19.12.2017 - XI ZB 16/17

Wird zur Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags geltend gemacht, die fristwahrende Beschwerdebegründung sei nach der Aufgabe zur Post verloren gegangen, so kann ein Postausgangsbuch ein geeignetes Mittel sein, um die erforderliche Ausgangskontrolle zu gewährleisten.
BGH - 13.12.2017 - XII ZB 356/17

Der Prozessbevollmächtigte ist verpflichtet, einen Fristverlängerungsantrag darauf zu überprüfen, ob er an das zuständige Gericht adressiert ist. Erteilt der Rechtsanwalt eine den Inhalt der Rechtsmittelschrift oder des Antrags auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist betreffende Weisung im Vorfeld der Erstellung des Schriftsatzes, so entbindet ihn diese Anordnung regelmäßig nicht von seiner Pflicht, das ihm in der Folge vorgelegte Arbeitsergebnis vor der Unterzeichnung sorgfältig auf die richtige und vollständige Umsetzung der anwaltlichen Vorgaben zu überprüfen.
BGH - 29.08.2017 - VI ZB 49/16

Der Rechtsanwalt genügt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeberichts zu überprüfen, ob der Schriftsatz vollständig und an das richtige Gericht übermittelt worden ist. Die Kontrolle des Sendeberichts darf sich grundsätzlich nicht darauf beschränken, die auf diesem ausgedruckte Faxnummer mit der zuvor aufgeschriebenen, etwa in den Schriftsatz eingefügten Faxnummer zu vergleichen. Vielmehr muss der Abgleich anhand einer zuverlässigen Quelle vorgenommen werden, aus der die Faxnummer des Gerichts hervorgeht, für das die Sendung bestimmt ist.
BGH - 27.06.2017 - VI ZB 32/16

Zur Postausgangskontrolle gehört, dass am Ende jedes Arbeitstages zu prüfen ist, welche fristwahrenden Schriftsätze hergestellt, abgesandt oder zumindest versandfertig gemacht wurden und ob diese mit den im Fristenkalender vermerkten Sachen übereinstimmen. Diese Anforderungen müssen auch an ein Postausgangskontrollsystem gestellt werden, bei dem die Schriftsätze über ein EGVP an das Berufungsgericht geschickt werden. Denn elektronische Systeme dürfen keine hinter der manuellen Führung z.B. eines Postausgangsbuchs zurückbleibende Überprüfungssicherheit bieten
OLG Frankfurt - 16.06.2017 - 16 U 41/17

Bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax ist eine nachträgliche inhaltliche Kontrolle der einzelnen Schriftstücke im Rahmen der Ausgangskontrolle nicht erforderlich. Es bedarf insbesondere keiner Anweisung des Rechtsanwalts an sein Büropersonal, den fristgebundenen Schriftsatz und zusätzlich zu übersendende Schriftstücke getrennt per Fax zu übermitteln oder sich durch telefonische Rückfrage bei der zuständigen Geschäftsstelle des Berufungsgerichts zu versichern, dass der fristwahrende Schriftsatz vollständig übermittelt worden ist.
BGH - 23.05.2017 - II ZB 19/16

Zur Ausgangskontrolle von per Telefax zu übermittelnden fristgebundenen Schriftsätzen gehört neben der Anordnung des Rechtsanwalts, dass die Frist im Fristenkalender nach Übermittlung des Telefaxes erst dann gestrichen werden darf, wenn anhand des Sendeberichts und gegebenenfalls des Inhalts der Akte geprüft worden ist, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist, außerdem die Anordnung, dass am Ende eines jeden Arbeitstags eine Bürokraft damit beauftragt wird zu überprüfen, ob überhaupt ein Sendebericht vorliegt; einer - erneuten - inhaltlichen Überprüfung des Sendeberichts bedarf es bei dieser Erledigungskontrolle hingegen nicht.
BGH - 10.08.2016 - VII ZB 17/16

Überträgt eine Kanzleiangestellte die anzuwählende Telefaxnummer des Gerichts aus einem in der Akte befindlichen Schreiben des Gerichts in einen fristgebundenen Schriftsatz, erfordert die Ausgangskontrolle, die Richtigkeit der gewählten Nummer auch nochmals darauf zu kontrollieren, ob sie tatsächlich einem Schreiben des Empfangsgerichts entnommen wurde.
BGH - 26.07.2016 - VI ZB 58/14

