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Die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren hemmt die Verjährung nur, wenn der Schuldner aufgrund der Bezeichnung des Anspruchs des Mahnbescheid erkennen kann, woraus der Gläubiger seinen Anspruch herleitet. Die fehlende Individualisierung kann durch einen an das Gericht gerichteten Schriftsatz oder eine außergerichtliche Erklärung an den Schuldner nachgeholt werden. Die Verjährung wird damit zwar nicht rückwirkend unterbrochen, jedoch ab dem Zeitpunkt ihrer Vornahme. |
BGH - 14.07.2022 - VII ZR 255/21 |
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsteht der Schaden dann, wenn sich die Vermögenslage des Betroffenen durch die Pflichtverletzung des Rechtsberaters im Vergleich zu seinem früheren Vermögensstand objektiv verschlechtert hat. Dafür genügt es, dass der Schaden wenigstens dem Grunde nach erwachsen ist, mag auch seine Höhe noch nicht beziffert werden können. Es muss nicht feststehen, dass die Vermögenseinbuße bestehen bleibt und damit endgültig wird. In der Regel verschlechtert sich die Vermögens-lage des Mandanten bereits mit der ersten nachteiligen Gerichtsentscheidung in-folge anwaltlichen Fehlverhaltens in einem Verfahren. Seine frühere Auffassung, dass ein Schaden infolge eines Anwaltsfehlers im Prozess regelmäßig noch nicht eingetreten sei, solange nicht auszuschließen sei, dass die Entscheidung in einem weiteren Rechtszug zugunsten des Mandanten geändert werde, hat der Senat ausdrücklich aufgegeben. |
BGH - 29.10.2020 - IX ZR 10/20 |
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Um eine Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB bewirken zu können, muss in Anlageberatungsfällen der Güteantrag regelmäßig die konkrete Kapitalanlage bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren)
Beratungszeitraum angeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben umreißen. Ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner und der Gütestelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist; eine genaue Bezifferung der Forderung muss der Güteantrag seiner Funktion gemäß demgegenüber grundsätzlich nicht enthalten |
BGH - 01.10.2020 - III ZR 60/19 |
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Die Verjährung des notariellen Amtshaftungsanspruchs beginnt, wenn dem
Geschädigten Tatsachen bekannt oder grob fahrlässig unbekannt sind, die auch aus der Perspektive eines Laien das Vorgehen des Notars als irregulär und
daher möglicherweise pflichtwidrig erscheinen lassen. |
BGH - 10.10.2019 - III ZR 227/18 |
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Der Begriff Hemmung der Verjährung durch höhere Gewalt i.S.v. § 206 BGB entspricht nicht den Maßstäben für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO. |
OLG Frankfurt - 26.08.2019 - 4 W 24/19 |
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Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen eines Anlegers wegen Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung an einer Fondsgesellschaft gemäß § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB beginnt nicht bereits mit dem Zugang seines Beitrittsangebots bei der Fondsgesellschaft, sondern frühestens mit dem Zustandekommen des Beteiligungsvertrags. |
BGH - 21.05.2019 - II ZR 340/18 |
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Hat der Amtsträger durch eine fehlerhafte Belehrung über den Inhalt seiner Amtspflichten deren Verletzung gegenüber dem Geschädigten verdunkelt, ist diesem - wenn und solange er keinen konkreten Anlass hat, an der Richtigkeit der erteilten Auskunft zu zweifeln - die Erhebung einer Amtshaftungsklage ebenso unzumutbar wie bei einer objektiv unübersichtlichen oder unklaren Rechtslage.Verkündet der Geschädigte in einem Vorprozess, mit dem er auch im Er-folgsfall nur Ersatz eines Teils seines Schadens von einem Dritten
erlangen kann, dem Amtsträger den Streit, hemmt dies die Verjährung des
gesamten Amtshaftungsanspruchs. |
BGH - 07.03.2019 - III ZR 117/18 |
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Manifestiert sich die Pflichtverletzung in einer unklaren Vertragsgestaltung, so entsteht der Schaden, sobald der Vertragsgegner aus dem Vertrag Rechte gegen seinen Vertragspartner herleitet.Der aus einem bestimmten Verhalten erwachsende Schaden ist in der Regel als ein Ganzes aufzufassen. Es gilt daher eine einheitliche Verjährungsfrist, wenn schon beim Auftreten des ersten Schadens bei verständiger Würdigung mit weiteren wirtschaftlichen Nachteilen gerechnet werden kann. |
BGH - 15.11.2018 - IX ZR 61/18 |
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Ein den Verjährungsbeginn auslösender Schaden ist zu bejahen, wenn Umstände gegeben sind, aufgrund derer der Kapitalanleger von seiner Anlageentscheidung nicht (mehr) Abstand nehmen kann, ohne gegebenenfalls finanzielle Einbußen oder sonstige für ihn nachteilige Folgen hinnehmen zu müssen. Bei dem Beitritt zu einer Kapitalanlagegesellschaft ist dies insbesondere dann der Fall, wenn der Anleger bereits eine gesellschaftsrechtliche Stellung erlangt hat, aufgrund derer ein Austritt aus der Gesellschaft nur noch nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft möglich wäre.
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BGH - 08.11.2018 - III ZR 628/16 |
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Der im Rahmen einer Stufenklage von dem Pflichtteilsberechtigten geltend gemachte Anspruch auf Auskunft durch Vorlage eines privatschriftlichen Nachlassverzeichnisses hemmt grundsätzlich auch die Verjährung des Anspruchs auf Auskunft durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses. |
BGH - 31.10.2018 - IV ZR 313/17 |
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Ansprüche aus § 670 BGB auf Ersatz von Aufwendungen, die im Rahmen einer mehraktigen Geschäftsbesorgung in aufeinander folgenden Jahren getätigt worden sind, entstehen sukzessive und verjähren nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB nacheinander. |
BGH - 05.07.2018 - III ZR 273/16 |
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Die Verjährungshöchstfristen des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind auf Schadensersatzansprüche wegen einer Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters nicht anwendbar. |
BGH - 21.06.2018 - IX ZR 171/16 |
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Ist die Verpflichtung zum Ersatz künftig eintretender Schäden rechtskräftig festgestellt, so steht die Sperrwirkung der materiellen Rechtskraft (ne bis in idem) der Zulässigkeit einer erneuten Feststellungsklage in unverjährter Zeit mit gleichem Streitgegenstand nicht entgegen, wenn Schäden noch nach Ablauf der 30-jährigen Verjährungsfrist eintreten können. |
BGH - 22.02.2018 - VII ZR 253/16 |
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Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen einer Aktiengesellschaft gegen ein Aufsichtsratsmitglied gemäß § 116 Satz 1, § 93 Abs. 2, Abs. 6 AktG wegen Verjährenlassens von Ersatzansprüchen der Gesellschaft gegen ein Vorstandsmitglied beginnt gemäß § 200 Satz 1 BGB mit dem Zeitpunkt der Verjährung des Ersatzanspruchs der Gesellschaft gegen das Vorstandsmitglied. |
BGH - 18.09.2017 - II ZR 152/17 |
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Der Auskunftsanspruch aus § 242 BGB kann grundsätzlich nicht vor dem Hauptanspruch, dem er dient, verjähren. |
BGH - 25.07.2017 - VI ZR 222/16 |
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Der Schadensersatzanspruch gegen einen Rechtsanwalt, der pflichtwidrig eine Forderung des Mandanten hat verjähren lassen, verjährt unabhängig von der Verjährung eines Anspruchs auf Ersatz des Kostenschadens gegen denselben Rechtsanwalt wegen pflichtwidrigen Führens eines aussichtslosen Prozesses gegen einen Dritten. |
BGH - 02.02.2017 - IX ZR 91/15 |
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Die Wiederaufnahme abgebrochener Verhandlungen führt nicht zu einer auf den Beginn der Verhandlungen rückwirkenden Hemmung der Verjährung. |
BGH - 15.12.2016 - IX ZR 58/16 |
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Die Wiederaufnahme abgebrochener Verhandlungen führt nicht zu einer auf den Beginn der Verhandlungen rückwirkenden Hemmung der Verjährung. |
BGH - 15.12.2016 - IX ZR 58/16 |
