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Ein Fall der unverschuldeten Säumnis liegt auch im Falle einer vorhersehbaren Flugverspätung vor. Sofern die Partei selbst bzw. deren Rechtsanwalt die verspätete Ankunft dem Gericht rechtzeitig mitteilt (hier vom Flughafen aus zwei Stunden vor dem Termin) und zudem fortlaufend die voraussichtliche Ankunftszeit im Gericht anzeigt, darf das Gericht kein Versäumnis
erlassen, sondern muss den Termin gemäß § 337 ZPO von Amts wegen vertagen. |
LAG Schleswig-Holstein - 29.11.2018 - 5 Sa 330/18 |
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Eine unverschuldete Säumnis ist nicht gegeben, wenn die ordnungsgemäß geladene Partei wegen der vermeintlich fehlerhaften Behandlung eines Befangenheitsgesuchs der mündlichen Verhandlung fern bleibt. |
BGH - 05.07.2018 - IX ZR 264/17 |
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Die Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil und die Hauptsache darf erst nach Eingang des Einspruchs erfolgen. In einem vorsorglich für den Fall des Einspruchs bestimmten Termin kann mangels ordnungsgemäßer Terminsbestimmung und deshalb fehlender Säumnis kein zweites Versäumnisurteil gegen die im Termin nicht erschienene Partei ergehen. |
BGH - 08.10.2015 - III ZR (Ü) 1/15 |
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Die Pflicht, einen Gerichtstermin wahrzunehmen und ein Versäumnisurteil zu verhindern, jedenfalls in diesem Zusammenhang Schaden von dem Mandanten abzuwenden, gehört zu den Grundpflichten des Anwalts. Der Leistungsschluss der wissentlichen Pflichtverletzung liegt vor, wenn der Anwalt - jedenfalls nach Erlass des ersten Versäumnisurteils - bewusst seine Mandantin nicht unterrichtet und eine Weisung eingeholt hat. Er hätte auf jeden Fall den Gerichtstermin wahrnehmen müssen, um ein zweites Versäumnisurteil zu vermeiden. |
OLG Köln - 29.11.2011 - 9 U 75/11 |
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Die Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil kann nicht auf den Restitutionsgrund des nachträglichen Auffindens einer Urkunde (§ 580 Nr. 7b ZPO) gestützt werden. |
BGH - 06.10.2011 - IX ZB 148/11 |
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Auch ein Versäumnisurteil im schriftlichen Verfahren kann wirksam nur durch Zustellung einer Urteilsausfertigung zugestellt werden. Wird nur eine beglaubigte Abschrift zugestellt, ist dies unzureichend. Dadurch wird die Einspruchsfrist nicht ausgelöst.
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OLG Stuttgart - 26.09.2011 - 5 U 85/11 |
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Gegen ein Urteil, durch das nach § 341 Abs. 2 ZPO der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil durch das Berufungsgericht als unzulässig verworfen wird, sind die Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde nach den allgemeinen Regeln eröffnet. Die Bestimmung des § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO ist nicht entsprechend anwendbar. |
BGH - 08.09.2011 - III ZR 259/10 |
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Die ordnungsgemäße Terminsbestimmung ist Voraussetzung für die Säumnis der im Termin nicht erschienenen Partei. Fehlt es daran, darf gegen sie kein Versäumnisurtel ergehen. |
BGH - 20.12.2010 - VII ZB 72/09 |
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Ein Rechtsanwalt, der sich wegen der wiederholten Zustellung eines Versäumnisurteils beim Gericht nach dem Grund erkundigt und von er Geschäftstelle die nicht näher erläuterte Auskunft erhält, die erste Zustellung sei unwirksam und könnte als gegenstandslos betrachtet werden, trifft jedenfalls dann kein Verschulden an einer Fristversäumnis, wenn die Auskunft nicht offensichtlich fehlerhaft ist. Eine Pflicht zu einer weiteren Nachfrage nach dem konkrten Grund der Unwirksamkeit trifft ihn nicht. |
BGH - 15.12.2010 - XII ZR 27/09 |
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Ein Rechtsanwalt, der infolge einer Erkrankung an der Wahrnehmung eines Gerichtstermins zur mündlichen Verhandlung gehindert ist, hat alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um das Gericht rechtzeitig von seiner Verhinderung zu unterrichten. |
BGH - 25.11.2008 - VI ZR 317/07 |
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Ein irrtümlich erlassenes Versäumnisurteil gegen einen falschen Beklagten kann nicht im Wege der Berichtigung (§ 319 ZPO), sondern nur durch Urteil im Einspruchsverfahren aufgehoben werden. |
OLG Stuttgart - 07.11.2008 - 5 W 69/08 |
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Eine Autopanne auf dem Weg zum Gerichtstermin stellt keine schuldlose Versäumung dar, wenn es der säumigen Partei zumutbar war, auf andere Weise die Fahrt fortzusetzen. Entfällt diese Möglichkeit, ist das Gericht, soweit möglich und zumutbar, von der Verhinderung oder Verzögerung zu informieren (Handy), um den Termin entweder zu vertagen oder einen Verkündungstermin zu bestimmen. |
LAG Düsseldorf - 14.11.2007 - 12 Sa 1270/07 |
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Die Zustellung eines Versäumnisurteils setzt grundsätzlich die Einspruchsfrist (§ 338 Satz 1 ZPO) in Lauf, jedoch nicht die Einspruchsbegründungsfrist, wenn der schriftliche Hinweis auf die Einspruchsmöglichkeit (§ 338 Satz 2 ZPO) unterblieben ist. |
OLG Hamm - 30.10.2007 - 21 U 80/07 |
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Ein Rechtsanwalt, der einen auswärtigen Gerichtstermin wahrnehmen muß, kann mit dem Flugzeug anreisen, da Flugreisen im Geschäftsverkehr üblich sind. Dabei darf der Rechtsanwalt grundsätzlich darauf vertrauen, daß Flugzeuge planmäßig starten und landen und eine eintretene Säumnis in der Regel unverschuldet ist. |
BGH - 22.03.2007 - IX ZR 100/06 |
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Ein nach Ablauf der Einspruchsfrist gegen ein Versäumnisurteil erhobener Einspruch ist ohne Sachprüfung und ohne Rücksicht auf das ordnungsgemäße Zustandekommen des ersten Versäumnisurteils zu verwerfen.