Beim Absenden einer Rechtsmittelschrift in Form eines Telefaxes darf sich die Kontrolle des Sendeberichts grundsätzlich nicht darauf beschränken, die auf diesem ausgedruckte Faxnummer mit der zuvor aufgeschriebenen, in den Schriftsatz eingefügten Faxnummer zu vergleichen. Der Abgleich hat vielmehr an Hand eines zuverlässigen Verzeichnisses oder einer anderen geeigneten Quelle zu erfolgen, um auch etwaige Fehler bei der Ermittlung der Faxnummer aufdecken zu können.
BGH - 01.06.2016 - XII ZB 382/1

Ein Rechtsanwalt hat bei der Versendung fristgebundener Schriftsätze per Telefax durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Telefax-Nummer des angeschriebenen Gerichts verwendet wird. Dazu gehört die Anweisung an das Büropersonal, dass die in einem Sendebericht ausgewiesene Faxnummer nach Ausdruck noch einmal auf ihre Zuordnung zu dem angeschriebenen Gericht zu überprüfen ist.
BGH - 26.04.2016 - VI ZB 4/16

Eine am Vortag des Fristablaufs erteilte mündliche Einzelanweisung des Rechtsanwalts, den Fristablauf am Folgetag zu beachten und den fristwahrenden Schriftsatz spätestens an diesem Tag an das Berufungsgericht zu faxen, ist nicht geeignet, allgemeine organisatorische Vorkehrungen für die Ausgangskontrolle zu ersetzen.
BGH - 06.04.2016 - VII ZB 7/15

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt der Rechtsanwalt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist. Erst danach darf die Frist im Fristenkalender gestrichen werden
BGH - 18.02.2016 - V ZB 86/15

Ein Rechtsanwalt genügt seiner Pflicht zur Organisation einer wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob der Schriftsatz vollständig und an das richtige Gericht übermittelt worden ist. Dabei darf sich die Kontrolle des Sendeberichts nicht darauf beschränken, die auf diesem ausgedruckte Telefaxnummer mit der zuvor aufgeschriebenen, z.B. bereits in den Schriftsatz eingefügten Nummer zu vergleichen. Vielmehr muss der Abgleich anhand einer zuverlässigen Quelle, etwa anhand eines geeigneten Verzeichnisses vorgenommen werden, um auch Fehler bei der Ermittlung aufdecken zu können
BGH - 02.02.2016 - II ZB 8/15

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt der Rechtsanwalt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob der Schriftsatz vollständig und an das richtige Gericht übermittelt worden ist. Allerdings kann dem Erfordernis, durch organisatorische Anweisungen Fehler bei der Ermittlung der Telefaxnummer auszuschließen, auch mit einer Anweisung genügt werden, die im Sendebericht ausgedruckte Faxnummer mit der auf dem versendeten Schriftstück niedergelegten Faxnummer zu vergleichen, wenn die schriftlich niedergelegte Faxnummer ihrerseits aus einer zuverlässigen Quelle ermittelt worden ist.
BGH - 27.08.2015 - XII ZB 255/14

Eine ordnungsgemäße Ausgangskontrolle bei rechtzeitiger postalischer Versendung fristgebundener Schriftsätze setzt nicht generell die Einholung einer Eingangsbestätigung vor Streichung der Frist voraus. Ordnet ein Rechtsanwalt die Einholung einer Eingangsbestätigung an, obwohl er hierzu nicht verpflichtet gewesen wäre, können Fehler, die ihm hierbei unterlaufen, die Versagung der Wiedereinsetzung nicht rechtfertigen.
BGH - 06.05.2015 - VII ZB 19/14

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört es zu den Aufgaben des Prozessbevollmächtigten, dafür Sorge zu tragen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig erstellt wird und innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Zu diesem Zweck muss der Prozessbevollmächtigte nicht nur sicherstellen, dass ihm die Akten von Verfahren, in denen Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfristen laufen, rechtzeitig vorgelegt werden. Er muss vielmehr zusätzlich eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze auch tatsächlich rechtzeitig hinausgehen.
BGH - 09.12.2014 - VI ZB 42/13

Bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax kommt der Rechtsanwalt seiner Verpflichtung zu einer wirksamen Ausgangskontrolle nur dann nach, wenn er seinen Büroangestellten die Weisung erteilt, sich einen Sendebericht ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu prüfen und die Notfrist erst nach Kontrolle des Sendeberichts zu löschen
BGH - 17.07.2013 - XII ZB 115/13

