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Liegt der haftungsauslösende Fehler der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in einer falschen Rechtsanwendung, beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht bereits mit dem Schluss des Jahres, in dem der Geschädigte Kenntnis von dieser Rechtsanwendung als solcher erlangt hat; vielmehr muss der Geschädigte Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis davon haben, dass die Rechtsanwendung fehlerhaft gewesen ist. |
BGH - 24.04.2014 - III ZR 156/13 |
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Die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB a.F. gilt nur für das Stammrecht, nicht dagegen für die aus dem Stammrecht fließenden weiteren Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen. Für diese gilt (unmittelbar) die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F.. Die ausschließliche Anwendbarkeit des § 197 BGB a.F. gilt auch hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist. Deshalb können Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen bereits vor Kenntniserlangung verjährt sein. |
BGH - 10.01.2012 - VI ZR 96/11 |
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Verletzt ein Rechtsanwalt seine Pflicht, eine mit Ablauf des 31. Dezember verjährende Forderung gerichtlich geltend zu machen, entsteht der Schaden des Mandanten mit Beginn des 1. Januar; die Verjährungsfrist des Schadensersatzanspruchs gegen den Rechtsanwalt beginnt mit dem Schluss dieses Jahres. |
BGH - 15.12.2011 - IX ZR 85/10 |
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Lässt ein Rechtsanwalt pflichtwidrig einen Anspruch seines Mandanten verjähren, so beginnt die Verjährung des Regressanspruchs nach der Vorschrift des
§ 51b Alt. 1 BRAO mit dem Eintritt der Verjährung des Anspruchs, welchen der Anwalt hätte geltend machen sollen |
BGH - 24.03.2011 - IX ZR 197/09 |
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Legt ein Steuerberater gegen einen Sammelbescheid mit mehreren selbständig anfechtbaren Regelungsgegenständen einen Einspruch ein, der eindeutig auf einen Teil des angefochtenen Sammelbescheides beschränkt ist, beginnt die Verjährung eines hieraus folgenden Schadensersatzanspruchs mit dem Ablauf der Einspruchsfrist, selbst wenn zwischen dem Mandanten und dem Finanzamt später Streit über den Umfang der Anfechtung entsteht. |
BGH - 21.10.2010 - IX ZR 170/09 |
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Versäumt es ein Steuerberater, im Anschluß an die beratungsfehlerfreie Abgabe von Jahresumsatzsteueranmeldungen auf eine danach bekannt gewordene Rechtsprechungsänderung durch einen Antrag auf Neufestsetzung zu reagieren, so beginnt die Verjährung eines Ersatzanspruchs des Mandanten erst mit dem Ende der Festsetzungsfrist zu laufen. |
BGH - 23.09.2010 - IX ZR 26/09 |
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Die Verjährung eines Anspruchs, dessen Erfüllung dem Schuldner vorübergehend unmöglich ist, beginnt erst mit dem Wegfall des Hindernisses. |
BGH - 16.09.2010 - IX ZR 121/09 |
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Die Verjährung (§ 195 BGB) einer Regreßforderung gegen einen Rechtsanwalt wegen Verjährenlassens einer mit dem Ablauf des 31. Dezember eines bestimmten Jahres verjährenden Forderung beginnt mit dem Schluß des Jahres (§ 199 Abs.1 BGB), wenn zu diesem Zeitpunkt die subjektiven Verjährungsvoraussetzungen (§ 199 Abs.2 BGB) vorliegen. Der Zeitpunkt des Ablaufs eines Tages gehört noch zu diese Tag. |
OLG Stuttgart - 13.04.2010 - 12 U 189/09 |
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Der Anspruch eines Unternehmers auf Rückzahlung eines Vorschusses auf Mängelbeseitigungskosten verjährt in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. |
BGH - 14.01.2010 - VII ZR 213/07 |
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Hat ein Rechtsberater seinen Mandanten zur Vornahme einer verdeckten Sacheinlage veranlaßt, beginnt die Verjährungsfrist wegen einer Fehlberatung erst zu laufen, wenn die Gesellschaft die fortbestehende Bareinlageverpflichtung geltend macht. |
BGH - 19.05.2009 - IX ZR 43/08 |