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Durch eine öffentliche Zustellung der Klageschrift, die unwirksam ist, weil ihre Voraussetzungen für das bewilligende Gericht erkennbar nicht vorgelegen haben, wird die Verjährung nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt |
BGH - 03.05.2016 - II ZR 311/14 |
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Durch eine öffentliche Zustellung der Klageschrift, die unwirksam ist, weil ihre Voraussetzungen für das bewilligende Gericht erkennbar nicht vorgelegen haben, wird die Verjährung nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt |
BGH - 03.05.2016 - II ZR 311/14 |
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Endet ein Güteverfahren im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB dadurch, dass der Schuldner mitteilt, am Verfahren nicht teilzunehmen, so endet die Hemmung der Verjährung sechs Monate nach dem Zeitpunkt, in dem die Gütestelle die Bekanntgabe dieser Mitteilung an den Gläubiger veranlasst. |
BGH - 28.10.2015 - IV ZR 405/14 |
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Die Anrufung einer Gütestelle zum Zwecke der Verjährungshemmung ist rechtsmissbräuchlich, wenn schon vor der Einreichung des Güteantrags feststeht, dass der Antragsgegner nicht bereit ist, an einem Güteverfahren mitzuwirken und sich auf eine außergerichtliche Einigung einzulassen, und er dies dem Antragsteller schon im Vorfeld in eindeutiger Weise mitgeteilt hat. In diesem Fall ist es dem Gläubiger gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf eine Hemmung der Verjährung durch Bekanntgabe des Güteantrags zu berufen. |
BGH - 28.10.2015 - IV ZR 526/14 |
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Bei Güteanträgen kann auf Schriftstücke, die der Individualisierung des verfolgten Anspruchs dienen, nur dann zurückgegriffen werden, wenn sie im Güteantrag erwähnt und dem Antrag beigefügt worden sind. |
BGH - 15.10.2015 - III ZR 170/14 |
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Die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Prozesskostenhilfe hemmt nur dann die Verjährung, wenn der Gläubiger die richtige Anschrift des Schuldners mitgeteilt hat. |
BGH - 10.09.2015 - IX ZR 255/14 |
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Die Verjährung eines Anspruchs des Insolvenzschuldners gegen den Insolvenzverwalter auf Ersatz eines Gesamtschadens beginnt frühestens mit der Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens. |
BGH - 16.07.2015 - IX ZR 127/14 |
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Wird der Schadensersatzanspruch eines Anlegers auf verschiedene Aufklärungs- oder Beratungsfehler gestützt, beginnt die Verjährung nicht einheitlich, wenn bezüglich eines Fehlers beziehungsweise Umstands Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vorliegt. Vielmehr ist jede Pflichtverletzung verjährungsrechtlich selbständig zu behandeln. |
BGH - 02.07.2015 - III ZR 149/14 |
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Die § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO widerstreitende Geltendmachung des "großen" Schadensersatzes, der nur Zug um Zug gegen Herausgabe eines erlangten Vorteils zu gewähren ist, stellt, wenn der Antragsteller entgegen § 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO bewusst falsche Angaben macht, grundsätzlich einen Missbrauch des Mahnverfahrens dar, der es dem Antragsteller nach § 242 BGB verwehrt, sich auf die Hemmung der Verjährung durch Zustellung des Mahnbescheids zu berufen. |
BGH - 23.06.2015 - XI ZR 536/14 |
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Ein Steuerberater, der mit der Vertretung im Verfahren über einen Einspruch gegen einen Steuerbescheid beauftragt ist, ist nicht verpflichtet, seinen Mandanten auf einen möglichen Regressanspruch gegen einen früheren Steuerberater und auf die drohende Verjährung eines solchen Anspruchs hinzuweisen. |
BGH - 07.05.2015 - IX ZR 186/14 |
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Wer sich in seinem Parteivortrag erkennbar über die subjektiven Voraussetzungen der Verjährung irrt und deswegen zur Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis vom Anfechtungsanspruch und vom Anfechtungsgegner nicht vorträgt, gesteht diese übersehene Tatbestandsvoraussetzung nicht zu. |
BGH - 30.04.2015 - IX ZR 1/13 |
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Weist ein neuer steuerlicher Berater den Mandanten auf eine fehlerhafte steuerliche Gestaltungsberatung des vormaligen Beraters hin und ergreift der Mandant Maßnahmen, die ihm zur Beseitigung der Folgen der fehlerhaften Beratung empfohlen worden sind, beginnt die Verjährung des durch die weitere Beratung entstandenen Kostenschadens spätestens mit der Bezahlung der Leistungen des neuen Beraters; mit einem späteren, aufgrund der fehlerhaften Gestaltungsberatung noch entstehenden Steuerschaden bildet der Kostenschaden eine Schadenseinheit.
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BGH - 23.04.2015 - IX ZR 176/12 |
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Der auf Verletzung einer Aufklärungs- oder Beratungspflicht eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens beruhende Schadensersatzanspruch entsteht mit dem schuldrechtlichen Erwerb der pflichtwidrig empfohlenen Wertpapiere. |
BGH - 24.03.2015 - XI ZR 278/14 |
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Ein Güteantrag führt zur verjährungshemmenden Wirkung des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB, wenn zum einen die in der einschlägigen Verfahrensordnung der Gütestelle vorgesehenen Formalien gewahrt sind und zum anderen der geltend gemachte Anspruch bereits im Güteantrag hinreichend individualisiert ist. Bei der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs im Zusammenhang mit einem geschlossenen Immobilienfonds bedarf es zur hinreichenden Bezeichnung des Anspruchs zumindest der Angabe des Datum der Beteiligung(en) und/ oder der Größenordnung der Beteiligungssumme, wenn der Kläger nicht nur eine, sondern noch zwei weitere Beteiligungen an demselben Fonds gezeichnet hat.
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KG - 08.01.2015 - 8 U 141/13 |
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Die Verjährungsvorschrift des § 37a WpHG aF ist auf vorsätzliche Aufklärungs- und Beratungspflichtverletzungen nicht anwendbar. |
BGH - 27.11.2014 - III ZR 294/13 |
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Die Verjährung von Ansprüchen eines Mandanten gegen den Rechtsanwalt - vorliegend auf Auskunft, Rechnungslegung und Herausgabe von Unterlagen - beginnt mit Beendigung des Auftrags zu laufen. Die Erteilung einer Generalvollmacht sagt nichts darüber aus, ob der Rechtsanwalt für den
Mandanten weitere Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis - vorliegend der Abwicklung eines Nachlasses - ausgeführt hat, wann diese beendet und zu welchem Zeitpunkt keine weiteren Handlungen mehr zu erwarten waren.
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OLG Koblenz - 24.11.2014 - 3 U 540/14 |
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Im Bereich der Notarhaftung kann die Übermittlung einer Eintragungsnachricht des Grundbuchamts im Einzelfall - insbesondere in sehr einfach gelagerten Sachen - für die Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von einer Amtspflichtverletzung des Notars) ausreichen. Geht es jedoch um komplexe, für den Geschädigten schwer überschaubare Grundbuchvorgänge, so kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dieser mit der Übersendung einer Veränderungsmitteilung zugleich Kenntnis von einer Amtspflichtverletzung des Notars erlangt oder diesbezüglich fortan grob fahrlässig keine Kenntnis hat. |
BGH - 11.09.2014 - III ZR 217/13 |
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Der Rechtsanwalt ist im Rahmen des ihm erteilten Auftrags verpflichtet, den Auftraggeber allgemein, umfassend und möglichst erschöpfend zu belehren, seine Belange nach jeder Richtung wahrzunehmen und die Geschäfte so zu erledigen, dass Nachteile für ihn - soweit sie voraussehbar
und vermeidbar sind - vermieden werden. Daraus folgt ohne Weiteres die Verpflichtung, darauf zu achten, ob dem Mandanten wegen Verjährung ein Rechtsverlust droht, und dem durch geeignete Maßnahmen entgegenzuwirken.