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt der Rechtsanwalt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob der Schriftsatz vollständig und an das richtige Gericht übermittelt worden ist. Erst danach darf die Frist im Fristenkalender gestrichen werden. Dabei darf sich die Kontrolle des Sendeberichts nicht darauf beschränken, die auf diesem ausgedruckte Faxnummer mit der zuvor aufgeschriebenen, z.B. bereits in den Schriftsatz eingefügten, Faxnummer zu vergleichen, sondern der Abgleich hat anhand eines zuverlässigen Verzeichnisses oder einer anderen geeigneten Quelle zu erfolgen, um auch Fehler bei der Ermittlung der Faxnummer aufdecken zu können.
BGH - 07.11.2012 - IV ZB 20/12

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt ein Rechtsanwalt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist. Dabei ist ein Vergleich der Anzahl der zu übermittelnden mit den laut Sendeprotokoll versandten Seiten anzuordnen
BGH - 31.10.2012 - III ZB 51/12

Ein Rechtsanwalt ist zur gesonderten Überprüfung der weisungsgemäßen Erstellung, Vorlage und Absendung eines fristgebundenen Schriftsatzes durch qualifizierte Mitarbeiter nur verpflichtet, wenn ihm aufgrund der ihm bekannten Umstände ein von diesen begangener Fehler offenbar wird.
BGH - 12.09.2012 - XII ZB 528/11

Bei der Übermittlung fristgebundener Schriftsätze per Telefax soll die Überprüfung des Sendeberichts anhand eines aktuellen Verzeichnisses oder einer anderen geeigneten Quelle auch sicherstellen, dass der Schriftsatz tatsächlich übermittelt worden ist.
BGH - 12.06.2012 - VI ZB 54/11

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Prozessbevollmächtigte bei fristwahrenden Schriftsätzen, die per Post versandt werden, sicherstellen, dass die im Fristenkalender vermerkten Fristen erst gestrichen oder anderweit als erledigt gekennzeichnet werden, wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt worden ist. Wird für die Fristenkontrolle bereits daran angeknüpft, dass der Schriftsatz postfertig gemacht worden ist, muss die Beförderung zu der Stelle, für die der Schriftsatz bestimmt ist, organisatorisch so weit vorbereitet sein, dass sie durch Versehen, welche die eigentliche Beförderung nicht betreffen, nicht mehr verhindert werden kann. Das ist im Allgemeinen anzunehmen, wenn der Schriftsatz in ein Postausgangsfach eingelegt wird und die abgehende Post von dort unmittelbar zum Briefkasten oder zur maßgeblichen gerichtlichen Stelle gebracht wird, das Postausgangsfach also „letzte Station“ auf dem Weg zum Adressaten ist
BGH - 26.04.2012 - V ZB 45/11

Grundsätzlich darf der Rechtsanwalt darauf vertrauen, dass eine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung befolgt. Eine besondere Kontrolle ist nur dann erforderlich, wenn die Rechtsmittelschrift mehrere für die Zulässigkeit relevante Fehler enthält.
BGH - 20.03.2012 - VIII ZB 41/11

Der Verfahrensbevollmächtigte trägt die Verantwortung dafür, dass die Rechtsmittelschrift rechtzeitig bei dem zuständigen Gericht eingeht. Insofern muss er sich bei der Unterzeichnung davon überzeugen, dass sie zu treffend adressiert ist. Von dieser Verpflichtung ist der Verfahrensbevollmächtigte grundsätzlich auch nicht in plötzlich und unvorhersehbar eingetretenen Stresssituationen entbunden.
BGH - 01.02.2012 - XII ZB 298/11

Es begründet kein Anwaltsverschulden, wenn eine geschulte und zuverlässige Büroangestellte aus einem der durch beschriftete Registrierkarten voneinander getrennten Fächer einer Registrierbox mit vorgefertigten Adressaufklebern für Berliner Gerichte versehentlich einen falschen Aufkleber entnimmt und damit einen Briefumschlag versieht, so dass der richtig adressierte Berufungsbegründungsschriftsatz verspätet beim zuständigen Gericht eingeht.
BGH - 24.01.2012 - II ZB 9/11

Einer Partei kann Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist nicht gewährt werden, wenn ihr Rechtsanwalt es versäumt hat, geeignete Vorkehrungen zu treffen, dass die für das Oberlandesgericht bestimmte Berufungsschrift von anderen - für das Landgericht bestimmten - Schriftsätze getrennt aufbewahrt wird, und so eine versehentliche Abgabe beim Landgericht erfolgt.
OLG Köln - 14.11.2011 - 5 U 95/11

