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Stand:  30.03.2023
Inhalt:   12.658 Urteile

Fristenkalender

Überträgt ein Rechtsanwalt die Notierung von Fristen einer Bürokraft, muss er durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind.
BGH - 29.06.2022 - XII ZB 9/22

Besteht die allgemeine Kanzleianweisung, nach der Übermittlung eines Schriftsatzes per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu prüfen, ob die Übermittlung vollständig sowie an den richtigen Empfänger erfolgt ist, und die Frist im Fristenkalender erst anschließend zu streichen, muss das Sendeprotokoll bei der allabendlichen Erledigungskontrolle nicht – erneut – inhaltlich überprüft werden.
BGH - 11.11.2020 - XII ZB 354/20

Ein Rechtsanwalt bleibt auch bei solchen Fristen, die er nicht selbst zu berechnen hat, verpflichtet, durch allgemeine Anweisungen sicherzustellen, dass sein Büropersonal nicht eigenmächtig im Fristenkalender eingetragene Fristen ändert oder löscht. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine außergewöhnliche Verfahrensgestaltung Anlass zur Prüfung gibt, ob die bereits eingetragenen Fristen maßgeblich bleiben oder nicht.
BGH - 20.04.2020 - VI ZB 49/19

Überträgt ein Rechtsanwalt die Notierung von Fristen einer Kanzleikraft, muss er durch geeignete organisatorische Maßnahmen oder durch konkrete Einzelanweisung sicherstellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Bei notwendiger Korrektur einer Rechtsmittelfrist muss eine mündliche Einzelanweisung klar und präzise beinhalten, dass die Frist sofort und vor allen anderen Aufgaben im Fristenkalender zu korrigieren ist.
BGH - 11.03.2020 - XII ZB 446/19

Ist eine Rechtsmittelbegründungsfrist versäumt worden, nachdem die in der Handakte notierte Hauptfrist unzutreffend in den Fristenkalender übertragen worden ist, so ist bei der Prüfung, ob die unterbliebene Notierung einer Vorfrist die Versäumung der Frist verursacht hat, davon auszugehen, dass die Vorfrist durch eine von der (unzutreffend) eingetragenen Hauptfrist ausgehende Rückrechnung ermittelt und eingetragen worden wäre.
BGH - 29.10.2019 - VI ZB 31/19

Der Rechtsanwalt darf das Empfangsbekenntnis für eine Urteilszustellung erst unterzeichnen, wenn in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist. Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen müssen so notiert werden, dass sie sich von gewöhnlichen Wiedervorlagefristen deutlich abheben.
BGH - 12.09.2019 - IX ZB 13/19

Anwaltliche Prozessbevollmächtigte müssen einen elektronischen Fristenkalender so führen, dass er dieselbe Überprüfungssicherheit bietet wie ein herkömmlicher Kalender. Es muss sichergestellt sein, dass keine versehentlichen oder unzutreffenden Eintragungen oder Löschungen erfolgen, die später nicht mehr erkennbar sind. Dies gilt auch für gewerkschaftliche Prozessbevollmächtigte.
BAG - 03.07.2019 - 8 AZN 233/19

Die Versäumung der Berufungsfrist beruht auf einem Verschulden der Prozessbevollmächtigten, da von einem Organisationsmangel auszugehen ist. Der für eine zuverlässige Ausgangskontrolle erforderliche Fristenkalender bzw. ein Postausgangsbuch wurden nicht geführt.Ferner hat die Prozessbevollmächtigte nicht dafür gesorgt, dass die von ihr erteilte Einzelweisung von der Mitarbeiterin eingehalten wurde.
LAG Hessen - 07.03.2019 - 5 Sa 1523/17

Bei der Fristeingabe in den elektronischen Fristenkalender muss eine Kontrolle durch einen Ausdruck der eingegebenen Einzelvorgänge oder eines Fehlerprotokolls erfolgen. Unterbleibt eine derartige Kontrolle, so liegt ein anwaltliches Organisationsverschulden vor. Werden die Fristeingabe in den elektronischen Fristenkalender und die anschließende Eingabekontrolle in zwar mehrstufigen, aber ausschließlich EDV-gestützten und jeweils nur kurze Zeit benötigenden Arbeitsschritten am Bildschirm durchgeführt, besteht eine erhöhte Fehleranfälligkeit. Den Anforderungen, die an die Überprüfungssicherheit der elektronischen Kalenderführung zu stellen sind, wird durch eine solche Verfahrensweise nicht genügt.
BGH - 28.02.2019 - III ZB 96/18

Der Anwalt muss durch allgemeine Anweisung im Rahmen der Büroorganisation sicherstellen, dass bei Eintragung einer Rechtsmittelbegründungsfrist in den Fristenkalender zugleich eine ausreichende Vorfrist eingetragen wird; unter dieser Voraussetzung kann er, wenn in der Handakte die Hauptfrist notiert und ein Erledigungsvermerk über die Eintragung in den Fristenkalender enthalten ist, grundsätzlich davon ausgehen, dass bei der Eintragung auch die Vorfrist weisungsgemäß ermittelt und in den Fristenkalender übernommen worden ist. Ist eine Rechtsmittelbegründungsfrist versäumt worden, nachdem die in der Handakte notierte Hauptfrist unzutreffend in den Fristenkalender übertragen worden ist, so ist bei der Prüfung, ob die unterbliebene Notierung einer Vorfrist die Versäumung der Frist verursacht hat, davon auszugehen, dass die Vorfrist durch eine von der (unzutreffend) eingetragenen Hauptfrist ausgehende Rückrechnung ermittelt und eingetragen worden wäre.
BGH - 13.09.2018 - V ZB 227/17

Nach der Rechtsprechung des BGH hat ein Rechtsanwalt durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Hierzu hat er grundsätzlich sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Rechtsmittelfristen auszuschließen. Dies setzt zum einen voraus, dass die im Fristenkalender vermerkten Fristen erst dann gestrichen oder anderweitig als erledigt gekennzeichnet werden, wenn die fristwahrende Maßnahme tatsächlich durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht, die weitere Beförderung der ausgehenden Post also organisatorisch zuverlässig vorbereitet worden ist. Ferner gehört hierzu die Anordnung des Rechtsanwalts, dass die Erledigung von fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders durch eine dazu beauftragte Bürokraft überprüft wird.
SG Trier - 13.06.2018 - S 5 KR 58/18

Eine konkrete Einzelanweisung muss, wenn eine entsprechende allgemeine Anweisung nicht dargelegt ist, zur Ermöglichung einer zuverlässigen Gegenkontrolle durch den Rechtsanwalt beinhalten, dass unter allen Umständen zuerst die Frist im Fristenkalender eingetragen werden muss, bevor ein entsprechender Erledigungsvermerk in der Akte eingetragen oder die Frist auf sonstige Weise in der Akte notiert werden kann.
BGH - 12.06.2018 - II ZB 23/17