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Die kurze Verjährungsfrist des Mietrechts (§ 548 Abs.1 BGB) wird auch dann mit dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält, in Lauf gesetzt, wenn die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen der Verschlechterungen der Mietsache erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen. |
OLG Saarbrücken - 18.12.2008 - 8 U 672/07-188 |
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Ist der Beginn der Verjährungsfrist (§ 199 Abs.1 BGB) in Fällen unsicherer und zweifelhafter Rechtslage ausnahmsweise wegen der Rechtsunkenntnis des Gläubigers hinausgeschoben, beginnt die Verjährung mit der objektiven Klärung der Rechtslage. Auf die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers von dieser Klärung kommt es nicht an. |
BGH - 23.09.2008 - XI ZR 262/07 |
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Läßt sich ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung auf mehrere Beratungsfehler stützen, so beginnt die kenntnisabhängige Verjährungsfrist nicht für jeden Beratungsfehler gesondert zu laufen, wenn sämtliche Beratungsfehler denselben Schaden nach sich zogen. |
OLG Saarbrücken - 21.08.2008 - 8 U 289/07-80 |
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Die verjährungsrechtliche Neuregelung im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 194 ff.BGB) erübrigt die von der Rechtsprechung entwickelte verjährungsrechtliche Sekundärhaftung. |
BGH - 17.07.2008 - IX ZR 174/05 |
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Für den Beginn der Verjährung eines Schmerzensgeldanspruchs kommt es entscheidend auf die Sicht medizinischer Fachkreise an, nicht auf den Kenntnisstand des Verletzten selbst. |
OLG Celle - 16.07.2008 - 14 U 64/08 |
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Hat der für die Lohnbuchhaltung zuständige Steuerberater einen nicht versicherungspflichtigen Geschäftsführer einer GmbH der Einzugsstelle zu Unrecht als versicherungspflichtigen Arbeitnehmer gemeldet und in der Folgezeit für ihn die monatliche Abführung von Sozialversicherungsbeträgen veranlaßt, beginnt die Verjährung spätestens mit der Bezahlung des ersten Sozialversicherungsbetrages. |
BGH - 29.05.2008 - IX ZR 222/06 |
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Die dreijährige Verjährungsfrist des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§§ 195,196 BGB) beginnt in dem Fall, das ein Rechtsanwalt pflichtwidrig Klage erhebt, nicht zwangsläufig mit dem Eingang der Klage bei dem Gericht zu laufen. Der Beginn hängt vielmehr vom Zeitpunkt der Schadensentstehung ab. Der Schaden tritt bei einer nicht von vornherein aussichtlosen Klage frühestens dann ein, wenn sich der Verlust des Prozesses konkret abzeichnet. |
OLG Celle - 19.03.2008 - 3 U 242/07 |
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Wird für einen Rechtsanwalt während der Mandatsbearbeitung erkennbar, daß auch gegen einen Dritten Ansprüche bestehen können, der bislang nicht in Anspruch genommen worden ist, hat er für seinen Auftraggeber den sichersten Weg zu beschreiten und die Verjährungsfristen für diesen Anspruch zu überprüfen. |
BGH - 13.03.2008 - IX ZR 136/07 |
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Endete die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2005, so konnte durch Einreichung eines-demnächst zugestellten-Mahnbescheids am 2.1.2006 (Montag) die Hemmung der Verjährung noch herbeigeführt werden, weil der letzte Tag der Frist-der 31.12.2005-auf einen Sonnabend fiel und der 1.1.2006 ein staatlich anerkannter allgemeiner Feiertag war. |
OLG Düsseldorf - 11.03.2008 - I-24 U 138/07 |
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Drohen Ansprüche des Auftraggebers zu verjähren, muß der mandatierte Rechtsanwalt entsprechende Maßnahmen einleiten, um dies zu verhindern. |
OLG Brandenburg - 17.01.2008 - 5 U 13/07 |
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Läßt sich ein Schadensersatzanspruch auf mehrere Beratungsfehler stützen, beginnt die kenntnisabhängige Verjährungsfrist für jeden Beratungsfehler gesondert zu laufen. |
BGH - 09.11.2007 - V ZR 25/07 |
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Werden aufgrund fehlerhafter Annahme einer Sozialversicherungspflicht Versicherungsbeiträge abgeführt, entsteht der Schadensersatzanspruch gegen den Steuerberater bereits jeweils mit der Beitragsabführung und nicht erst mit einem beördlichen Feststellungsbescheid. |
OLG Koblenz - 06.07.2007 - 10 U 1477/06 |