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn trotz Befolgung der für die Unterschriftenkontrolle bestehenden Anweisungen durch das Kanzleipersonal die Frist wegen eines Verschuldens des Prozessbevollmächtigten bei der Unterschriftsleistung versäumt wurde. Ist eine Kanzleianordnung nicht geeignet, den konkreten Fehler des Rechtsanwalts (hier die Unterzeichnung des falschen Schriftstücks) bei einem normalen Verlauf der Dinge aufzufangen, ist das Anwaltsverschulden bei der Unterschriftsleistung als für die versäumte Frist ursächlich anzusehen und bei einer wertenden Betrachtung weiterhin dem Anwalt und nicht (allein) dem Büropersonal zuzurechnen.
BGH - 17.10.2011 - LwZB 2/11

Die ordnungsgemäße Führung eines Fristenkalenders soll gewährleisten, dass fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig hergestellt und postfertig gemacht werden. Der Fristenkontrolle kommt dagegen nicht die Aufgabe zu, fristwahrende Schriftsätze auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen.
BGH - 20.09.2011 - VI ZB 5/11

Zur ordnungsgemäßen Organisation einer Rechtsanwaltskanzlei gehört bei Übermittlung eines Schriftsatzes per Telefax die Weisung, den Sendebericht daraufhin zu überprüfen, ob die Zahl der übermittelten Seiten mit der Seitenzahll des Originalschriftsatzes übereinstimmt.
BFH - 22.08.2011 - III B 168/10

Der Grundsatz, dass ein Rechtsanwalt darauf vertrauen darf, dass eine bislang zuverlässige Kanzleikraft eine konkrete Einzelweisung befolgen wird, gilt insoweit nicht, als der Rechtsanwalt von der ihm selbst ohne weiteres möglichen Beseitigung eines von ihm erkannten Fehlers absieht.
BGH - 17.08.2011 - I ZB 21/11

Grundsätzlich darf ein Rechtsanwalt darauf vertrauen, dass eine zuverlässige Büroangestellte einen postfertig zu machenden Schriftsatz in die korrekte Versandtasche einlegt.
BGH - 20.07.2011 - XII ZB 139/11

Die Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze muss sich entweder - für alle Fälle - aus einer allgemeinen Kanzleianweisung oder - in einem Einzelfall - aus einer konkreten Einzelanweisung ergeben. Eine konkrete Einzelanweisung des Rechtsanwalts an sein Büropersonal, einen fristwahrenden Schriftsatz per Telefax zu übersenden, macht die weitere Ausgangskontrolle nicht entbehrlich
BGH - 15.06.2011 - XII ZB 572/10

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass eine Frist im Fristenkalender erst gestrichen werden darf, wenn der fristwahrende Schriftsatz zumindest in einer Weise versandfertig gemacht worden ist, dass er noch am gleichen Tage zur Post oder zum Gericht gelangt. Ist das geschehen, so ist die Frist unverzüglich zu streichen.
BGH - 18.05.2011 - IV ZB 6/10

Eine fristwahrende Maßnahme darf im Kalender als erledigt gekennzeichnet werden, wenn der fristwahrende Schriftsatz in ein Postausgangsfach des Rechtsanwalts eingelegt wird und das Postausgangsfach "letzte Station" auf dem Weg zum Adressaten ist. Das Postausgangsfach ist nicht "letzte Station" auf dem Weg zum Adressaten, wenn eine Mitarbeiterin die in dem Postausgangsfach gesammelten Schriftsätze noch in Umschläge einsortieren muss.
BGH - 12.04.2011 - VI ZB 6/10

Zu den Aufgaben eines Prozessbevollmächtigten gehört, dafür Sorge zu tragen, dass ein fristgebundener Schriftsatz bei dem zuständigen Gericht rechtzeitig eingeht und dementsprechend eine Ausgangskontrolle stattfindet, durch die gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze auch tatsächlich pünktlich hinausgehen.
BGH - 31.03.2011 - III ZB 72/10

Eine unverschuldete Versäumung der Berufungsbegründungsfrist liegt nicht vor, wenn die Berufungsbegründung nur deshalb nicht fristgerecht dem Berufungsgericht übermittelt werden konnte, weil eine Kanzleimitarbeiterin, die die Berufungsbegründung gefertigt hatte, ihren Arbeitsplatz verlassen hatte, mangels Kenntnis ihres Passworts der Rechtsanwalt und seine übrigen Kanzleimitarbeiter nicht auf den abgespeicherten Text zugreifen konnten und dies auch erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist auffiel. Bei dieser Fallgestaltung ist ein Verschulden begründender Organisationsmangel bei der Ausgangskontrolle anzunehmen. Weiterhin ist ein Organisationsmangel darin zu sehen, dass keine Vorkehrungen dafür getroffen worden sind, dass auch in dem nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht ganz fernliegenden Fall eines Ausfalls von Kanzleimitarbeitern ein Zugriff auf von ihnen gefertigte Texte gewährleistet war.
OLG Oldenburg - 04.01.2011 - 1 U 103/10