Die Verwendung einer elektronischen Kalenderführung darf keine hinter der manuellen Führung zurückbleibende Überprüfungssicherheit bieten. Das Notieren einer Vorfrist in dem elektronischen Fristenkalender ist zur Kontrolle der Richtigkeit der eingegebenen Berufungsbegründungsfrist nicht geeignet.
BGH - 12.04.2018 - V ZB 138/17

Ist die Berufungsbegründungsfrist errechnet und befindet sich in den Handakten ein Vermerk über die Notierung der Frist im Fristenbuch, kann sich der Rechtsanwalt grundsätzlich auf die Prüfung des Erledigungsvermerks in der Handakte beschränken und braucht nicht noch zu überprüfen, ob das Fristende auch tatsächlich im Fristenkalender eingetragen ist, außer es drängen sich an der Richtigkeit Zweifel auf.
BGH - 19.09.2017 - VI ZB 40/16

Ist die Berufungsbegründungsfrist errechnet und befindet sich in den Handakten ein Vermerk über die Notierung der Frist im Fristenbuch, kann sich der Rechtsanwalt grundsätzlich auf die Prüfung des Erledigungsvermerks in der Handakte beschränken und braucht nicht noch zu überprüfen, ob das Fristende auch tatsächlich im Fristenkalender eingetragen ist, außer es drängen sich an der Richtigkeit Zweifel auf.
BGH - 19.09.2017 - VI ZB 40/16

Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass es einer Bürokraft erlaubt ist, bereits in den elektronischen Fristenkalender eingetragene Fristen nachträglich ohne eine entsprechende Anordnung des Rechtsanwalts abzuändern, deutet dieser Sachverhalt auf einen Organisationsmangel im Anwaltsbüro hin. Die mündlich und mehrere Tage vor Fristablauf erteilte Anweisung des Rechtsanwalts an seine Bürokraft, ihm eine Verfahrensakte am Tag des Ablaufs der Rechtsmittelbegründungsfrist gemeinsam mit der Akte eines Parallelverfahrens, in dem die Frist zwei Tage später abläuft, vorzulegen, um beide Schriftsätze "in einem Abwasch" zu erledigen, erfüllt nicht die Anforderungen an eine hinreichend konkrete anwaltliche Einzelanweisung, die geeignet ist, die Fristwahrung sicherzustellen.
OVG Lüneburg - 02.08.2017 - 11 LA 142/17

Besteht die allgemeine Kanzleianweisung, nach der Übermittlung eines Schriftsatzes per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu prüfen, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist, und die Frist im Fristenkalender erst anschließend zu streichen, muss das Sendeprotokoll bei der allabendlichen Erledigungskontrolle nicht - erneut - inhaltlich überprüft werden.
BGH - 23.02.2016 - II ZB 9/15

Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Zu einer wirksamen Ausgangskontrolle gehört dabei die Anordnung des Rechtsanwalts, dass die Erledigung von fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages durch eine dazu beauftragte Bürokraft anhand des Fristenkalenders nochmals selbständig überprüft wird. Die allabendliche Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze mittels Abgleich mit dem Fristenkalender dient auch dazu, festzustellen, ob möglicherweise in einer bereits als erledigt vermerkten Fristsache die fristwahrende Handlung noch aussteht. Deshalb ist dabei, ggf. anhand der Akten, auch zu prüfen, ob die im Fristenkalender als erledigt gekennzeichneten Schriftsätze tatsächlich abgesandt worden sind. Auch im Falle einer Einzelweisung des Rechtsanwalts an einen Mitarbeiter, einen Schriftsatz noch am selben Tag zu versenden, sind ausreichende Sicherheitsvorkehrungen dagegen zu treffen, dass sie nicht in Vergessenheit gerät und die zu treffende Maßnahme unterbleibt.
BGH - 15.12.2015 - VI ZB 15/15

Für die Ausräumung eines Organisationsverschuldens des Rechtsanwalts muss eindeutig feststehen, welche Bürokraft zu einem bestimmten Zeitpunkt jeweils ausschließlich für die Fristenkontrolle zuständig ist. Die gebotene Fristenkontrolle findet nicht statt, wenn die Fristenlöschung durch eine Bürokraft erfolgt, der weder die Akte noch eine direkte Einzelanweisung des sachbearbeitenden Rechtsanwalts vorliegt. Die bloße Mitteilung einer anderen Bürokraft, die betreffende Frist solle gelöscht werden, genügt als Grundlage für eine Fristenstreichung nicht.
BGH - 26.02.2015 - III ZB 55/14

Ist der Zugriff auf einen ausschließlich elektronisch geführten Fristenkalender wegen eines technischen Defekts vorübergehend nicht störungsfrei gewährleistet, kann die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts in Fristensachen die Umstellung auf eine manuelle Fristenkontrolle gebieten.
BGH - 27.01.2015 - II ZB 21/13

Ist der Zugriff auf einen ausschließlich elektronisch geführten Fristenkalender wegen eines technischen Defekts einen ganzen Arbeitstag lang nicht möglich, kann es die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts in Fristensachen verlangen, dass die dem Rechtsanwalt vorliegenden Handakten auf etwaige Fristabläufe hin kontrolliert werden.
BGH - 27.01.2015 - II ZB 23/13

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört es zu den Aufgaben des Prozessbevollmächtigten, dafür zu sorgen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Der Prozessbevollmächtigte muss durch organisatorische Maßnahmen gewährleisten, dass für den Postversand vorgesehene Schriftstücke zuverlässig auf den Postweg gebracht werden. Zu diesem Zweck hat er eine Ausgangskontrolle zu organisieren, die einen gestuften Schutz gegen Fristversäumungen bietet.
BGH - 07.01.2015 - IV ZB 14/14

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört es zu den Aufgaben des Prozessbevollmächtigten, dafür Sorge zu tragen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig erstellt wird und innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Zu diesem Zweck muss der Prozessbevollmächtigte nicht nur sicherstellen, dass ihm die Akten von Verfahren, in denen Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfristen laufen, rechtzeitig vorgelegt werden. Er muss vielmehr zusätzlich eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze auch tatsächlich rechtzeitig hinausgehen.
BGH - 09.12.2014 - VI ZB 42/13

Die allabendliche Ausgangskontrolle fristgebundener Anwaltsschriftsätze mittels Abgleichs mit dem Fristenkalender dient nicht allein dazu, zu überprüfen, ob sich aus den Eintragungen noch unerledigt gebliebene Fristsachen ergeben. Sie soll vielmehr auch gewährleisten, festzustellen, ob möglicherweise in einer bereits als erledigt vermerkten Fristsache die fristwahrende Handlung noch aussteht. Zu diesem Zweck sind Fristenkalender so zu führen, dass auch eine gestrichene Frist noch erkennbar und bei der Endkontrolle überprüfbar ist. Das ist auch bei einer elektronischen Kalenderführung erforderlich, denn sie darf keine hinter der manuellen Führung zurückbleibende Überprüfungssicherheit bieten.
BGH - 04.11.2014 - VIII ZB 38/14