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BGH - 05.03.2007 - II ZB 4/06 |
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Erscheint der ordnungsgemäß geladene Beklagtenvertreter unentschuldigt nicht pünktlich im Termin, ist nach Aufruf der Sache eine allgemein übliche Wartezeit bis zum Erlaß des beantragten Versäumnisurteils nicht einzuhalten, wenn dem Gericht bis zu diesem Zeitpunkt, trotz verlängerter Erwiderungsfrist, keine Klagerwiderung zugegangen ist. |
OLG München - 31.01.2007 - 19 W 729/07 |
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Bei der Flucht in die Säumnis entsteht im Anwaltsprozeß eine volle Terminsgebühr. |
OLG Köln - 20.11.2006 - 17 W 239/06 |
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Der Zustellvermerk auf einem Versäumnisurteil ist eine öffentliche Urkunde. Ist der Akteninhalt nach Aktenordnung wegen Zeitablaufs vernichtet, obliegt es dem Einspruchsführer, die Einhaltung der Einspruchsfrist und die Fehlerhaftigkeit des Zustellvermerks zu beweisen. Hierzu ist der Vollbeweis erforderlich. |
LAG Köln - 03.04.2006 - 2 Sa 1489/05 |
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Der Berufungskläger kann seine Berufung auch noch nach der Verkündung eines Versäumnisurteils zurücknehmen, wenn gegen dieses Urteil zulässig Einspruch eingelegt worden ist. |
BGH - 30.03.2006 - III ZB 123/05 |
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Eine schuldhafte Säumnis liegt auch dann vor, wenn der Prozeßbevollmächtigte, der kurzfristig und nicht vorhersehbar an der Wahrnehmung des Termins gehindert ist, nicht das ihm Mögliche und Zumutbare getan hat, um dem Gericht rechtzeitig seine Verhinderung mitzuteilen. |
BGH - 03.11.2005 - I ZR 53/05 |
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Ein französisches Versäumnisurteil (jugement repute contradictoire) ist in Deutschland vollstreckbar, sofern dem Schuldner die Verteidigung und die Einlegung eines Rechtsbehelfs in Frankreich möglich und zumutbar war. |
OLG Karlsruhe - 08.07.2005 - 9 W 8/05 |
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Auch bei Flucht in die Säumnis erhält der Rechtsanwalt die volle Terminsgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). |
OLG Koblenz - 11.04.2005 - 14 W 211/05 |
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Verkehrsstau und mangelnde Funkverbindung mit dem Handy entschuldigen nicht die Verspätung des Anwalts zum Gerichtstermin. |
OLG Celle - 24.06.2004 - 11 U 57/04 |
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Lässt der Rechtsanwalt bewusst gegen seinen Mandant ein Versäumnisurteil ergehen, hat der Rechtsanwalt die Pflicht auch ohne Weisung seines Mandanten Einspruch gegen das Versäumnisurteil einzulegen. |
BGH - 25.10.2001 - IX ZR 19/99 |
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Die berufsrechtliche Vorgabe, wonach ein Rechtsanwalt gegen den anwaltlich vertretenen Gegner nur nach vorheriger Ankündigung ein Versäumnisurteil beantragen kann, ist verfassungswidrig. |
BVerfG - 14.12.1999 - 1 BvR 1327/98 |
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Ein im schriftlichen Verfahren ergangenes Versäumnisurteil kann dem im Ausland wohnenden Beklagten durch Aufgabe zur Post zugestellt werden. |
BGH - 10.11.1998 - VI ZR 243/97 |
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Läßt ein Anwalt ein Versäumnisurteil gegen den Mandanten ergehen, so liegt darin grundsätzlich eine Verletzung des Anwaltsvertrages |
OLG Hamburg - 12.04.1991 - 14 U 126/90 |
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Siehe auch: Flucht in die Säumnis |