Wird ein fristgebundener Schriftsatz per Telefax übermittelt, muß sich die Ausgangskontrolle bei der Überprüfung des Sendeberichts auch darauf erstrecken, ob die zutreffende Telefaxnummer des Empfangsgericht angewählt wurde. Wird ein fristgebundener Schriftsatz nicht an das Rechtsmittelgericht, sondern an ein anderes Gericht adressiert, so kommt eine Wiedereinsetzung jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn eine fristgerechte Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang an das Rechtmittelgericht nicht ohne weiteres zu erwarten war.
OLG Bremen - 27.12.2010 - 3 U 70/10

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) genügt ein Rechtsanwalt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze regelmäßig nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist und erst danach die Frist im Fristenkalender zu streichen.
BGH - 22.09.2010 - XII ZB 117/10

Die Fristenkontrolle muß gewährleisten, daß die im Fristenkalender vermerkten Fristen grundsätzlich erst dann gestrichen werden, nachdem die fristwahrende Maßnahme in der Form durchgeführt worden ist, daß der fristwahrende Schriftsatz gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht worden ist und damit die Beförderung der ausgehenden Post zuverlässig vorbereitet worden ist, sodaß die Beförderung normalerweise nicht mehr durch ein Versehen verhindert werden kann. Das bloße Ablegen der Schriftsätze im sogenannten Postauslaufsammler stellt nicht die letzte Station zum Adressaten dar und ist deshalb fehleranfällig.
BGH - 20.07.2010 - XI ZB 19/09

Bei der Übermittlung Frist wahrender Schriftsätze per Telefax kommt der Rechtsanwalt seiner Verpflichtung zu einer wirksamen Ausgangskontrolle nur dann nach, wenn er seinen Büroangestellten die Weisung erteilt, sich einen Sendebericht ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu prüfen und die Notfrist erst nach Kontrolle des Sendeberichts zu löschen. Die Ausgangskontrolle soll nicht nur Fehler bei der Übermittlung ausschließen, sondern auch die Feststellung ermöglichen, ob der Schriftsatz auch wirklich übermittelt worden ist. Eine konkrete Einzelanweisung des Rechtsanwalts an seine Büroangestellten, einen Frist wahrenden Schriftsatz per Telefax zu übersenden, macht die Ausgangskontrolle nicht entbehrlich.
BGH - 07.07.2010 - XII ZB 59/10

Eine konkrete Einzelanweisung des Rechtsanwalts an seine Büroangestellten, einen fristwahrenden Schriftsatz per Telefax zu übersenden, macht eine Ausgangskontrolle nicht entbehrlich. Seiner Verpflichtung zu einer wirksamen Ausgangskontrolle kommt ein Anwalt nur dann nach, wenn er seinen Büroangestellten die Weisung erteilt, sich einen Sendebericht ausdrucken zu lassen, um auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu überprüfen und die Notfrist erst nach der Kontrolle des Sendeberichts zu löschen. Die Ausgangskontrolle soll nicht nur Fehler bei der Übermittlung ausschließen, sondern auch die Feststellung ermöglichen, ob der Schriftsatz tatsächlich übermittelt worden ist.
BGH - 07.07.2010 - XII ZB 59/10

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsanwalt, der unter Einschaltung seines Büropersonals fristgebundene Schriftsätze per Telefax einreicht, verpflichtet, durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Telefaxnummer des angeschriebenen Gerichts verwendet wird. Hierzu gehört, dass bei der erforderlichen Ausgangskontrolle der Sendebericht ausgedruckt und dieser auf die Richtigkeit der verwendeten Empfängernummer überprüft wird, um Fehler bei der Eingabe, der Ermittlung der Faxnummer oder deren Übertragung in den Schriftsatz feststellen zu können. Erst nach der Überprüfung, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Adressaten erfolgt ist, darf die Frist im Fristenkalender gestrichen werden .
BGH - 31.03.2010 - XII ZB 166/09

Die Erledigung fristgebundener Sachen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders zu überprüfen. Eine bloße Prüfung, ob der in der Anwaltskanzlei für die Gerichtspost bestimmte Ausgangskorb leer ist, reicht für eine wirksame Ausgangskontrolle nicht aus.
BGH - 16.02.2010 - VIII ZB 76/09