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Der Lauf der Verjährung nach dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) wird seit dem 1. Januar 2002 durch Verhandlungen der Parteien über die den Anspruch begründenden Umstände gehemmt. |
BGH - 01.02.2007 - IX ZR 180/04 |
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War ein der regelmäßigen Verjährung unterfallender Anspruch am 01.01.2002 noch nicht verjährt, hatte der Gläubiger aber bereits zuvor Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, so beginnt die kürzere Frist des § 195 BGB nicht erst mit Ablauf des 31.12.2002, sondern schon am 01.01.2002. |
OLG Karlsruhe - 21.12.2006 - 12 U 198/06 |
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Nach § 12 Abs. 1 VVG beginnt die Verjährungsfrist für Versicherungsleistungen, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten fällig werden, für jede dieser Leistungen gesondert zu laufen. Die Verjährungsfrist für Zinsforderungen aus Versicherungsleistungen beginnt deshalb nicht zugleich mit der Hauptforderung zu laufen, sondern erst nach Ende des Jahres, in welchem der jeweilige Zins angefallen ist. |
BGH - 06.12.2006 - IV ZR 34/05 |
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Für den Beginn der dreijährigen Verjährung gemäß § 852 Abs. 1 BGB a.F. ist hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals "Kenntnis" bei Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts auf die positive Kenntnis des für die Vorbereitung und Verfolgung des Regressanspruchs zuständigen Bediensteten abzustellen. |
BGH - 28.11.2006 - VI ZR 196/05 |
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Die zehnjährige Verjährungsdauer des § 196 BGB ist auf Ansprüche aus einer Rückabwicklung eines Grundstückgeschäfts nicht anzuwenden. |
LG Rottweil - 11.04.2006 - 2 O 490/05 |
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Die Verjährungsfrist eines gerichtlichen Kostenerstattungsanspruchs aufgrund einer rechtskräftigen Kostengrundentscheidung beträgt 30 Jahre. |
BGH - 23.03.2006 - V ZB 189/05 |
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Gegen einen Steuerberater als Treuhandkommanditisten einer Publikums-KG gerichtete Schadensersatzansprüche von Kapitalanlegern aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen unterlagen nicht der kurzen Verjährungsfrist des Steuerberatungsgesetzes (StBerG), sondern verjährten in 30 Jahren. |
BGH - 20.03.2006 - II ZR 326/04 |
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Die Sekundärhaftung des fehlerhaft arbeitenden Anwalts entfällt bei der Beauftragung eines anderen Rechtsanwalts während der Primärverjährung nicht, wenn dessen Beauftragung lediglich sechs Tage vor Ablauf der primären Verjährungsfrist erfolgt. |
OLG Hamm - 02.03.2006 - 28 U 135/05 |
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Die Verjährungsfrist eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Steuerberater beginnt mit der Bekanntgabe des ungünstigen Steuerbescheids, unabhängig davon, ob der Bescheid noch aufgehoben oder verändert werden kann. |
KG - 20.12.2005 - 13 U 26/05 |
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Die Verjährungsfrist für einen Schadensersatzanspruch gegen einen Steuerberater beginnt auch bei der Versäumung einer Ausschlußfrist frühestens mit dem Zugang des nachteiligen Steuerbescheids bei dem Mandanten. |
BGH - 03.11.2005 - IX ZR 208/04 |
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Sogenannte Sekundäransprüche gegen einen Steuerberater wegen eines Beratungsfehlers entfallen, wenn der Mandant vor Ablauf der Verjährungsfrist wegen des Primäranspruchs anwaltlich beraten worden ist. Der Steuerberater muß nicht nachfragen, ob der Rechtsanwalt tatsächlich über die drohende Verjährung belehrt hat. |
OLG Hamburg - 02.06.1995 - 9 U 9/95 |
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Schadensersatzansprüche wegen einer nachteiligen Vermögensberatung des Rechtsanwalts verjähren in drei Jahren. |
BGH - 27.01.1994 - IX ZR 195/93 |
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Der Sekundäranspruch verjährtdrei Jahre nach der Verjährung des
Primäranspruchs, wenn in diesem Zeitpunkt das Mandat noch fortbesteht. |
BGH - 23.05.1985 - IX ZR 102/84 |
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Siehe auch: Verjährung |