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OLG Hamm - 14.08.2014 - 28 U 37/13 |
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Ist ein im Konkursverfahren (Insolvenzverfahren) bestellter Sonderverwalter zunächst nur mit der Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen den amtierenden Verwalter beauftragt, beginnt die Frist, innerhalb derer Schadensersatzansprüche gegen den amtierenden Verwalter verjähren, schon mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in welchem der Sonderverwalter Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände erlangt. |
BGH - 17.07.2014 - IX ZR 301/12 |
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Ein Schadensersatzanspruch auf entgangene Anlagezinsen, der auf eine vor dem 1. Januar 2002 erfolgte Verletzung eines Kapitalanlageberatungsvertrags gestützt wird, unterliegt der kurzen Verjährung nach § 197 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung. |
BGH - 15.07.2014 - XI ZR 418/13 |
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Einer gegen einen Steuerberater gerichteten Feststellungsklage auf Ersatz künftiger Vermögensschaden darf das Feststellungsinteresse nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil noch keine Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen Berater droht; ein Feststellungsinteresse kann sich auch daraus ergeben, dass der Eintritt eines Schadens wahrscheinlich ist. |
BGH - 10.07.2014 - IX ZR 197/12 |
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Ein Rechtsanwalt hat gerade bei Verjährungsfragen den Weg zu wählen, auf dem das Ziel am sichersten zu erreichen ist. Er hat bei der Wahrnehmung der Interessen seines Mandanten alle nur möglichen Auslegungsvarianten eines Vertrages in Betracht zu ziehen und die Möglichkeit in Betracht ziehen, dass sich die zur Entscheidung berufene Stelle - vorliegend das Gericht - der seinem Auftraggeber ungünstigeren Beurteilung der Rechtslage anschließt. |
OLG Brandenburg - 02.07.2014 - 4 U 137/12 |
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An der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass bereits die Erhebung einer Teilklage, mit der mehrere Ansprüche geltend gemacht werden, deren Summe den geltend gemachten Teil übersteigt, die Verjährung aller Teilansprüche hemmt und die Bestimmung, bis zu welcher Höhe bzw. in welcher Reihenfolge die einzelnen Teilansprüche verfolgt werden, nachgeholt werden kann, wird festgehalten. |
BGH - 06.05.2014 - II ZR 217/13 |
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Ist der Verjährungsbeginn kenntnisabhängig, kommt es für Beginn und Lauf der Verjährung im Falle des Gläubigerwechsels - gleich aus welchem Rechtsgrund - zunächst auf den Kenntnisstand des ursprünglichen Gläubigers an. Hatte dieser die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis, geht der Anspruch so, d.h. mit in Gang gesetzter Verjährung auf den Rechtsnachfolger über, selbst wenn dieser die Kenntnis nicht mit oder erst nach dem Übergang des Anspruchs auf ihn erhält. |
BGH - 30.04.2014 - IV ZR 30/13 |
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Liegt der haftungsauslösende Fehler der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in einer falschen Rechtsanwendung, beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht bereits mit dem Schluss des Jahres, in dem der Geschädigte Kenntnis von dieser Rechtsanwendung als solcher erlangt hat; vielmehr muss der Geschädigte Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis davon haben, dass die Rechtsanwendung fehlerhaft gewesen ist. |
BGH - 24.04.2014 - III ZR 156/13 |
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Prämienansprüche aus sogenannten Altversicherungsverträgen, die im Jahre 2008 fällig werden, unterliegen der zweijährigen Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. |
BGH - 16.04.2014 - IV ZR 153/13 |
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Die Verjährung eines gegen einen rechtlichen Berater gerichteten Ersatzanspruchs beginnt zu laufen, wenn der Mandant den Schaden und die Pflichtwidrigkeit des Beraters erkannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt hat. Rät der Berater zur Fortsetzung des Rechtsstreits, hat der Mandant in der Regel auch dann keine Kenntnis von der Pflichtwidrigkeit des Beraters, wenn das Gericht oder der Gegner zuvor auf eine Fristversäumung hingewiesen hat.
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BGH - 06.02.2014 - IX ZR 245/12 |
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Ansprüche gegen Rechtsanwälte verjähren seit dem 15. Dezember 2004 nach den allgemeinen Verjährungsvorschriften der §§ 194 ff BGB. Danach ist ein Regressanspruch nach drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Mandant von der Person des Schuldners und von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste verjährt. Eine Kenntnis der den Anspruch begründenden Umständen im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt nicht schon dann vor, wenn dem Mandanten Umstände bekannt werden, nach denen zu seinen Lasten ein Rechtsverlust eingetreten ist. Er muss auch Kenntnis von solchen Tatsachen erlangen, aus denen sich für ihn - zumal wenn er juristischer Laie ist - ergibt, dass der Rechtsberater von dem üblichen rechtlichen Vorgehen abgewichen oder er Maßnahmen nicht eingeleitet hat, die aus rechtlicher Sicht zur Vermeidung eines Schadens erforderlich waren. Allein dies wird der Rechtsberaterhaftung gerecht; nicht die anwaltliche Beratung, sondern erst der Pflichtverstoß des Rechtsberaters begründet den gegen ihn gerichteten Regressanspruch. |
BGH - 06.02.2014 - IX ZR 217/12 |
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Hat ein Rechtsanwalt eine Schadensersatzforderung verjähren lassen, worauf der Mandant einen anderen Anwalt lediglich beauftragt, Verhandlungen mit dem Haftpflichtversicherer des ersten Anwalts zu führen, ist dieser Auftrag mit der endgültigen Regulierungsablehnung des Versicherers erledigt. Ohne gesonderten Klageauftrag ist der zweite Anwalt nicht verpflichtet, die zum Ablehnungszeitpunkt noch nicht verjährte Forderung gegen den ersten Anwalt gerichtlich geltend zu machen. |
OLG Koblenz - 20.01.2014 - 5 U 1591/13 |
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Hat ein Steuerberater durch Übersendung einer Abschrift eines auftragswidrig nicht eingelegten Einspruchs den Anschein erweckt, der Steuerbescheid, der angefochten werden sollte, sei nicht in Bestandskraft erwachsen, kann er sich bis zur Aufdeckung seines Fehlers und des eingetretenen Schadens auch dann nicht auf die eingetretene Verjährung des gegen ihn gerichteten Haftungsanspruchs berufen, wenn ihm ein vorsätzliches Handeln nicht nachgewiesen werden kann. |
BGH - 14.11.2013 - IX ZR 215/12 |
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Ist die Lage der Verjährung zweifelhaft, muss sich der Anwalt auf die für seinen Mandanten ungünstigere Auffassung einstellen und vor Ablauf der kürzeren Frist Maßnahmen ergreifen, die eine Hemmung oder einen Neubeginn der
Verjährung selbst dann sicherstellen, wenn man der für den Mandanten ungünstigsten Beurteilung der Verjährungsfrage folgt. |
OLG Brandenburg - 06.11.2013 - 4 U 119/12 |
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Für die Frage der Verjährung von Ersatzansprüchen des Vermieters setzt die Rückerlangung der Mietsache außer der Übertragung des Besitzes an der Wohnung vom Mieter an den Vermieter die Kenntnis des Vermieters von der Besitzaufgabe voraus. |
BGH - 23.10.2013 - VIII ZR 402/12 |
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Wird ein einheitlicher Anspruch geltend gemacht, der sich aus mehreren Rechnungsposten zusammensetzt, hemmt die Zustellung eines Mahnbescheides die Verjährung, auch wenn die Rechnungsposten im Mahnbescheid nicht aufgeschlüsselt werden. Die entsprechend notwendige Substantiierung kann im Laufe des Rechtsstreits beim Übergang in das streitige Verfahren nachgeholt werden. |
BGH - 10.10.2013 - VII ZR 155/11 |
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Nach § 51a WPO in der Fassung vom 20. August 1975 verjähren Schadensersatzsprüche von Kapitalanlegern gegen einen Wirtschaftsprüfer wegen Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflicht im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Mittelverwendungskontrolleur einer Fondsgesellschaft in fünf Jahren vom Zeitpunkt an, in dem die Ansprüche entstanden sind. |