Die einer Kanzleiangestellten erteilte konkrete Weisung, die in der Berufungsschrift angegebene Faxnummer des Berufungsgerichts noch einmal zu überprüfen, reicht in Verbindung mit der in einer Rechtsanwaltskanzlei bestehenden allgemeinen Weisung, zur Ermittlung der Telefaxnummer des zuständigen Gericht das Ortverzeichnis : "Gerichte und Finanzbehörden" zu verwenden, aus, um Fehler bei der Ermittlung der Faxnummer oder ihrer Übertragung in den Schriftsatz aufzudecken. Es ist dann ausnahmsweise nicht erforderlich, die Faxnummer nach dem Absenden des Schriftsatzes nochmals anhand eines zuverlässigen Verzeichnisses zu überprüfen.
BGH - 04.02.2010 - I ZB 3/09

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist beim Versand von Schriftsätzen per Telefax nicht nur der Versand selbst, sondern auch die Person des Empfängers und dessen Verbindungsdaten zu überprüfen.
BGH - 15.10.2009 - IX ZB 164/08

Die einer zuverlässigen Rechtsanwaltsfachangestellten erteilte Einzelanweisung, einen fristgebundenen Schriftsatz vorab per Fax an das Rechtsmittelgericht zu senden, entbindet den Rechtsanwalt nicht von einer wirksamen Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze, da der Weisung nicht zu entnehmen ist, daß die Aufgabe sofort und vor allen Tätigkeiten durchzuführen ist.
LG Limburg - 14.10.2009 - 3 S 89/09

Eine Frist darf im Fristenkalender erst gestrichen werden, wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt, der Schriftsatz also abgesandt oder zumindest postfertig gemacht und die weitere Beförderung der ausgehenden Post organisatorisch zuverlässig vorbereitet ist. Eine verläßliche Ausgangskontrolle setzt zugleich voraus, daß die Frist nach Durchführung dieser Maßnahmen sofort, und nicht etwa erst am folgenden Tag, gestrichen wird.
BGH - 22.04.2009 - XII ZB 167/08

Ein Rechtsanwalt muß grundsätzlich für den mangelfreien Zustand ausgehender Schriftsätze sorgen und diese insoweit auf Richtigkeit und Vollständigkeit hin prüfen. Ein hohes Arbeitsaufkommen und die gleichzeitige Übernahme von Vertretungen sind in der anwaltlichen Praxis durchaus üblich und keine Rechtfertigung für einen Bearbeitungsfehler.
LG Frankfurt - 22.01.2009 - 9 U 97/08

Werden in einer Rechtsanwaltskanzlei fristgebundene Schriftsätze per Telefax an das Gericht übersandt, hat sich die bei der Ausgangskontrolle gebotene Überprüfung des Sendeberichts auch darauf zu erstrecken, ob die zutreffende Telefaxnummer des Empfangsgerichts angewählt wurde. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Telefaxnummer aus einem elektronischen oder buchmäßig erfaßten Verzeichnis von einer Büroangestellten selbständig zu ermitteln ist.
OLG Bremen - 01.12.2008 - 5 U 54/08

Zu einer ordnungsgemäßen Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze gehört auch die Dokumentation ihrer Versendung im Fristenkalender.
VGH München - 02.10.2008 - 9 CE 08.2116

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß ein Rechtsanwalt bei der Versendung fristwahrender Schriftsätze für eine Ausgangskontrolle sorgen. Soll der Schriftsatz per Telefax übermittelt werden, so ist in der Regel ein Sendebericht zu erstellen und auf etwaige Übermittlungsfehler, insbesondere die Richtigkeit der verwendeten Empfängernummer, zu überprüfen.
BGH - 19.03.2008 - III ZB 80/07

Ein Rechtsanwalt ist verpflichtet, für eine Büroorganisation zu sorgen, die eine Überprüfung der durch Telefax übermittelten fristgebundenen Schriftsätze auch auf die Verwendung der zutreffenden Telefaxnummer des Empfängers hin gewährleistet. Als Ausgangskontrolle muß deshalb in der Regel ein Sendebericht ausgedruckt und überprüft werden.
KG - 05.03.2008 - I VAs 6/08

Bei der Versendung fristgebundener Schriftsätze per Telefax ist regelmäßig die Richtigkeit der Empfängernummer anhand des Sendeberichts in Verbindung mit amtlichen Quellen zu überprüfen.
BVerwG - 09.01.2008 - 6 B 51/07

