EDV
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Nicht vorhersehbare und nicht vermeidbare Störungen einer EDV-Anlage stellen einen Wiedereinsetzungsgrund dar, wenn sie das rechtzeitige Erstellen oder Absenden eines Schriftsatzes verhindern. |
BGH - 12.02.2015 - V ZB 75/13 |
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Ein anwaltliches Organisationsverschulden liegt vor, wenn ein Rechtsanwalt einen EDV-gestützten Fristenkalender verwendet, aber nicht anordnet, daß die Eingaben in diesen Kalender jeweils durch Ausgabe der eingegebenen Einzelvorgänge über einen Drucker oder durch Ausgabe eines Fehlerprtokolls kontrolliert werden. |
BGH - 02.02.2010 - XI ZB 23/08 |
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Ein Grund zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO), gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist, liegt regelmäßig nicht in einer unvorhersehbaren Computerstörung, wenn es an Vortrag zur Art und Behebung des Defekts fehlt. |
OLG Rostock - 17.08.2007 - 6 U 58/07 |
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Ein anwaltliches Organisationsverschulden liegt vor, wenn ein Rechtsanwalt einen EDV-gestützten Fristenkalender verwendet, aber nicht anordnet, daß die Eingaben in diesen Kalender jeweils durch Ausgabe der eingegebenen Einzelvorgänge über einen Drucker kontrolliert werden. |
BGH - 12.12.2005 - II ZB 33/04 |
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