BGH - 11.04.2013 - III ZR 80/12 |
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Die Verjährung des kraft cessio legis bei der Rechtsschutzversicherung entstandenen Anspruchs beginnt erst mit der Abrechnung gegenüber der Rechtsschutzversicherung. |
OLG Frankfurt - 13.03.2013 - 2 U 250/12 |
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Weiß ein Anleger, dass die ihn beratende Bank für den Vertrieb der empfohlenen Kapitalanlage eine Rückvergütung erhält, deren Höhe ihm die Bank vor seiner Anlageentscheidung nicht mitgeteilt hat, so hängt der Beginn der Verjährungsfrist seines Schadensersatzanspruches wegen verschwiegener Rückvergütung nicht von der Kenntnis der genauen Höhe der Rückvergütung ab. |
BGH - 26.02.2013 - XI ZR 498/11 |
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Eine Untätigkeit der Parteien führt dann nicht zum Stillstand des Verfahrens im Sinne des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB und folglich auch nicht zum Ende der Verjährungshemmung, wenn die Verfahrensleitung beim Gericht liegt, das für den Fortgang des Prozesses Sorge zu tragen hat |
BGH - 07.02.2013 - VII ZR 263/11 |
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Beruht der Schadensersatzanspruch des Mandanten auf einer fehlerhaften Beratung hinsichtlich des Entstehens von Aussetzungszinsen, so beginnt der Lauf der Verjährung mit der Bekanntgabe des (ersten) Bescheides, durch den die Vollziehung ausgesetzt wird. |
BGH - 24.01.2013 - IX ZR 108/12 |
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu kann es zu einer Beendigung der Unterbrechung der Verjährung im Regelfall nicht kommen, wenn und solange die Leitung des Verfahrens beim Gericht liegt. |
BGH - 20.12.2012 - XI ZR 72/11 |
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Die für den Beginn der Verjährung erforderliche Kenntnis des Geschädigten kann fehlen, wenn dieser infolge einer durch die Verletzung erlittenen retrograden Amnesie keine Erinnerung an das Geschehen hat. |
BGH - 04.12.2012 - VI ZR 217/11 |
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Die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen einen Steuerberater, welcher verschuldet hat, dass Verluste seiner Mandanten niedriger als möglich festgestellt worden sind, beginnt regelmäßig mit der Bekanntgabe der entsprechenden Grundlagenbescheide. |
BGH - 15.11.2012 - IX ZR 184/09 |
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Der verjährungsrechtliche Sekundäranspruch eines Mandanten entsteht trotz besonderer Augenfälligkeit eines mehrfach wiederholten Fehlers bei der Abfassung von Steuererklärungen grundsätzlich nicht ohne einen neuen Anhaltspunkt, der den Berater veranlassen muss, seine fehlerhaften Annahmen zu überprüfen. |
BGH - 15.11.2012 - IX ZR 109/09 |
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Im Rahmen einer fehlerhaften Rechtsberatung - hier: unterlassener Hinweis auf drohende Verjährung - hat der Mandant erst dann Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, wenn für ihn Anhaltspunkte bestehen, die eine Pflichtverletzung des Rechtsanwalts nahelegen. |
OLG Bremen - 17.10.2012 - 1 W 37/12 |
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Der Verfahrenspfleger kann für den Betreuten nicht die Einrede der Verjährung erheben. |
BGH - 22.08.2012 - XII ZB 474/11 |
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Auch nach der Neugestaltung des Verjährungsrechts durch das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Schuldrechtsmodernisierungsgesetz genügt weder die Erhebung einer negativen Feststellungsklage durch den Schuldner noch die Verteidigung des Gläubigers hiergegen, um eine Hemmung der Verjährung zu bewirken. |
BGH - 15.08.2012 - XII ZR 86/11 |
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Die regelmäßige Verjährung für den Anspruch aus Existenzvernichtungshaftung gegen den Gesellschafter-Gesellschafter einer GmbH beginnt erst zu laufen, wenn dem Gläubiger sowohl die anspruchsbegründenden Umstände als auch die Umstände, aus denen sich ergibt, dass der mittelbare Gesellschafter als Schuldner in Betracht kommt, bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt sind. |
BGH - 24.07.2012 - II ZR 177/11 |
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Die unterlassene Anordnung einer routinemäßigen Wiedervorlage einer Mandantenakte stellt keinen Anlass dar, der die Sekundärhaftung nach altem Verjährungsrecht auszulösen vermag. |
BGH - 12.07.2012 - IX ZR 96/10 |
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Die Stufenklage hemmt die Verjährung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich auch dann, wenn im Auskunftsantrag ein falscher Stichtag für das Endvermögen genannt ist. |
BGH - 24.05.2012 - IX ZR 168/11 |
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Die Verjährung von Rückzahlungsansprüchen wegen Gaspreisüberzahlungen beginnt nicht bereits mit den jeweils geleisteten Abschlagszahlungen, sondern erst mit der anschließenden Erteilung der Jahresabrechnung zu laufen. |
BGH - 23.05.2012 - VIII ZR 210/11 |
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Wird die Verjährung durch Zustellung einer Streitverkündungsschrift gehemmt und wendet sich die unterlegene Partei mit einer Anhörungsrüge gegen das rechtskräftige Endurteil dieses Rechtsstreits, so wird der Verjährungseintritt gegenüber dem Streitverkündeten durch die Dauer des Rügeverfahrens nicht weiter hinausgeschoben. |
BGH - 10.05.2012 - IX ZR 143/11 |
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Hatte ein Rechtsanwalt nach Mandatsbeendigung Grund zu erkennen, dass die Mandantin von ihm unter Umständen nicht hinreichend vor dem drohenden Verfall von Schadensersatzansprüchen gegen die Anspruchsgegner gewarnt worden war, so hatte der Rechtsanwalt trotz noch laufender Primärverjährung keine Veranlassung, die Mandantin über die Möglichkeit ihrer Haftung und die hierfür geltende Primärverjährung aufzuklären. Der verjährungsrechtliche Sekundäranspruch ist nur entstanden, wenn der Rechtsanwalt bis zur Beendigung des Mandates einen zu der ersten Pflichtverletzung hinzukommenden Anlass hatte, die Mandantin auf seine Haftung aufmerksam zu machen. |
BGH - 10.05.2012 - IX ZR 221/09 |
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Die Verjährung wird auch dann gehemmt, wenn am 1. Januar 2002 aufgrund eines dem Antragsgegner zugestellten Antrags ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet und noch nicht beendet war. |
BGH - 04.05.2012 - V ZR 71/11 |
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Der Anspruch des Wohnungseigentümers auf ordnungsmäßige Verwaltung ist grundsätzlich unverjährbar. |
BGH - 27.04.2012 - V ZR 177/11 |
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Der Verjährungsbeginn gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB setzt grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Auch die Kenntnis der einen Anwaltsregressanspruch begründenden Umstände setzt keine Parallelwertung in der Laiensphäre voraus. |
OLG Hamm - 24.04.2012 - I-28 U 152/11 |
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Im Deliktsrecht ist für den Beginn der Verjährungsfrist bei den Ansprüchen der Sozialversicherungsträger auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Mitarbeiter der für den Regress zuständigen Organisationseinheit abzustellen. |
BGH - 17.04.2012 - VI ZR 108/11 |
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Nach dem bis 4. August 2009 geltenden § 37a WpHG verjähren Schadensersatzansprüche des Anlegers wegen Falschberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Wertpapieren binnen drei Jahren ab Entstehung. Ein auf Verletzung der Beratungspflichten des Wertpapierdienstleistungsunternehmens
wegen angeblicher Überteuerung einer Anleihe und wegen des nicht zu dem Anleger passenden Risikoprofils gestützter Schadensersatzanspruch entsteht i.S.d. § 37a
WpHG bereits mit dem Erwerb der Wertpapiere durch den Anleger. Denn der Anleger, der aufgrund einer fehlerhaften Empfehlung eine für ihn nachteilige Kapitalanlage erworben hat, ist in der Regel bereits durch deren Erwerb geschädigt. |
OLG München - 16.04.2012 - 19 U 2837/11 |