Mit der Rücksicht auf die Risiken bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax genügt der Rechtsanwalt seiner Pflicht zur Ausgangskontrolle einer selbst per Computerfax übermittelten Berufungsbegründung nur dann, wenn er sich rechtzeitig von der vollständigen Übermittlung des Schriftsatzes unter Verwendung der zutreffenden Empfängernummer überzeugt.
OLG Köln - 19.09.2007 - 13 U 65/07

Der Versand eines fristgebundenen Schriftsatzes per Telefax setzt eine Ausgangskontrolle in der Form voraus, daß ein Sendebericht ausgedruckt und auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Übertragung überprüft wird. Erst nach der Überprüfung darf die Frist im Fristenkalender gelöscht werden.
BAG - 19.07.2007 - 6 AZR 432/06

Der Rechtsanwalt genügt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist. Erst danach darf die Frist im Fristenkalender gestrichen werden.
BGH - 18.07.2007 - XII ZB 32/07

Legt der Prozeßbevollmächtigte einer Klägerin persönlich die Kündigungsschutzklage in das Faxgerät ein und wählt die Nummer des zuständigen Arbeitsgerichts, genügt es, wenn er die Richtigkeit der Telefaxnummer im Display kontrolliert und später lediglich den Vermerk (ok) auf dem Sendeprotokoll, das den Zugang beim Empfänger bestätigt.
LAG Bremen - 20.06.2007 - 3 Ta 22/07

Entnimmt ein Anwaltsbüro für die Versendung eines fristgebundenen Schriftsatzes die Telefaxnummer des Rechtsmittelgerichts dem Verzeichnis einer Internetsuchmaschine (Google Maps) und keinem amtlichen Verzeichnis, liegt eine schuldhafte Pflichtverletzung vor, wenn eine Fehlsendung erfolgt und dies dem versendenden Büro nicht bei der Ausgangskontrolle aufgefallen ist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht zu gewähren.
OLG Hamm - 31.05.2007 - 2 UF 11/07

Für die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax erfordert eine wirksame Ausgangskontrolle dafür Sorge zu tragen, daß Fristen aus dem Fristenkalender erst gelöscht werden, wenn durch Überprüfung des Sendeprotokolls feststeht, daß der Schriftsatz vollständig gesendet worden ist.
BVerfG - 30.05.2007 - 1 BvR 756/07

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) gehört es bei dem Versand fristwahrender Schriftsätze per Telefax zu einer wirksamen Ausgangskontrolle, daß ein ausgedruckter Sendebericht auf die vollständige und zutreffende Versendung des Schriftsatzes hin überprüft wird.
BGH - 08.05.2007 - VIII ZB 128/06

Für den korrekten Versand einer Rechtsmittelschrift per Telefax und die damit verbundene Ausgangskontrolle ist der versendende Rechtsanwalt verantwortlich. Wird irrtümlich die Faxnummer eines Gerichts benutzt, das mit dem Rechtsmittelgericht dasselbe Gebäude nutzt, kann der Versender zwar darauf vertrauen, das das unzuständige Gericht die Fehlsendung an das zuständige Gericht im normalen Geschäftsgang weiterreicht, zu einer Kontrolle der Fehlsendung ist das unzuständige Gericht jedoch nicht verpflichtet, sodaß eine Fristversäumnis ausschließlich zulasten der Versenders geht.
BGH - 04.04.2007 - III ZB 109/06

Wird die von einem Rechtsanwalt verfaßte Berufungsbegründung am letzten Tag der Frist per Telefax versehentlich an das falsche Oberlandesgericht verschickt, so ist die darauf beruhende Fristversäumnis von dem Rechtsanwalt verschuldet, wenn die ohne weiteres als falsch erkennbare Faxnummer deutlich sichtbar auf dem Schrftsatz angegeben war und der Anwalt trotzdem keine Maßnahmen ergriff, um die korrekte Versendung sicherzustellen.
OLG Oldenburg - 06.03.2007 - 15 U 70/06

Die Pflicht eines Rechtsanwalts zur Ausgangskontrolle bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax endet erst dann, wenn feststeht, daß der Schriftsatz wirklich übermittelt worden ist. Mit Rücksicht auf die Risiken beim Einsatz eines Telefaxgerätes kommt der Rechtsanwalt seiner Verpflichtung zu einer wirksamen Ausgangskontrolle nur dann nach, wenn er seinen dafür zuständigen Mitarbeitern die Weisung erteilt, sich einen Einzelnachweis ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu prüfen und erst dann die Notfrist im (elektronischen) Fristenkalender zu löschen.
LAG Sachsen - 23.02.2007 - 4 Ta 8/07 (7)

