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Stand:  30.03.2023
Inhalt:   12.658 Urteile

Verkehrsanwalt

Die Kosten für einen Verkehrsanwalt sind im Revisionsverfahren nur bei Vorliegen besonderer Umstände erstattungsfähig.
BGH - 13.11.2014 - VII ZB 46/12

Für die Frage, ob die Kosten des ausländischen Verkehrsanwalts einer ausländischen Partei erstattungsfähig sind, bedarf es einer Notwendigkeitsprüfung im Einzelfall. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine ausländische Partei typischerweise etwa wegen sprachlicher Barrieren, kultureller Unterschiede oder mangelnder Vertrautheit mit dem deutschen Rechtssystem eher auf einen Verkehrsanwalt an ihrem Wohn- oder Geschäftssitz angewiesen sein wird als eine inländische Partei. Die Mitwirkung eines ausländischen Verkehrsanwalts ist jedenfalls nicht erforderlich, wenn der deutsche Verfahrensbevollmächtigte bereits über alle nötigen Informationen verfügt oder wenn es für die ausländische Partei möglich, zumutbar und kostengünstiger ist, den inländischen Prozessbevollmächtigten unmittelbar zu informieren.
BGH - 28.09.2011 - I ZB 97/09

Erteilt eine ausländische Partei einem ausländischen Verkehrsanwalt ein Mandat, ist dieser im Regelfall gehalten, einen inländischen Prozeßbevolllmächtigten am Sitz des Prozeßgerichts zu beauftragen. Reisekosten des inländischen Prozeßbevollmächtigten am dritten Ort sind nicht erstattungsfähig.
OLG Stuttgart - 05.02.2009 - 8 W 40/09

Bei Unklarheiten über den erteilten Auftrag hat der Prozeßanwalt den Verkehrsanwalt um Klarstellung zu ersuchen; dagegen ist er grundsätzlich nicht verpflichtet, unter Umgehung des Verkehrsanwalts den Mandanten selbst um Auskunft zu bitten.
BGH - 20.07.2006 - IX ZR 47/04

Wenn sich dem Verkehrsanwalt konkrete Umstände aufdrängen, daß der Prozeßanwalt seine Pflichten nicht erfüllt, besteht die vertragliche Verpflichtung, den Mandanten darauf hinzuweisen und gleichzeitig gegenüber dem Prozeßanwalt auf Plichterfüllung zu bestehen.
OLG Celle - 21.09.2005 - 3 U 99/05

Im Berufungsverfahren sind die Kosten eines Verkehrsanwalts regelmäßig nicht erstattungsfähig.
BGH - 21.09.2005 - IV ZB 11/04

Kosten eines ausländischen Verkehrsanwaltes, dessen Hinzuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung geboten war, sind nur in Höhe der Gebühren eines deutschen Rechtsanwaltes erstattungsfähig.
BGH - 08.03.2005 - VIII ZB 55/04

Den Verkehrsanwalt trifft bei Erteilung eines schriftlichen Rechtsmittelauftrages die Pflicht zur eigenverantwortlichen Überprüfung der für die Einlegung des Rechtsmittels notwendigen Förmlichkeiten.
BGH - 07.04.2004 - XII ZR 253/03

Für den mangelhaften Entwurf einer Berufungsbegründung, die der Verkehrsanwalt dem Prozeßbevollmächtigten zur Einreichung bei dem Prozeßgericht zuleitet, haftet unbeschadet der Verantwortlichkeit des Prozeßbevollmächtigten auch der Verkehrsanwalt im Rahmen seines Auftrages.
BGH - 29.11.2001 - IX ZR 389/98

Der Schriftsatzentwurf durch den Verkehrsanwalt beschränkt weder die Verantwortlichkeit des Prozeßbevollmächtigten für den Inhalt des Schriftsatzes, noch für dessen rechtzeitige Einreichung.
OLG München - 27.02.1998 - 21 U 4491/97

Verkehrsanwalt und Prozeßanwalt haften dem Mandanten gesamtschuldnerisch, wenn sie in ihrem jeweiligen Tätigkeitsbereich Fehler gemacht haben.
OLG Celle - 05.11.1997 - 3 U 217/96

Auch der Verkehrsanwalt hat eigenverantwortlich das Zustellungsdatum eines Urteils zu überprüfen. Auf die Angaben der Partei darf er sich nicht verlassen.
BGH - 01.10.1997 - XII ZB 109/97

Bei der Vollziehung einer einstweiligen Verfügung ist der Verkehrsanwalt zur Überwachung der Handlungen des Prozeßanwalts verpflichtet.
OLG Düsseldorf - 19.06.1997 - 6 U 122/96

Auch wenn der Verkehrsanwalt neben dem Prozeßanwalt für fehlerhafte Prozeßführung nicht verantwortlich ist, haftet er jedoch für erkennbare Fehler, auf deren Beseitigung er hinwirken konnte.
OLG Köln - 21.10.1993 - 7 U 47/93

Macht der Mandant sowohl dem hauptbevollmächtigtem Rechtsanwalt, wie auch dem eingeschalteten Verkehrsanwalt den Vorwurf der Schlechtleistung, ist für eine Schadensersatzklage das Gericht zuständig, bei dem der Hauptbevollmächtigte seinen Gerichtsstand hat.
BayObLG - 25.09.1992 - 1Z AR 117/92


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