Ein Rechtsanwalt, der die Fristennotierung und -kontrolle mittels eines elektronischen Fristenkalenders abwickelt, ist aufgrund seiner anwaltlichen Sorgfaltspflicht u.a. gehalten, durch entsprechende organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass sowohl einem versehentlichen Löschen von Fristen durch sein Büropersonal als auch einem hierdurch bedingten Versäumen der fristwahrenden Handlung effektiv entgegengewirkt wird.
OVG Saarlouis - 20.05.2014 - 1 A 458/13

Wird dem Rechtsanwalt die Sache im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung zur Bearbeitung vorgelegt, hat er die Einhaltung seiner Anweisungen zur Berechnung und Notierung laufender Rechtsmittelfristen einschließlich deren Eintragung in den Fristenkalender eigenverantwortlich zu prüfen.
BGH - 15.01.2014 - XII ZB 257/13

Wird dem Rechtsanwalt die Sache im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung zur Bearbeitung vorgelegt, hat er die Einhaltung seiner Anweisungen zur Berechnung und Notierung laufender Rechtsmittelfristen einschließlich deren Eintragung in den Fristenkalender eigenverantwortlich zu prüfen.
BGH - 15.01.2014 - XII ZB 431/13

Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in alle geführten Fristenkalender eingetragen worden sind. Wird dem Rechtsanwalt die Sache im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung zur Bearbeitung vorgelegt, hat er die Einhaltung seiner Anweisungen zur Berechnung und Notierung laufender Rechtsmittelfristen einschließlich deren Eintragung in den Fristenkalender eigenverantwortlich zu prüfen.
BGH - 27.11.2013 - XII ZB 116/13

Es gehört zu den Aufgaben des Prozessbevollmächtigten, dafür Sorge zu tragen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig erstellt wird und innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Zu diesem Zweck muss der Prozessbevollmächtigte nicht nur sicherstellen, dass ihm die Akten von Verfahren, in denen Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen laufen, rechtzeitig vorgelegt werden. Er muss vielmehr zusätzlich eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze auch tatsächlich rechtzeitig hinausgehen.
BGH - 27.11.2013 - III ZB 46/13

Zu einer ordnungsgemäßen Büroorganisation gehört eine klare Anweisung, dass stets und unter allen Umständen zuerst die Fristen im Kalender eingetragen werden müssen, bevor ein entsprechender Erledigungsvermerk in der Akte eingetragen werden kann.
BGH - 26.11.2013 - II ZB 13/12

Ein Anwalt muss durch allgemeine Anweisungen sicherstellen, dass sein Büropersonal nicht eigenmächtig im Fristenkalender eingetragene Fristen ändert oder löscht. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine außergewöhnliche Verfahrensgestaltung Anlass zur Prüfung gibt, ob die bereits eingetragenen Fristen maßgeblich bleiben oder nicht.
BGH - 29.10.2013 - X ZB 17/12

Bestehen nach dem Wortlaut der Verfügung, durch die die Berufungsbegründungsfrist verlängert worden ist, Unklarheiten und begründete Zweifel über den Umfang der Verlängerung, ist das Vertrauen des Mitteilungsempfängers in eine antragsgemäße Verlängerung nicht geschützt. Bei Beantragung einer Fristverlängerung muss das hypothetische Ende der beantragten Fristverlängerung bei oder alsbald nach Einreichung des Verlängerungsantrags im Fristenkalender eingetragen, als vorläufig gekennzeichnet und rechtzeitig spätestens nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung überprüft werden, damit das wirkliche Ende der Frist festgestellt wird.
BGH - 28.05.2013 - VI ZB 6/13

Die für die Ausgangskontrolle zuständige Kanzleikraft ist anzuweisen, Fristen im Kalender grundsätzlich erst zu streichen oder als erledigt zu kennzeichnen, nachdem sie sich anhand der Akte vergewissert hat, dass zweifelsfrei nichts mehr zu veranlassen ist.
BGH - 08.01.2013 - VI ZB 78/11

Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt, alles ihm Zumutbare zu tun, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten. Die elektronische Kalenderführung eines Prozessbevollmächtigten darf nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich keine geringere Überprüfungssicherheit bieten als die eines herkömmlichen Fristenkalenders.
BGH - 17.04.2012 - VI ZB 55/11

Eine Frist darf im Fristenkalender erst dann gestrichen und als erledigt gekennzeichnet werden, wenn die Person, die mit der Kontrolle betraut ist, sich anhand der Akte oder des postfertigen, die Frist erledigenden Schriftsatzes selbst vergewissert hat, dass zweifelsfrei nichts mehr zu veranlassen ist.
BGH - 27.03.2012 - II ZB 10/11

Die Erledigung der fristgebundenen Sachen muss am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft werden.
BGH - 17.01.2012 - VI ZB 11/11

Unerlässliche Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Büroorganisation ist ein Fristenkontrollbuch oder eine vergleichbare Einrichtung, in der der Ablauf sämtlicher Fristen vermerkt und eine Frist erst nach Vornahme der zu ihrer Einhaltung erforderlichen Handlung gestrichen wird. Es genügt nicht, wenn ein Prozessbevollmächtigter lediglich Wiedervorlagefristen für die Bearbeitung einer Sache in einen dafür bestimmten Fristenkalender einträgt. Bei einer solchen Verfahrensweise ist eine korrekte Kontrolle, wann die Frist abläuft nicht möglich.
BFH - 14.12.2011 - X B 50/11

Werden einem Anwalt die Akten im sachlichen oder zeitlichen Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt und gibt er zur Vorbereitung des von ihm zu fertigenden fristwahrenden Schriftsatzes noch Anweisungen an sein Personal, die es erfordern, dass die Akte noch einmal in den Kanzleibetrieb geht, kann er sich in aller Regel darauf verlassen, dass ihm die Akten rechtzeitig vor Ablauf der im Bürokalender eingetragenen Frist wieder vorgelegt werden. Besonderer Anweisungen, um die erneute Aktenvorlage sicherzustellen, bedarf es im Allgemeinen nicht.
BGH - 13.10.2011 - VII ZB 18/10

Die ordnungsgemäße Führung eines Fristenkalenders soll gewährleisten, dass fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig hergestellt und postfertig gemacht werden. Der Fristenkontrolle kommt dagegen nicht die Aufgabe zu, fristwahrende Schriftsätze auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen.
BGH - 20.09.2011 - VI ZB 5/11