Wird die Telefaxnummer eines Gerichts aus der Handakte handschriftlich auf den zu versendenden Schriftsatz übertragen, genügt es zur Überprüfung auf mögliche Eingabefehler, die gewählte Empfängernummer mit der übertragenen Nummer zu vergleichen.
BGH - 13.02.2007 - VI ZB 70/06

Besteht bei der Versendung eines fristgebundenen Schriftsatzes die Einzelanweisung des Rechtsanwalts nur darin, die sofortige Übermittlung per Telefax zu veranlassen, so fehlt es an Regelungen, die eine ordnungsgemäße Ausgangskontrolle überflüssig machen.
BGH - 30.01.2007 - XI ZB 5/06

Wird ein fristwahrender Schriftsatz per Telefax versandt, muß die Ausgangskontrolle durch Überprüfung des Sendeprotokolls nicht im unmittelbaren Anschluß an den Sendevorgang, aber so rechtzeitig erfolgen, daß eine erfolglos gebliebene Übermittlung des Schriftsatzes noch innerhalb der verbleibenen Rechtsmittelfrist möglich ist.
BGH - 10.10.2006 - XI ZB 27/05

Nach dem Versand fristgebundener Schriftsätze per Telefax muß eine Ausgangskontrolle anhand des ausgedruckten Sendeberichts stattzufinden.
BGH - 26.09.2006 - VIII ZB 101/05

Für die Ausgangskontrolle ist in jedem Anwaltsbüro ein Fristenkalender unabdingbar.
BGH - 23.05.2006 - VI ZB 77/05

Zu einer wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze in einem Anwaltsbüro gehört die Anweisung des Rechtsanwalts, daß die Erledigung fristgebundener Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Mitarbeiterin überprüft wird.
BGH - 09.11.2005 - XII ZB 270/04

Fristgebundene Schriftsätze sind grundsätzlich einer Ausgangskontrolle in der Form zu unterziehen, daß ein Sendebericht ausgedruckt und auf die Richtigkeit des Adressaten und dessen Telefaxnummer überprüft wird.
BGH - 18.05.2004 - VI ZB 12/03

Grundsätzlich trifft einen Anwalt die Verpflichtung, seinen Mitarbeitern für die Übersendung fristgebundener Schriftsätze per Telefax die allgemeine Weisung zu erteilen, einen Einzelnachweis über den Sendevorgang auszudrucken, ihn zu prüfen und erst dann die Frist im Fristenkalender zu löschen. Die Überprüfung des Sendeberichts kann aber auch durch die Anweisung ersetzt werden, sich durch einen Kontrollanruf beim Empfänger darüber zu vergewissern, daß das Telefax dort eingetroffen ist.
BGH - 02.07.2001 - II ZB 28/00

Wird ein fristwahrender Schriftsatz per Telefax versandt, ist eine Ausgangskontrolle durchzuführen. Hierbei ist zu kontrollieren, ob der Schriftsatz vollständig an den richtigen Adressaten versandt wurde.
BGH - 08.03.2001 - V ZB 5/01

Fristwahrende Maßnahmen dürfen vor ihrer Durchführung im Kalender erst dann als erledigt gekennzeichnet werden, wenn sie eingeleitet sind und allgemein dafür Sorge getragen ist, daß dieser einleitende Vorgang zuverlässig zum Abschluß der fristwahrenden Maßnahme führt. Mit dem Einlegen fristwahrender Schriftsätze in ein Postausgangsfach hat die Einreichung nur begonnen, wenn diese Post anschließend unmittelbar zu dem Adressaten verbracht wird.
BGH - 09.09.1997 - IX ZB 80/97

Der Rechtsanwalt hat für eine Büroorganisation zu sorgen, die eine Überprüfung der per Telefax übermittelten Schriftsätze auch auf Verwendung einer zutreffenden Empfangsnummer gewährleistet.
BGH - 03.12.1996 - XI ZB 20/96

Beim Versand fristwahrender Schriftsätze per Telefax ist der Sendebericht nicht die einzige Möglichkeit der Ausgangskontrolle. Ausreichend ist die Arbeitsanweisung, die Frist entweder aufgrund einer schriftlichen Eingangsbestätigung oder nach telefonischer Rücksprache beim Empfänger zu streichen.
BGH - 24.01.1996 - XII ZB 4/96

Siehe auch: Büroorganisation


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