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Entstanden und damit der Verjährung ausgesetzt ist der Ersatzanspruch gegen den steuerlichen Berater im Allgemeinen, wenn der Schaden wenigstens dem Grunde nach erwachsen ist, mag seine Höhe auch noch nicht beziffert werden können, ferner wenn durch die Verletzungshandlung eine als Schaden anzusehende Verschlechterung der Vermögenslage eingetreten ist, ohne dass feststehen muss, ob ein Schaden bestehen bleibt und damit endgültig wird, oder wenn eine solche Verschlechterung der Vermögenslage oder auch ein endgültiger Teilschaden entstanden und mit der nicht fernliegenden Möglichkeit weiterer, noch nicht erkennbarer, adäquat verursachter Nachteile bei verständiger Würdigung zu rechnen ist. |
BGH - 26.03.2012 - IX ZR 22/09 |
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Es ist allgemein anerkannt, dass sich der Umfang der Verjährungshemmung nach dem Streitgegenstand der Regressklage richtet, der durch den Klageantrag und den zur Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt bestimmt wird. Bei einer "verdeckten Teilklage", bei der weder für den Beklagten noch für das Gericht erkennbar ist, dass die bezifferte Forderung nicht dem Gesamtschaden entspricht, wird die Verjährung des Anspruchs nur im beantragten Umfang gehemmt; der Kläger darf zwar nachträglich Mehrforderungen geltend machen, jedoch ist die Verjährung des nachgeschobenen Anspruchsteils selbständig zu beurteilen. |
BGH - 08.03.2012 - IX ZA 33/11 |
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Hat also ein Rechtsanwalt einen Anspruch gegen einen Dritten verjähren lassen, so entsteht der Schaden mit der Vollendung der Verjährung und nicht erst mit der Erhebung der Verjährungseinrede. |
OLG Düsseldorf - 28.02.2012 - 24 U 77/11 |
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Der Sekundäranspruch entsteht nur, wenn eine weitere Pflichtwidrigkeit zu einer Zeit begangen wird, zu der der Regressanspruch noch durchgesetzt werden kann, also insbesondere noch nicht verjährt ist. |
BGH - 23.02.2012 - IX ZR 122/11 |
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Verwirklicht sich der Anwaltsfehler nach Erlass einer gerichtlichen Entscheidung und wird ihm die Versäumung der Einlegung eines Rechtsbehelfs vorgeworfen, entsteht der Schaden erst mit Ablauf der Rechtsbehelfsfrist. |
BGH - 26.01.2012 - IX ZR 69/11 |
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Die Verjährung des vor der Abnahme des Bauwerks aufgrund eines VOB-Vertrages entstandenen Anspruchs des Auftraggebers auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten (§ 8 Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 VOB/B) beginnt grundsätzlich nicht vor der Abnahme. |
BGH - 12.01.2012 - VII ZR 76/11 |
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Die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen einen Steuerberater, der es pflichtwidrig unterlässt, dem Mandanten bereits vor Mandatsbeendigung zu empfehlen, gegen den zu erwartenden Feststellungsbescheid Einspruch einzulegen, beginnt erst mit der Bestandskraft des Feststellungsbescheides, sofern sich das Mandat allein auf die Erstellung der Feststellungserklärung bezog. In diesem Fall entsteht der durch die Pflichtwidrigkeit des Steuerberaters verursachte Schaden, der Verlust des sonst gegebenen Steuererstattungsanspruchs, erst mit Ablauf der Einspruchsfrist, nicht schon mit der Bekanntgabe des Feststellungsbescheids, so dass die rechtsähnlichen Grundsätze des Senats zum Beginn der Verjährung in den Fällen, in denen ein Steuerberater eine Frist versäumt oder einen Einspruch nicht eingelegt hat anzuwenden sind. |
BGH - 12.01.2012 - IX ZR 143/09 |
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Die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB a.F. gilt nur für das Stammrecht, nicht dagegen für die aus dem Stammrecht fließenden weiteren Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen. Für diese gilt (unmittelbar) die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F.. Die ausschließliche Anwendbarkeit des § 197 BGB a.F. gilt auch hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist. Deshalb können Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen bereits vor Kenntniserlangung verjährt sein. |
BGH - 10.01.2012 - VI ZR 96/11 |
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Verletzt ein Rechtsanwalt seine Pflicht, eine mit Ablauf des 31. Dezember verjährende Forderung gerichtlich geltend zu machen, entsteht der Schaden des Mandanten mit Beginn des 1. Januar; die Verjährungsfrist des Schadensersatzanspruchs gegen den Rechtsanwalt beginnt mit dem Schluss dieses Jahres. |
BGH - 15.12.2011 - IX ZR 85/10 |
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Ist eine Partnerschaft Partei des Anwaltsvertrags mit dem Mandanten, so steht die Honorarforderung nicht den einzelnen Partnern zu, sondern der Partnerschaftsgesellschaft.Die Erhebung der Vergütungsklage duch einen Partner führt ohne Hinweis auf eine Prozessstandschaft nicht zu einer Hemmung der Verjährung, weil er nicht Inhaber der geltend gemachten Forderung ist und nur die Klage eines Berechtigten den Lauf der Verjährung hemmt. |
OLG Düsseldorf - 15.12.2011 - 24 U 99/11 |
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Auch nach Einführung der Bestimmung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist für den Beginn der Verjährungsfrist bei deliktsrechtlichen Ansprüchen, die von Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit arbeitsteiliger Organisation (hier einem Sozialversicherungsträger) geltend gemacht werden, hinsichtlich der Beurteilung einer grob fahrlässigen Unkenntnis ebenso wie der positiven Kenntnis auf die Beschäftigten. |
BGH - 20.10.2011 - III ZR 252/10 |
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Der Geschäftsführer kann als Dritter in den Schutzbereich eines Umsatzsteuermandates einbezogen sein, welches die GmbH erteilt hat. Nach Maßgabe der allgemeinen Voraussetzungen können die steuerlichen Berater der GmbH deshalb verpflichtet sein, deren Geschäftsführern ihren Schaden aus einer steuerlichen Inhaftungnahme zu ersetzen. Die Verjährung für den Ersatzanspruch des Geschäftsführers gegen die steuerlichen Berater der GmbH beginnt mit der Bekanntgabe des schadensbegründenden Haftungsbescheids. |
BGH - 13.10.2011 - IX ZR 193/10 |
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Wird infolge der Einleitung eines Mahnverfahrens die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs rechtzeitig gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt, erstreckt sich die Wirkung der Hemmung auch auf die innerhalb der Frist des § 204 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB erhobene, wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässige Klage, mit der derselbe prozessuale Anspruch (ein weiteres Mal) geltend gemacht und erneut gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt wird. Wird dann innerhalb der erneut laufenden Frist des § 204 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB zwar die Klage zurückgenommen, das an das Streitgericht abgegebene Mahnverfahren aber weiterbetrieben, ist der Anspruch auch dann nicht verjährt, wenn das Mahnverfahren als solches länger als sechs Monate zum Stillstand gekommen ist |
OLG Celle - 12.10.2011 - 3 U 99/11 |
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Nach § 548 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB beginnt die Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache in dem Zeitpunkt, in dem er die Sache zurückerhält. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Rückgabe im Sinne dieser Vorschrift grundsätzlich eine Änderung der Besitzverhältnisse zugunsten des Vermieters voraus, weil er erst durch die unmittelbare Sachherrschaft in die Lage versetzt wird, sich ungestört ein umfassendes Bild von etwaigen Veränderungen oder Verschlechterungen der Sache zu machen. Die Beendigung des Mietverhältnisses ist hingegen nicht Voraussetzung für den Beginn der kurzen Verjährung. |
BGH - 12.10.2011 - VIII ZR 8/11 |
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Auf Schadensersatzansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den Mieter einer Eigentumswohnung wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums findet die Verjährungsvorschrift des § 548 Abs. 1 BGB keine Anwendung. |
BGH - 29.06.2011 - VIII ZR 349/10 |
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Der Rechtsanwalt hat die Pflicht, bei drohender Verjährung in einem Bauprozess zumindest ein selbstständiges Beweisverfahren zwecks Verjährungsunterbrechung einzuleiten.