Der Prozessbevollmächtigte der Berufungsführerin muss neben der Rechtsanwaltsfachangestellten in seiner Kanzlei auch seinen Vertreter über einen spontan an diesem Tag genommenen Urlaub informieren und auf den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am gleichen Tag hinweisen. Der Vertreter muss in diesem Fall durch einen Blick in den Fristenkalender der Kanzlei oder in den Kalender des Prozessbevollmächtigen der Berufungsführerin prüfen, ob an diesem Urlaubstag eine Frist abläuft - hier die in beiden Kalendern eingetragene Berufungsbegründungsfrist. Ansonsten versäumen der Prozessbevollmächtigte der Berufungsführerin und sein Vertreter schuldhaft die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 233 ZPO. Sie dürfen sich nicht darauf verlassen, dass die Rechtsanwaltsfachangestellte gemäß einer allgemeinen Anweisung im Hinblick auf die eingetragene Frist selbstständig die Prozessakte dem Vertreter vorlegt.
OLG Stuttgart - 05.07.2011 - 10 U 38/11

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört es zu den Aufgaben des Prozessbevollmächtigten, dafür zu sorgen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig hergestellt wird und innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Zu diesem Zweck muss der Rechtsanwalt eine zuverlässige Fristenkontrolle organisieren und insbesondere einen Fristenkalender führen.
BGH - 29.06.2011 - XII ZB 691/10

Eine fristwahrende Maßnahme darf im Kalender als erledigt gekennzeichnet werden, wenn der fristwahrende Schriftsatz in ein Postausgangsfach des Rechtsanwalts eingelegt wird und das Postausgangsfach "letzte Station" auf dem Weg zum Adressaten ist. Das Postausgangsfach ist nicht "letzte Station" auf dem Weg zum Adressaten, wenn eine Mitarbeiterin die in dem Postausgangsfach gesammelten Schriftsätze noch in Umschläge einsortieren muss.
BGH - 12.04.2011 - VI ZB 6/10

Die im Rahmen der Organisation einer wirksamen Fristenkontrolle dem Prozessbevollmächtigten obliegende Pflicht, das beantragte Fristende nebst Vorfrist bei oder alsbald nach Einreichung eines Verlängerungsantrags im Fristenkalender einzutragen, hängt nicht davon ab, in welchem zeitlichen Abstand zum Ende der ursprünglichen Frist ein Fristverlängerungsantrag gestellt wird.
BGH - 22.03.2011 - II ZB 19/09

Werden im Büro eines Anwalts zwei Fristenkalender geführt, die für die Fristenkontrolle maßgeblich sind, so darf ein Erledigungsvermerk in die Handakte erst dann aufgenommen werden, wenn die Fristen in beiden Kalendern eingetragen sind.
BGH - 10.03.2011 - VII ZB 37/10

Die Weisung, vor Ablauf einer Frist, deren Verlängerung beantragt worden ist, bei dem zur Entscheidung berufenen Gericht anzurufen und nachzufragen, ob die Fristverlängerung gewährt worden ist, reicht nicht aus, um im Fristenkalender den beantragten neuen Fristablauf als endgültig notieren zu dürfen.
BGH - 27.01.2011 - VII ZB 44/09

Es entspricht der ständigen obergerichtlichen Praxis, daß ein Anwalt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur dann genügt, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob die Übermittlung vollständig an den richtigen Empfänger erfolgt ist und erst danach die Frist im Fristenkalender zu streichen.
OLG Celle - 09.12.2010 - 8 U 200/10

Besteht in einer Anwaltskanzlei die Möglichkeit, daß ein Rechtsanwalt selbst Fristen streicht und bleibt offen, wer eine Frist zu Unrecht gestrichen hat, so muß der Rechtsanwalt ein eigenes Verschulden einräumen und gegebenfalls zu den organisatorischen Maßnahmen, die er zur Vermeidung von Fehlerquellen durch die Kompetenzüberschneidung getroffen hat, Stellung nehmen.
BGH - 03.11.2010 - XII ZB 177/10

Wenn in mehreren Verfahren gleicher Parteien mehrere Fristen für Rechtsmittel und Rechtmittelbegründung zu notieren sind, muß der Rechtsanwalt durch organisatorische Maßnahmen verhindern, daß eine Verwechslung in der Behandlung der verschiedenen Verfahren entstehen kann. Es muß durch geeignete Anweisungen sicherstellen, daß grundsätzlich bei zwei oder mehr Rechtsmitteln in der Angelegenheit eines Mandanten die Frist für jedes dieser Rechtsmittel auch bei gleichzeitigem Fristablauf gesondert notiert wird. Hat er die Fristenkontrolle auf eine Fachangestellte übertragen, ist es darüber hinaus geboten, die notierten Fristen mit zusätzlichen eindeutigen Erkennungszeichen zu versehen.
BGH - 06.10.2010 - XII ZB 66/10

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) genügt ein Rechtsanwalt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze regelmäßig nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist und erst danach die Frist im Fristenkalender zu streichen.
BGH - 22.09.2010 - XII ZB 117/10

Die Fristenkontrolle muß gewährleisten, daß die im Fristenkalender vermerkten Fristen grundsätzlich erst dann gestrichen werden, nachdem die fristwahrende Maßnahme in der Form durchgeführt worden ist, daß der fristwahrende Schriftsatz gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht worden ist und damit die Beförderung der ausgehenden Post zuverlässig vorbereitet worden ist, sodaß die Beförderung normalerweise nicht mehr durch ein Versehen verhindert werden kann. Das bloße Ablegen der Schriftsätze im sogenannten Postauslaufsammler stellt nicht die letzte Station zum Adressaten dar und ist deshalb fehleranfällig.
BGH - 20.07.2010 - XI ZB 19/09

Bei der Organisation des Fristenwesens in seiner Kanzlei hat ein Rechtsanwalt durch geeignete Anweisungen sicherzustellen, daß die zur wirksamen Fristenkontrolle erforderlichen Handlungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt und im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem im Fristablauf auslösenden Ereignis vorgenommen werden. Beantragt ein Rechtsanwalt eine Fristverlängerung, so muß das hypothetische Ende der beantragten Fristverlängerung bei oder alsbald nach Einreichung des Verlängerungsantrags im Fristenkalender eingetragen, als vorläufig gekennzeichnet und rechtzeitig, spätestens nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung überprüft werden, damit das wirkliche Ende der Frist festgestellt wird.
BGH - 13.07.2010 - VI ZB 1/10

Ein Rechtsanwalt genügt nicht den ihm obliegenden Sorgfaltspflichten im Hinblick auf die Beachtung von Rechtsmittelfristen, wenn er seine Mitarbeiter durch Anbringung eines Klebezettels auf einem Schriftstück anweist, eine Frist zu notieren.
OVG Bremen - 04.06.2010 - 2 A 57/10

