Urkunde
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Eine Fernkopie, die über das Empfangsgerät des Empfängers ausgedruckt wird, stellt regelmäßig schon keine Urkunde dar, da lediglich ein Schriftstück, das eine Gedankenerklärung verkörpert, durch einen Übertragungsvorgang wesensmäßig wie eine "Fotokopie" vervielfältigt und an den Empfänger weitergeleitet wird.
Ebenso verhält es sich mit dem Ausdruck einer durch ein elektronisches Schreiben versandten Datei. Dieser Ausdruck beim Empfänger stellt ebenfalls nur eine Reproduktion der Datei dar und enthält keinesfalls den originär in dem eingescannten Dokument verkörperten Gedankeninhalt. |
OLG Hamburg - 06.11.2012 - 2-63/11 (REV) |
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Der Notar ist nicht verpflichtet, eine aus mehreren Teilen bestehende Urkunde so zu heften, daß die Fotokopierfähigkeit der verbundenen Schriftstücke erhalten bleibt. Sind Teile der Urkunde lesbar, aber auf Grund der heftung nicht kopierfähig, muß er die Urkunde nicht neu heften. |
BGH - 11.11.2010 - V ZB 143/10 |
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Wir die Namensliste zu einem Interessenausgleich nach § 1 Abs. 5 KSchG nicht unterzeichnet sondern paraphiert, ist nicht in jedem Falle eine feste, körperliche Verbindung zum Interessenausgleich notwendig. Eine das Schriftformgebot wahrende einheitliche Urkunde kann durch andere Umstände gegeben sein ,wozu etwa eine Verweisung auf die Namensliste im Interessenausgleich zählt. |
LAG Köln - 19.10.2010 - 12 Sa 793/10 |
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Mit der Übermittlung eines Schriftstücks per Telefax und dessen Ausdruck auf dem Empfangsgerät wird keine Urkunde hergestellt. |
BGH - 27.01.2010 - 5 StR 488/09 |
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Ob mündlich Besprochenes, auf das in einer notariellen Urkunde Bezug genommen wird, beurkundungsbedürftig war, läßt sich grundsätzlich nur beurteilen, wenn sein Inhalt bekannt ist. |
BGH - 30.06.2006 - V ZR 148/05 |
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Die Durchschrift einer vom Vollmachtsgeber mittels eines Durchschreibesatzes erstellten Vollmacht kann eine Originalurkunde im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sein. |
BGH - 25.04.2006 - XI ZR 219/04 |
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