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OLG Celle - 24.06.2011 - 3 W 55/11 |
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Die zeitliche Dringlichkeit einer zur Vermeidung des Verjährungseintritts gebotenen Klageerhebung kann dem Mandanten durch den Hinweis des Rechtsanwalts hinreichend verdeutlicht werden, "sofort" Klage erheben zu müsen. Über den tatsächlichen Inhalt eines zwischen einem Mandanten und seinem rechtlichen Berater geführten Beratungsgesprächs ist in Ermangelung sonstiger Beweismittel eine beiderseitige Parteianhörung vorzunehmen. |
BGH - 09.06.2011 - IX ZR 75/10 |
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Die Verjährung eines Amtshaftungs- oder Staatshaftungsanspruchs wegen des Erlasses eines rechtswidrigen Steuerbescheids beginnt auch dann mit dessen Bestandskraft, wenn er unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. |
BGH - 12.05.2011 - III ZR 59/10 |
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Der Anspruch der Gesellschaft gegen den ausgeschiedenen Gesellschafter aus
§ 739 BGB verjährt nach § 195 BGB. |
BGH - 10.05.2011 - II ZR 227/09 |
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Ersatzansprüche des Mieters wegen Schönheitsreparaturen, die er während des Mietverhältnisses in der irrigen Annahme einer entsprechenden Verpflichtung ausgeführt hat, verjähren nach § 548 Abs. 2 BGB binnen sechs Monaten ab Beendigung des Mietverhältnisses. |
BGH - 04.05.2011 - VIII ZR 195/10 |
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Der Grundsatz, dass bei mehreren voneinander abgrenzbaren Aufklärungs- oder Beratungsfehlern die Verjährung nicht einheitlich, sondern getrennt für jede einzelne Pflichtverletzung zu prüfen ist, setzt nicht voraus, dass die Pflichtverletzung jeweils eigene, von den anderen Fehlern und deren Folgen gesonderte Schäden zeitigt, sondern ist gerade auch anwendbar in den Fällen, in denen die Pflichtverletzungen denselben Schaden verursacht haben, nämlich jeweils für die Anlageentscheidung ursächlich waren. |
BGH - 24.03.2011 - III ZR 81/10 |
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Lässt ein Rechtsanwalt pflichtwidrig einen Anspruch seines Mandanten verjähren, so beginnt die Verjährung des Regressanspruchs nach der Vorschrift des
§ 51b Alt. 1 BRAO mit dem Eintritt der Verjährung des Anspruchs, welchen der Anwalt hätte geltend machen sollen |
BGH - 24.03.2011 - IX ZR 197/09 |
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Die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis des anspruchsbegründenden Umstände kann der Gesellschaft nicht nur ihren Geschäftsführer vermittelt werden, wenn dieser selbst Schuldner ist. |
BGH - 15.03.2011 - II ZR 301/09 |
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Kommt es für den Beginn der Verjährung auf die Kenntnis des zuständigen Sachbearbeiters der Pflegekasse an, ist die Kenntniserlangung durch den Beschäftigten für die Verjährung der Forderungen der Pflegekasse nur relevant, wenn und soweit der Bedienstete bei der Abwicklung des Schadensfalles für diese handelt. |
BGH - 15.03.2011 - VI ZR 162/10 |
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Sagt der Steuerberater dem Mandanten hinsichtlich einer bestimmten steuerrechtlichen Fragestellung zu, die Entwicklung in einem bestimmten Rechtsgebiet (hier: Pflicht des selbständigen Familienhelfers zur Entrichtung von Umsatzsteuer) zu beobachten, und hat er aufgrund dessen Anlass anzunehmen, es könnte zu einer zeitnahen Änderung einer bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung kommen, ist er unter Umständen verpflichtet, auch ohne ausdrückliche Weisung des Mandanten Einspruch gegen ergangene Steuerbescheide einzulegen oder zumindest vor Ablauf der Einspruchsfrist mit diesem Rücksprache zu halten. In diesem Zusammenhang kann er verpflichtet sein, auch Periodika internationaler Natur im Blick zu behalten. Verlässt sich der Mandant aufgrund vorhergehender Absprachen auf eine solche Handlungsweise des Steuerberaters, erlangt er die gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für den Beginn der Verjährungsfrist maßgebliche Kenntnis erst dann, wenn er erfährt, dass die erwartete Einlegung des Einspruchs unterblieben ist. |
OLG Celle - 23.02.2011 - 3 U 174/10 |
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Erhebt ein Rechtsanwalt hinsichtlich eines verjährten Anspruchs pflichtwidrig eine aussichtslose Klage, so liegt in der Einlegung eines Rechtsmittels gegen ein die Klage abweisendes Urteil keine einen neuen Schadensersatzanspruch auslösende Pflichtwidrigkeit, sondern lediglich ein auf der ursprünglichen rechtlichen Fehleinschätzung beruhendes weiteres Versäumnis, das - in unverjährter Zeit - die Anknüpfung für eine Sekundärhaftung bilden kann. |
BGH - 03.02.2011 - IX ZR 105/10 |
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Läßt ein Steuerberaterberater einen Steuerbescheid pflichtwidrig bestandskräftig werden, beginnt die Frist für die Verjährung des Ersatzanspruchs des Mandanten mit der Bestandskraft des Steuerbescheids, auch wenn dieser zunächst der formellen Gesetzeslage entspricht und die zugrunde liegende Steuernorm erst später vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt wird. |
BGH - 03.02.2011 - IX ZR 183/08 |
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Im Falle einer deliktischen Haftung eines ausländischen Brokers wegen bedingt vorsätzlicher Teilnahme an einem sittenwidrigen Geschäftsmodell eines inländischen Terminoptionsvermittlers beginnt die regelmäßige Verjährung erst zu laufen, wenn dem geschädigten Anleger sowohl die Umstände, die in Bezug auf dieses Geschäftsmodell einen Ersatzanspruch begründen, als auch die Umstände, aus denen sich ergibt, dass auch der das Transaktionskonto führende und die einzelnen Aufträge des Anlegers ausführende Broker als möglich Haftender in Betracht kommt, bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt sind. |
BGH - 25.01.2011 - XI ZR 106/09 |
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Wird eine rechtshängige Forderung abgetreten und macht der Zesionar den Anspruch noch während des Vorprozesses erneut rechtshängig, hemmt auch die neue Klage die Verjährung. |
BGH - 09.12.2010 - III ZR 56/10 |
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Die Primärverjährung des gegen den Steuerberater gerichteten Schadensersatzanspruchs, der versäumt hat, seinen Mandanten - einen pauschal besteuerten Landwirt - auf eine ihm günstige Option zu
Regelbesteuerung hinzuweisen, beginnt mit Verstreichenlassen der Ausschlussfrist, innerhalb derer die Option noch möglich gewesen wäre, zu laufen. |
OLG Celle - 27.10.2010 - 3 U 58/10 |
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Legt ein Steuerberater gegen einen Sammelbescheid mit mehreren selbständig anfechtbaren Regelungsgegenständen einen Einspruch ein, der eindeutig auf einen Teil des angefochtenen Sammelbescheides beschränkt ist, beginnt die Verjährung eines hieraus folgenden Schadensersatzanspruchs mit dem Ablauf der Einspruchsfrist, selbst wenn zwischen dem Mandanten und dem Finanzamt später Streit über den Umfang der Anfechtung entsteht. |
BGH - 21.10.2010 - IX ZR 170/09 |
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Versäumt es ein Steuerberater, im Anschluß an die beratungsfehlerfreie Abgabe von Jahresumsatzsteueranmeldungen auf eine danach bekannt gewordene Rechtsprechungsänderung durch einen Antrag auf Neufestsetzung zu reagieren, so beginnt die Verjährung eines Ersatzanspruchs des Mandanten erst mit dem Ende der Festsetzungsfrist zu laufen. |
BGH - 23.09.2010 - IX ZR 26/09 |
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Die Verjährung eines Anspruchs, dessen Erfüllung dem Schuldner vorübergehend unmöglich ist, beginnt erst mit dem Wegfall des Hindernisses. |
BGH - 16.09.2010 - IX ZR 121/09 |
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Die Verpflichtung eines Steuerberaters, den Mandanten auf eigene, Schadensersatzansprüche begründende Fehler hinzuweisen, beginnt nicht unmittelbar in dem Zeitpunkt, in dem der Berater die Möglichkeit, daß Schadensersatzansprüche gegen ihn selbst begründet wären, erkennt. Der gebotene Hinweis braucht vielmehr nur so rechtzeitig erfolgen, daß der Mandant in die Lage versetzt wird, ohne Zeitdruck fachkundigen Rat einzuholen, um eventuell die drohende Verjährung seiner Ansprüche durch gerichtliche Geltendmachung zu hindern. Hierfür genügt in der Regel ein Zeitraum von sechs Monaten. |