Ein Rechtsanwalt darf die Übersendung von fristgebundenen Schriftsätzen einschließlich der Kontrolle des Sendeberichts und der Streichung der Frist im Kalender regelmäßig einer geschulten und sich bisher als zuverlässig erwiesenen Mitarbeiterin überlassen. Ihn trifft grundsätzlich keine Verpflichtung, sich anschließend zu vergewissern, ob die Aufgabe weisungsgemäß ausgeführt wurde.
BGH - 27.04.2010 - VIII ZB 84/09

Zu den der Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört, daß die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen läßt, daß die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind. Wird dem Rechtsanwalt die Sache im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozeßhandlung zur Bearbeitung vorgelegt, hat er die Einhaltung seiner Anweisungen zur Berechnung und Notierung laufender Rechtsmittelfristen einschließlich deren Eintragung in den Fristenkalender auch dann eigenverantwortlich zu prüfen, wenn die Handakte zur Bearbeitung nicht gleichzeitig mit vorgelegt worden ist.
BGH - 08.02.2010 - II ZB 10/09

Ein Rechtsanwalt darf das Empfangsbekenntnis nur unterzeichnen und zurückgeben, wenn sichergestellt ist, daß in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, daß die Frist im Fristenkalender notiert worden ist.
BGH - 02.02.2010 - VI ZB 58/09

Ein anwaltliches Organisationsverschulden liegt vor, wenn ein Rechtsanwalt einen EDV-gestützten Fristenkalender verwendet, aber nicht anordnet, daß die Eingaben in diesen Kalender jeweils durch Ausgabe der eingegebenen Einzelvorgänge über einen Drucker oder durch Ausgabe eines Fehlerprtokolls kontrolliert werden.
BGH - 02.02.2010 - XI ZB 23/08

Der prozeßbevollmächtigte Rechtsanwalt hat den von einer Büroangestellten notierten Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist jedenfalls dann eigenverantwortlich auf seine Richtigkeit zu überprüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozeßhandlung vorgelegt werden.
OVG Lüneburg - 20.01.2010 - 2 NB 400/09

Der Rechtsanwalt darf das Empfangsbekenntnis nur unterzeichnen und zurückgeben, wenn sichergestellt ist, das in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, daß die Frist im Fristenkalender notiert worden ist.
BGH - 12.01.2010 - VI ZB 64/09

Die Erledigung fristgebundener Sachen ist schließlich am Abend eines jeden Arbeitstags anhand des Fristenkalenders zu überprüfen.
BAG - 02.01.2010 - 5 AZR 456/10

Eine Frist darf im Fristenkalender erst gestrichen werden, wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt, der Schriftsatz also abgesandt oder zumindest postfertig gemacht und die weitere Beförderung der ausgehenden Post organisatorisch zuverlässig vorbereitet ist. Eine verläßliche Ausgangskontrolle setzt zugleich voraus, daß die Frist nach Durchführung dieser Maßnahmen sofort, und nicht etwa erst am folgenden Tag, gestrichen wird.
BGH - 22.04.2009 - XII ZB 167/08

Die Berufungs- und die Berufungsbegründungsfrist und ihre Eintragung im Fristenkalender müssen nicht in jedem Fall auf dem Handaktenbogen notiert werden. Auch die Anbringung entsprechender Vermerke auf dem jeweiligen Schriftstück genügt den an eine ordnungsgemäße Organisation des Fristenwesens zu stellenden Anforderungen.
BGH - 26.01.2009 - II ZB 6/08

Bei der Versendung fristgebundener Schriftsätze muß die anwaltliche Fristenkontrolle gewährleisten, daß die im Fristenkalender vermerkten Fristen erst gestrichen werden, nachdem die fristwahrende Maßnahme durchgeführt und die weitere Beförderung der ausgehenden Post organisatorisch zuverlässig vorbereitet worden ist.
BGH - 10.12.2008 - XII ZB 132/08

Verwendet ein Rechtsanwalt einen elektronischen Fristenkalender, muß er im Hinblick auf die spezifischen Fehlermöglichkeiten bei der Dateneingabe Kontrollen einrichten, die gewährleisten, daß eine fehlerhafte Eingabe rechtzeitig erkannt wird.
OVG Lüneburg - 04.11.2008 - 4 LC 234/07

Im Fistenkalender muß nicht das zuständige Rechtsmittelgericht eingetragen sein. Dieses hat der Rechtsanwalt selbst zu ermitteln.
BGH - 30.10.2008 - III ZB 54/08

Unterstellt das Berufungsgericht den Vortrag des Berufungsführers zur Eintragung der Berufungs- und der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender als wahr, darf es nicht zugleich diesen Vortrag als unsubstantiiert beanstanden.
BGH - 14.10.2008 - VI ZB 23/08

Zu einer ordnungsgemäßen Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze gehört auch die Dokumentation ihrer Versendung im Fristenkalender.
VGH München - 02.10.2008 - 9 CE 08.2116

Ein Rechtsanwalt muß sicherstellen, daß nicht ein einfacher Tippfehler bei der Eingabe eines Datums in den elektronischen Fristenkalender allein zur Versäumung von Notfristen führen kann. Weil das Fehlerrisiko bei der Eingabe von Datumsangaben über eine Tastatur erheblich höher ist als bei der handschriftlichen Übertragung eines Datums, ist es erforderlich, daß eine zweite Person die Eintragungen der Anwaltsgehilfin in das Programm überprüft.
OLG Frankfurt - 28.08.2008 - 9 U 50/08

Ein Rechtsanwalt genügt hinsichtlich der Eintragung von Fristen im Fristenkalender nicht seiner Überwachungspflicht, wenn er billigend zur Kenntnis nimmt, daß seine Bürokraft den Erledigungsvermerk bereits vor der Fristennotierung anbringt und sich in der Folge nicht mehr vergewissert, daß die Frist nachträglich im Fristenbuch notiert wurde.
OVG Saarlouis - 12.08.2008 - 1 A 229/08

Ein Rechtsanwalt kann die Berechnung von einfachen und im Büro geläufigen Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft überlassen; eine Nachberechnungsfrist besteht in diesem Falle nicht.
LAG München - 06.08.2008 - 9 Sa 261/08

Die Eintragung einer Rechtsmittelfrist im Fristenkalender ist ein besonders wichtiger Vorgang. Wird die anwaltliche Weisung der Eintragung nur mündlich erteilt, ist dies nur dann ausreichend, wenn die zusätzliche klare und präzise Anweisung besteht, die Frist sofort, vor der Erledigung anderer Aufgaben, einzutragen.
BGH - 02.04.2008 - XII ZB 189/07

Mit der Notierung und Überwachung von Fristen darf ein Rechtsanwalt sein voll ausgebildetes und sorgfältig überwachtes Personal betrauen, soweit nicht besondere Gründe gegen deren Zuverlässigkeit sprechen. Wenn der Rechtsanwalt zugleich durch eine allgemeine Kanzleianweisung oder durch Einzelanweisungen sicherstellt, daß im Fristenkalender eingetragene Fristen erst gelöscht werden dürfen, nachdem die Fristsache erledigt ist, darf die mit der Fristenkontrolle betraute Rechtsanwaltsgehilfin die Frist nach Prüfung der sich aus den Handakten ergebenden Erledigung eigenständig löschen und muß nicht zusätzlich in jedem Einzelfall die Zustimmung des zuständigen Rechtsanwalts einholen.
BGH - 05.03.2008 - XII ZB 186/05

Wenn ein Rechtsanwalt seine Bürokraft nur mündlich anweist, eine Rechtsmittelfrist einzutragen, genügt er seiner Sorgfaltspflicht nur dann, wenn in seiner Kanzlei ausreichende organisatorische Vorkehrungen dafür getroffen sind, daß eine korrekte Fristeintragung erfolgt.
BGH - 04.03.2008 - VI ZB 69/05

Ist die Berufungbegründungsfrist errechnet und befindet sich in den Handakten ein Vermerk über die Notierung der Frist im Fristenbuch, kann sich der Rechtsanwalt grundsätzlich auf die Prüfung des Erledigungsvermerks in der Handakte beschränken und braucht nicht noch zu überprüfen, ob das Fristende auch tatsächlich im Fristenkalender eingetragen ist, außer es drängen sich an der Richtigkeit Zweifel auf.
BGH - 22.01.2008 - VI ZB 46/07

Bei fristgebundenen Prozeßhandlungen wie der Begründung eines Rechtsmittels ist der Rechtsanwalt verpflichtet, sowohl bei Ablauf der zu notierenden Vorfrist als auch bei Fertigung der Rechtsmittelbegründungsschrift in seine Handakten Einblick zu nehmen, um jeweils in eigener Verantwortung die richtige Eintragung des Fristendes und den Fristablauf zu prüfen. Dieser Pflicht genügt er nicht, wenn er sich darauf beschränkt, ohne Einblick in seine Handakten unter Verwendung eines mitgeführten Laptops bzw. Notebooks, auf dem die für die Nachprüfung der Fristen erforderlichen Daten nicht gespeichert sind, einen Schriftsatz zu formulieren und den Ausdruck an das Gericht zu versenden.
VGH München - 15.11.2007 - 16 b D 07.952

Notiert ein Rechtsanwalt eine unzutreffende Rechtsmittelfrist und versäumt es außerdem eine Vorfrist für die Bearbeitung der Akte zu vergeben, kommt bei einer Fristversäumnis eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht.
OLG Brandenburg - 13.11.2007 - 13 U 103/07

Der Eintrag des endgültigen Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender ist erst zulässig, wenn eine beantragte Fristverlängerung tatsächlich gewährt worden ist.
BGH - 16.10.2007 - VI ZB 65/06

Der Versand eines fristgebundenen Schriftsatzes per Telefax setzt eine Ausgangskontrolle in der Form voraus, daß ein Sendebericht ausgedruckt und auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Übertragung überprüft wird. Erst nach der Überprüfung darf die Frist im Fristenkalender gelöscht werden.
BAG - 19.07.2007 - 6 AZR 432/06

Telefonisch bestätigte Fristverlängerungen durch das Rechtsmittelgericht, die in den Fristenkalender eingetragen werden, sind nach dem Eingang der schriftlichen Bestätigungen durch das Gericht zu vergleichen und gegebenfalls zu berichtigen.
BGH - 14.06.2007 - I ZB 5/06

Für die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax erfordert eine wirksame Ausgangskontrolle dafür Sorge zu tragen, daß Fristen aus dem Fristenkalender erst gelöscht werden, wenn durch Überprüfung des Sendeprotokolls feststeht, daß der Schriftsatz vollständig gesendet worden ist.
BVerfG - 30.05.2007 - 1 BvR 756/07

Fristen im Fristenkalender dürfen erst gestrichen werden, wenn nach Kontrolle der Akte Zweifelsfreiheit hinsichtlich der Frist besteht.
OLG Brandenburg - 06.03.2007 - 12 U 252/06

Die Pflicht eines Rechtsanwalts zur Ausgangskontrolle bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax endet erst dann, wenn feststeht, daß der Schriftsatz wirklich übermittelt worden ist. Mit Rücksicht auf die Risiken beim Einsatz eines Telefaxgerätes kommt der Rechtsanwalt seiner Verpflichtung zu einer wirksamen Ausgangskontrolle nur dann nach, wenn er seinen dafür zuständigen Mitarbeitern die Weisung erteilt, sich einen Einzelnachweis ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu prüfen und erst dann die Notfrist im (elektronischen) Fristenkalender zu löschen.
LAG Sachsen - 23.02.2007 - 4 Ta 8/07 (7)

Akten namensgleicher Mandanten sind besonders zu kennzeichnen, um Verwechselungen bei der Fristennotierung zu verhindern.
BGH - 17.01.2007 - XII ZB 166/05

In einer Anwaltskanzlei müssen grundsätzlich ausreichende Vorkehrungen dagegen getroffen sein, daß die mündliche Einzelanweisung eines Rechtsanwalts an sein Personal über die Eintragung einer wichtigen Frist in Vergessenheit gerät und die Fristeintragung im Fristenkalender unterbleibt.
BGH - 21.12.2006 - IX ZB 309/04

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist die Eintragung einer Vorfrist für die Berufungsfrist grundsätzlich nicht erforderlich.
BGH - 06.12.2006 - XII ZB 99/06

Berufungsbegründungsfristen dürfen nicht schon mit der Einreichung des Fristverlängerungsantrages sondern erst nach der Bewilligung der Fristverlängerung im Fristenkalender gelöscht werden.
OLG Celle - 03.11.2006 - 20 U 171/06

Unerläßliche Voraussetzungen einer zur Fristenkontrolle einschließlich der Ausgangskontrolle geeigneten Büroorganisation sind nach ständiger Rechtsprechung ein Fristenkalender oder eine vergleichbare Einrichtung sowie die dortige Eintragung der Frist., die Notierung der Absendung fristwahrender Schriftstücke in einem Postausgangsbuch und das Löschen der Frist aufgrund der Postausgangsnotierung.
FG Hamburg - 02.08.2006 - 5 K 30/06

Zur Vermeidung von Fristversäumnissen haben Behörden einen Fristenkalender zu führen.
OVG Münster - 26.07.2006 - 15 A 3600/05

Ein Rechtsanwalt hat durch seine Büroorganisation dafür zu sorgen, daß Fristen erst dann im Fristenkalender als erledigt gekennzeichnet werden, wenn der fristgebundene Schriftsatz zumindest postfertig gemacht ist.
BGH - 26.06.2006 - II ZB 26/05