OLG Celle - 01.09.2010 - 3 U 47/10 |
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Die sekundäre Hinweispflicht des Steuerberaters im Hinblick, auf die Möglichkeit der eigenen Haftung sowie die kurze Verjährungsfrist des § 68 StBerG hinzuweisen, entsteht nur dann, wenn der Steuerberater vor Ablauf der Verjährung des Primäranspruchs begründeten Anlass zu der Annahme hatte, seinen Auftraggeber durch seine Fehler geschädigt zu haben. Die sekundäre Hinweispflicht entfällt nur dann, wenn der Auftraggeber rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist wegen der Haftungsfrage einen Rechtsanwalt beauftragt hat. In diesem Fall treten die Hinweispflichten des Rechtsanwalts an die Stelle des ursprünglichen Beraters. |
OLG Frankfurt - 19.08.2010 - 16 U 198/09 |
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Ein verjährungshemmendes Stillhalteabkommen (§§ 202 Abs.1, 205 BGB a.F.) ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur anzunehmen, wenn der Schuldner aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung berechtigt sein soll, vorübergehend die Leistung zu verweigern, und der Gläubiger sich umgekehrt der Möglichkeit begeben hat, seine Ansprüche jederzeit weiterzuverfolgen. |
BGH - 15.07.2010 - IX ZR 180/09 |
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Eine grob fahrlässige Unkenntnis des Beratungsfehlers eines Anlageberaters oder der unrichtigen Auskunft eines Anlagevermittlers ergibt sich nicht schon allein daraus, dass es der Anleger unterlassen hat, den ihm überreichten Emissionsprospekt durchzulesen und auf diese Weise die Ratschläge und Auskünfte des Anlageberaters oder -vermittlers auf ihre Richtigkeit hin zu kontrollieren. |
BGH - 08.07.2010 - III ZR 249/09 |
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Liegt das Anwaltsverschulden darin , den Mandanten zu einer von vornherein aussichtslosen Klage geraten zu haben, beginnt die Verjährung eines sich auf die unnütz aufgewandten Prozeßkosten beziehenden Regreßanspruchs nach altem Recht (§ 51 b BRAO a.F.) bereits mit der Einreichung der Klage. |
OLG Düsseldorf - 20.05.2010 - 5 U 101/09 |
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Ist ein Rechtsanwalt nur Zug um Zug gegen Abtretung eines Anspruchs gegen einen Dritten zum Schadensersatz verpflichtet, wird der Schadensersatzanspruch nicht dadurch berührt, daß der Anspruch gegen den Dritten zwischenzeitlich verjährt ist, wenn der Rechtsanwalt dem geschädigten Mandanten nicht angeboten hat, verjährungshemmende Schritte auf seine, des Rechtsanwalts, Kosten zu unternehmen. |
BGH - 15.04.2010 - IX ZR 223/07 |
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Die Verjährung (§ 195 BGB) einer Regreßforderung gegen einen Rechtsanwalt wegen Verjährenlassens einer mit dem Ablauf des 31. Dezember eines bestimmten Jahres verjährenden Forderung beginnt mit dem Schluß des Jahres (§ 199 Abs.1 BGB), wenn zu diesem Zeitpunkt die subjektiven Verjährungsvoraussetzungen (§ 199 Abs.2 BGB) vorliegen. Der Zeitpunkt des Ablaufs eines Tages gehört noch zu diese Tag. |
OLG Stuttgart - 13.04.2010 - 12 U 189/09 |
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Ein unwirksame Zustellung des Mahnbescheids hindert nicht den Eintritt der Verjährungshemmung, wenn der Anspruchsinhaber für die wirksame Zustellung alles aus seiner Sicht Erforderliche getan hat, der Anspruchgegner in unverjährter Zeit von dem Erlaß des Mahnbescheids und seinem Inhalt Kenntnis erlangt und die Wirksamkeit der Zustellung ebenfalls in unverjährter Zeit in einem Rechtsstreit geprüft wird. |
BGH - 26.02.2010 - V ZR 98/09 |
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Das die Verjährung hemmende Merkmal "demnächst" (§ 167 ZPO) ist nur erfüllt, wenn sich die Verzögerung in einem hinnehmbaren Rahmen hält. Für den bei Klageinreichung fälligen Gerichtskostenvorschuß (§ 12 Abs.1 GKG) ist dieses Merkmal nur gewahrt, wenn der Vorschuß nach der gerichtlichen Zahlungsaufforderung innerhalb eines Zeitraums eingezahlt wird, der sich um zwei Wochen bewegt oder nur geringfügig darüber liegt. |
OLG Rostock - 28.01.2010 - 3 U 113/09 |
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Ein Antragsgegener, der nach Abschluß eines selbständigen Beweisverfahrens mit seinem Antrag auf Erhebung der Klage so lange wartet, bis der etwaige Anspruch des Antragstellers verjährt ist, handelt rechtsmißbräuchlich, wenn es für ihn keine triftigen Gründe gab , den Antrag nicht früher zu stellen.Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine Klage zu dem Zeitpunkt, in dem der Antragsgegener redlicherweise spätestens den Antrag auf Fristsetzung hätte stellen müssen, erfolgreich gewesen wäre. |
BGH - 14.01.2010 - VII ZB 56/07 |
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Der Anspruch eines Unternehmers auf Rückzahlung eines Vorschusses auf Mängelbeseitigungskosten verjährt in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. |
BGH - 14.01.2010 - VII ZR 213/07 |
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Soll durch die Zustellung einer Streitverkündung die Verjährung gehemmt werden, tritt diese Wirkung auch dann bereits mit dem Eingang der Streitverkündungsschrift bei Gericht ein, wenn der Anspruch zum Zeitpunkt der demnächst erfolgten Zustellung noch nicht verjährt war. |
BGH - 17.12.2009 - IX ZR 4/08 |
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Ansprüche auf Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung unterliegen, wenn deutsches Recht anwendbar ist, der Regelverjährung des BGB (§ 195 BGB). Das Montrealer Übereinkommen ist nicht anwendbar. |
BGH - 10.12.2009 - Xa ZR 61/09 |
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Die Verjährung wird auch durch eine Streitverkündung gehemmt, die im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erklärt wird. |
BGH - 12.11.2009 - IX ZR 152/08 |
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Hat ein Kommanditist Steuernachzahlungen infolge verringerter Verlustzuweisungen zu verzinsen, beginnt die Verjährung eines Ersatzanspruchs gegen den Steuerberater wegen eines verspäteten Hinweises auf diese Risiko mit dem ersten Bescheid, welcher die Verluste der Kommanditgesellschaft (KG) in dementsprechend verminderten Umfang feststellt, selbst wenn es gelingt, durch Vorziehung von Sonderabschreibungen die Gewinnerhöhung in spätere Veranlagungszeiträume zu verschieben und dadurch den Zinsschaden zu mindern. |
BGH - 12.11.2009 - IX ZR 218/08 |
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Der sekundäre Schadensersatzanspruch gegen einen Rechtsanwalt wegen pflichtwidriger Herbeiführung der Primärverjährung setzt eine neue selbstständige Pflichtverletzung voraus; eine die Haftung des Anwalts auslösende Pflichtwidrigkeit kann nicht zugleich die Nichterfüllung der Pflicht zur Aufdeckung des Regreßanspruchs gegenüber dem Mandanten sein. |
LG Bonn - 25.09.2009 - 15 O 117/09 |
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Der Anspruch auf Feststellung des Vorliegens einer unerlaubten Handlung unterliegt einer eigenständigen Verjährung. |
OLG Karlsruhe - 17.08.2009 - 1 U 58/09 |
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Hat ein Rechtsberater seinen Mandanten zur Vornahme einer verdeckten Sacheinlage veranlaßt, beginnt die Verjährungsfrist wegen einer Fehlberatung erst zu laufen, wenn die Gesellschaft die fortbestehende Bareinlageverpflichtung geltend macht. |
BGH - 19.05.2009 - IX ZR 43/08 |
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Bei Behörden und öffentlichen Körperschaften beginnt die Verjährungsfrist für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche (§ 199 Abs.1 BGB) zu laufen, wenn der zuständige Bedienstete der verfügungsberechtigten Behörde Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt. Verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei solche Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für die zivilrechtliche Verfolgung von Schadensersatzansprüchen zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist.