Ist die Berufungsbegründungsfrist richtig berechnet und deren Eintragung im Fristenkalender als erledigt notiert, muß der Rechtsanwalt den Eintrag nicht noch einmal persönlich auf seine Richtigkeit überprüfen.
BGH - 14.06.2006 - IV ZB 18/05

Für die Ausgangskontrolle ist in jedem Anwaltsbüro ein Fristenkalender unabdingbar.
BGH - 23.05.2006 - VI ZB 77/05

Die Fristenkontrolle muß gewährleisten, daß der fristgebundene Schriftsatz nicht nur rechtzeitig hergestellt, sondern auch rechtzeitig postfertig gemacht wird. Erst wenn das geschehen und die weitere Beförderung der ausgehenden Post organisatorisch zuverlässig vorbereitet ist, darf die Frist im Fristenkalender gestrichen werden.
BGH - 15.05.2006 - II ZB 18/05

Ein Gericht verstößt gegen seine gesetzliche Hinweispflicht, wenn es davon ausgeht, daß in der Kanzlei eines Prozeßvertreters keine Vorfristen notiert werden, ohne dem Prozeßbevollmächtigten, der in einem Beschwerdeverfahren gegen einen versagenden Wiedereinsetzungsbeschluß hierzu nicht vorgetragen hatte, weil es seiner Meinung nach darauf nicht ankam, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
BGH - 10.05.2006 - XII ZB 42/05

Ein Rechtsanwalt darf das Empfangsbekenntnis über die Zustellung eines Urteils oder Beschlusses, durch die der Lauf einer Frist beginnt, erst unterzeichnen und zurückgeben, wenn die Eintragung des Fristendes im Fristenkalender und der Handakte sichergestellt ist. Hierzu hat er die Anbringung von Erledigungsvermerken über die erfolgte Notierung von Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungspflichten anzuordnen und nach diesen Vermerken zu forschen, wenn ihm die Handakten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozeßhandlung vorgelegt werden.
BGH - 30.03.2006 - III ZR 6/05

Ein anwaltliches Organisationsverschulden liegt vor, wenn nicht nur eine bestimmte qualifizierte Fachkraft der Anwaltskanzlei für die Fristennotierung im Fristenkalender und die Fristenüberwachung verantwortlich ist, sondern es vielmehr möglich ist, daß mehrere Büroangestellte hier zuständig sind. Dasselbe gilt, wenn Fristennotierung und Fristenüberwachung einer noch in der Ausbildung befindlichen Kraft übertragen werden.
BGH - 06.02.2006 - II ZB 1/05

Ein anwaltliches Organisationsverschulden liegt vor, wenn ein Rechtsanwalt einen EDV-gestützten Fristenkalender verwendet, aber nicht anordnet, daß die Eingaben in diesen Kalender jeweils durch Ausgabe der eingegebenen Einzelvorgänge über einen Drucker kontrolliert werden.
BGH - 12.12.2005 - II ZB 33/04

Zu einer wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze in einem Anwaltsbüro gehört die Anweisung des Rechtsanwalts, daß die Erledigung fristgebundener Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Mitarbeiterin überprüft wird.
BGH - 09.11.2005 - XII ZB 270/04

Verwendet ein Rechtsanwalt einen elektronischen Fristenkalender, bei dem Eintragungen infolge eines Versehens des Kanzleipersonals gelöscht werden können, ohne das dies erkennbar wird, so werden im Hinblick auf die Fristwahrung an die Büroorganisation zu stellenden Anforderungen auch dann nicht gewahrt, wenn er behauptet, er habe sein Personal ausdrücklich angewiesen, Löschungen zu unterlassen und die Einhaltung dieser Weisung durch Stichproben überwacht.
OLG Zweibrücken - 04.10.2005 - 2 UF 133/05

Eine Organisation von Geschäftsabläufen in einer Rechtsanwaltskanzlei, die vorläufig notierte Fristen nicht löscht und durch neu berechnete Fristen ersetzt, und die diesem Umstand nicht durch eindeutige Anweisungen Rechnung trägt, ist fehlerhaft.
OLG Hamburg - 11.11.2004 - 5 U 3/04

Es ist gefestigte Rechtsprechung, daß Rechtsmittelfristen so notiert werden müssen, daß sie sich von gewöhnlichen Wiedervorlagefristen deutlich abheben. Ein bestimmtes Verfahren für die Fristennotierung ist jedoch weder vorgeschrieben noch allgemein üblich.
BGH - 29.07.2004 - III ZB 27/04

Bei der Organisation des Fristenwesens in seiner Kanzlei hat der Anwalt durch geeignete Anweisungen sicherzustellen, daß die Berechnung einer Frist, ihre Notierung in den Handakten, die Eintragung im Fristenkalender sowie die Quittierung der Kalendereintragung durch einen Erledigungsvermerk auf den Handakten von der zuständigen Bürokraft zum frühestmöglichen Zeitpunkt und im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang vorgenommen werden.
BGH - 05.12.2003 - VIII ZB 115/02

Die zuverlässige Fristenkontrolle eines Rechtsanwalts setzt die Führung eines Fristenkalenders voraus.
BGH - 04.11.2003 - VI ZB 50/03

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) darf ein Rechtsanwalt das Empfangsbekenntnis über die Zustellung eines Urteils erst unterzeichnen und zurückgeben, wenn in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und gleichzeitig vermerkt ist, daß die Frist im Fristenkalender notiert wurde.
BGH - 24.07.2003 - IX ZB 510/02

Wenn ein Rechtsanwalt, der ein Empfangsbekenntnis über eine Urteilszustellung unterzeichnet und zurückgegeben hat, ohne das Datum der Zustellung in den Handakten vermerkt zu haben, seine Bürokraft nur mündlich anweist, eine Rechtsmittelfrist einzutragen, genügt er seiner Sorgfaltspflicht nur dann, wenn in seiner Kanzlei ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen sind, daß die Anweisung in Vergessenheit gerät und die konkrete Fristeintragung unterbleibt.
BGH - 17.09.2002 - VI ZR 419/01

Grundsätzlich trifft einen Anwalt die Verpflichtung, seinen Mitarbeitern für die Übersendung fristgebundener Schriftsätze per Telefax die allgemeine Weisung zu erteilen, einen Einzelnachweis über den Sendevorgang auszudrucken, ihn zu prüfen und erst dann die Frist im Fristenkalender zu löschen. Die Überprüfung des Sendeberichts kann aber auch durch die Anweisung ersetzt werden, sich durch einen Kontrollanruf beim Empfänger darüber zu vergewissern, daß das Telefax dort eingetroffen ist.
BGH - 02.07.2001 - II ZB 28/00

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), daß der Anwalt die Berechnung der allgemein anfallenden einfachen Fristen sowie die Führung des Fristenkalenders im Rahmen einer von ihm zu verantwortenden Büroorganisation auf sein geschultes, als zuverlässig erprobtes und sorgfältig überwachtes Personal zur selbständigen Erledigung übertragen kann.
BGH - 27.03.2001 - VI ZB 7/01

Weist ein Rechtsanwalt eine im Umfang mit Fristsachen erfahrene und erprobte Bürokraft an, eine von ihm berechnete Rechtsmittelfrist in den Fristenkalender einzutragen, so trifft ihn kein Verschulden, wenn die Bürokraft die Frist aufgrund einer erstmaligen Eigenmächtigkeit unrichtig einträgt.
BGH - 23.11.2000 - IX ZB 83/00

Wenn bei einer elektronischen Kalenderführung die versehentliche Kennzeichnung einer Frist als erledigt dazu führt, dass die Sache am Tag des Fristablaufs im Fristenkalender gar nicht mehr auftaucht, sodass bei einer Endkontrolle die versehentliche Löschung nicht erkannt werden kann, so genügt die Kalenderführung nicht den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Büroorganisation.
BGH - 02.03.2000 - V ZB 1/00

Der Rechtsanwalt muß organisatorisch sicherstellen, daß die an geeignetes Büropersonal delegierte Fristenkontrolle auch dann zuverlässig vorgenommen wird, wenn das Personal durch Krankheit und Urlaub reduziert wird. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn der Anwalt dieser Organisationspflicht nicht nachgekommen ist und die Fristversäumnis auf der Überlastung des Personals beruhen kann.
BGH - 26.08.1999 - VII ZB 12/99

Stellt ein Rechtsanwalt einen Verlängerungsantrag für eine Berufungsbegründung, kann der endgültige Fristablauf erst dann im Fristenbuch notiert werden, wenn die Verlängerung vom Rechtsmittelgericht gewährt worden ist.
BGH - 14.07.1999 - XII ZB 62/99

Eine wirksame Fristenkontrolle setzt voraus, daß die Erledigung fristgebundener Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders überprüft wird.
BGH - 23.09.1998 - XII ZB 99/98

Fristwahrende Maßnahmen dürfen vor ihrer Durchführung im Kalender erst dann als erledigt gekennzeichnet werden, wenn sie eingeleitet sind und allgemein dafür Sorge getragen ist, daß dieser einleitende Vorgang zuverlässig zum Abschluß der fristwahrenden Maßnahme führt. Mit dem Einlegen fristwahrender Schriftsätze in ein Postausgangsfach hat die Einreichung nur begonnen, wenn diese Post anschließend unmittelbar zu dem Adressaten verbracht wird.
BGH - 09.09.1997 - IX ZB 80/97

Gibt ein Rechtsanwalt die Akten, die ihm auf Vorfrist zur Anfertigung der Rechtsmittelbegründung vorgelegt worden sind, unbearbeitet wieder an die Registratur zurück, um abzuwarten, ob das Rechtsmittel überhaupt begründet werden soll, so kann er sich in der Regel darauf verlassen, dass ihm die Akten am Tage des Fristablaufs wieder vorgelegt werden. Besonderer Anweisungen, um die erneute Aktenvorlage sicherzustellen, bedarf es im allgemeinen nicht.
BGH - 12.08.1997 - VI ZB 13/97

Ein Rechtsanwalt muß organisatorisch in seinem Büro sicherstellen,daß die aufgrund einer mündlichen Mitteilung des Gerichts, die Berufungsfrist sei verlängert worden, vorgenommene Eintragung im Fristenkalender mit der später eingehenden schriftlichen Benachrichtigung durch das Gericht verglichen und gegebenfalls korrigiert wird.
BGH - 24.04.1997 - IX ZR 29/97

Werden im Büro eines Rechtsanwalts keine Vorfristen zur Berufungsbegründungsfrist notiert,kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im allgemeinen nicht gewährt werden, wenn die Nichtnotierung der Vorfrist als Ursache für die Fristversäumung in Betracht kommt.Ein Rechtsanwalt, der eine Verfügung zur Eintragung der Berufungsbegründungsfrist auf Tonträger diktiert, muß durch deutliche und unübersehbare Hinweise auf der Akte selbst und am Tonträger für die Mitarbeiter in der Kanzlei erkennbar machen, daß das Diktat eine im Fristenkalender einzutragende Berufungsbegründungsfrist betrifft.
BGH - 09.06.1994 - I ZB 5/94

Ein Rechtsanwalt hat sein Büro so zu organisieren, daß die Kontrolle des Fristenkalenders nicht nur von einer Person abhängt, sondern bei deren Verhinderung eine andere Person zur Verfügung steht, die die Fristenkontrolle übernimmt.
BGH - 08.11.1988 - VI ZB 26/88

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht erteilt werden, wenn die Berufungsbegründungsfrist versäumt wurde, weil das Büropersonal des Rechtsanwalts auf dessen Weisung im Fristenkalender nur Vorfristen, nicht aber den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist notiert hat.
BGH - 21.10.1987 - IV b ZB 158/87

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht erteilt werden, wenn die Frist zur Begründung der Berufung versäumt worden ist, weil das Kanzleipersonal des Prozeßbevollmächtigten auf dessen Weisung im Fristenkalender nur Vorfristen, nicht aber den Ablauf der Begründungsfrist notiert hat.
BGH - 21.10.1987 - IVb ZB 158/87

Bei jeder Vorlage seiner Handakte im Zusammenhang mit einer fristwahrenden Bearbeitung, hat der sachbearbeitende Rechtsanwalt zu kontrollieren, ob der Bürovermerk über die Eintragung der Frist im Fristenkalender richtig ist.
BGH - 14.10.1987 - VIII ZB 16/87

Die anwaltliche Weisung zur Streichung und Neueintragung einer Frist im Fristenkalender ist nicht schon deshalb fehlerhaft, weil nicht in ihr, sondern durch eine generelle Anweisung des Rechtsanwalts die zeitliche Reihenfolge der Ausführung vorgeschrieben ist.
BGH - 06.10.1987 - VI ZR 43/87

Wird eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt, darf die verlängerte Frist erst dann in den Fristenkalender eingetragen werden, wenn die gerichtliche Bewilligung vorliegt.
BGH - 25.01.1984 - IV a ZB 11/83

Hält der Anwalt es für notwendig, mit einem von ihm persönlich geführten Fristenkalender eine ständige Gegenkontrolle auszuüben, so muss er dafür sorgen, dass diese Kontrolle auch während seiner Abwesenheit durch einen Vertreter aufrechterhalten wird.
BGH - 31.05.1976 - VII ZB 8/76

Ein Rechtsanwalt, der ein Rechtsmittel eingelegt hat, muß seine Handakten nicht immer dann, wenn sie ihm vorgelegt werden, auf das Vorhandensein eines Erledigungsvermerks über die Eintragung der Rechtsmittelbegründungsfrist im Fristenkalender überprüfen.
BGH - 22.09.1971 - V ZB 7/71

Siehe auch: Büroorganisation


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