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BGH - 12.05.2009 - VI ZR 294/08 |
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Nach Mandatsende besteht regelmäßig keine Pflicht des Rechtsanwalts mehr, seinen früheren Mandanten auf seine mögliche Haftung und den Eintritt der Primärverjährung hinzuweisen. Dies gilt im Grundsatz auch dann, wenn der Rechtsanwalt in der Folge die Vertretung eines nahen Angehörigen seines früheren Mandanten übernommen hat und es in dem neuen Mandat um gleichartige Ansprüche geht. |
OLG Celle - 06.05.2009 - 3 U 294/08 |
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Für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist (§ 199 Abs.1 Ziff.2 BGB) kommt es bei der Minderjährigkeit des Gläubigers auf die Kenntnis seines gesetzlichen Vertreters an. |
OLG Schleswig - 24.04.2009 - 3 W 69/08 |
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Die subjektive Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (§ 199 Abs.1 Nr.2 BGB) knüpft an die Kenntnis bzw. fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers hinsichtlich aller Merkmale des Anspruchs an. Ausreichend ist im Allgemeinen eine solche Kenntnis, die es dem Geschädigten erlaubt, eine hinreichend aussichtsreiche-wenn auch nicht risikolose-Feststellungsklage zu erheben. Den Ausgang eines Strafverfahrens gegen den Schädiger darf er nicht in jedem Fall abwarten. |
LAG Schleswig-Holstein - 11.03.2009 - 6 Sa 383/08 |
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Beruht der Schadensersatzanspruch eines Mandanten auf einer fehlerhaften Beratung hinsichtlich des Entstehens von Säumniszuschlägen, so beginnt der Lauf der Verjährung nicht mit der Verwirkung des Säumniszuschlags, sondern erst dann, wenn die Finanzbehörde den Zuschlag-etwa durch Mahnung oder Ankündigung einer Vollstreckung-einfordert. |
BGH - 05.03.2009 - IX ZR 172/05 |
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Die kurze Verjährungsfrist des Mietrechts (§ 548 Abs.1 BGB) wird auch dann mit dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält, in Lauf gesetzt, wenn die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen der Verschlechterungen der Mietsache erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen. |
OLG Saarbrücken - 18.12.2008 - 8 U 672/07-188 |
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Erfüllt der Schädiger Einzelansprüche des Geschädigten, so liegt darin eine Leistung auf den Gesamtanspruch, durch die auch dessen Verjährung unterbrochen bzw. neu begonnen wird. |
BGH - 02.12.2008 - VI ZR 312/07 |
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Bestimmt sich bei einer einem Rechtsanwalt unterlaufenen Fehlberatung die Verjährung des Primäranspruchs auf der Grundlage des maßgeblichen Übergangsrechts nach altem Recht (§ 51 b BRAO), so gilt dies auch für den Sekundäranspruch. |
BGH - 13.11.2008 - IX ZR 69/07 |
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Eine Hemmung der Verjährung durch Aufnahme von Verhandlungen endet auch dann, wenn die Verhandlungen der Parteien einschlafen; die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (§ 852 Abs.2 BGB a.F.) entwickelten Grundsätze sind auf das neue Verjährungsrecht zu übertragen. |
BGH - 06.11.2008 - IX ZR 158/07 |
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Aufgrund eines Mandats hat ein Rechtsanwalt insbesondere dafür zu sorgen, daß die von ihm durchzusetzenden Forderungen seines Mandanten nicht verjähren. |
OLG Brandenburg - 04.11.2008 - 11 U 156/07 |
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Die Zustellung eines Mahnbescheids, mit dem ein Teilbetrag aus mehreren Einzelforderungen geltend gemacht wird, hemmt die Verjährung nicht, wenn eine genaue Aufschlüsselung der Einzelforderungen unterblieben ist und die Individualisierung erst nach Ablauf der Verjährungsfrist im anschließenden Streitverfahren nachgeholt wird. |
BGH - 21.10.2008 - XI ZR 466/07 |
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Sind die die Erhebung der Verjährungseinrede und den Verjährungseintritt begründenden tatsächlichen Umstände unstreitig, ist die erstmals in der Berufungsinstanz eines Anwaltshaftungsprozesses erhobene Verjährungseinrede auch dann zuzulassen, wenn zur Frage der Sekundärhaftung weitere Feststellungen erforderlich sind. |
BGH - 16.10.2008 - IX ZR 135/07 |
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Liegt der Zeitpunkt eines Anwaltsfehlers vor dem Stichtag des 14.12.2004, gilt für die Verjährung des Sekundäranspruchs altes Verjährungsrecht (§ 51 b BRAO). |
OLG Köln - 02.10.2008 - 12 U 94/07 |
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Ist der Beginn der Verjährungsfrist (§ 199 Abs.1 BGB) in Fällen unsicherer und zweifelhafter Rechtslage ausnahmsweise wegen der Rechtsunkenntnis des Gläubigers hinausgeschoben, beginnt die Verjährung mit der objektiven Klärung der Rechtslage. Auf die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers von dieser Klärung kommt es nicht an. |
BGH - 23.09.2008 - XI ZR 262/07 |
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Läßt sich ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung auf mehrere Beratungsfehler stützen, so beginnt die kenntnisabhängige Verjährungsfrist nicht für jeden Beratungsfehler gesondert zu laufen, wenn sämtliche Beratungsfehler denselben Schaden nach sich zogen. |
OLG Saarbrücken - 21.08.2008 - 8 U 289/07-80 |
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Die verjährungsrechtliche Neuregelung im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 194 ff.BGB) erübrigt die von der Rechtsprechung entwickelte verjährungsrechtliche Sekundärhaftung. |
BGH - 17.07.2008 - IX ZR 174/05 |
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Für den Beginn der Verjährung eines Schmerzensgeldanspruchs kommt es entscheidend auf die Sicht medizinischer Fachkreise an, nicht auf den Kenntnisstand des Verletzten selbst. |
OLG Celle - 16.07.2008 - 14 U 64/08 |
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Nimmt der Gläubiger in einem Mahnantrag auf Rechnungen Bezug, die dem Mahngegner weder zugegangen noch dem Mahnbescheidsantrag als Anlage beigefügt sind, so sind die angemahnten Ansprüche nicht hinreichend bezeichnet, soweit sich ihre Individualisierung nicht aus anderen Umständen ergibt. Eine Verjährungsunterbrechung oder Hemmung tritt nicht ein, wenn der Antragsgegner Grund und Höhe der Forderung sowie den Zugang der Rechnungen bestreitet. |
BGH - 10.07.2008 - IX ZR 160/07 |
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Die erstmals im Berufungsrechtszug erhobene Verjährungseinrede ist zuzulassen, wenn die Erhebung der Verjährungseinrede und die den Verjährungseintritt begründenden tatsächlichen Umstände zwischen den Parteien unstreitig sind. |
BGH - 23.06.2008 - GSZ 1/08 |
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Nach § 439 I, II 1 HGB beginnt die kurze Verjährung mit dem Ablauf des Tages, an dem das Gut abgeliefert wurde. Angesichts dieser unzweideutigen Regelung kann der Verjährungsbeginn bei notwendiger Beachtung des möglichen Wortsinns als Auslegungsgrenze nicht an die Entstehung des Schadens oder dessen Erkennbarkeit geknüpft werden. |
OLG Schleswig - 05.06.2008 - 5 U 24/08 |
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Hat der für die Lohnbuchhaltung zuständige Steuerberater einen nicht versicherungspflichtigen Geschäftsführer einer GmbH der Einzugsstelle zu Unrecht als versicherungspflichtigen Arbeitnehmer gemeldet und in der Folgezeit für ihn die monatliche Abführung von Sozialversicherungsbeträgen veranlaßt, beginnt die Verjährung spätestens mit der Bezahlung des ersten Sozialversicherungsbetrages. |
BGH - 29.05.2008 - IX ZR 222/06 |
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Nach einem Steuerberaterfehler enfällt die Sekundärhaftung nicht bereits dann, wenn der Auftraggeber danach einen Rechtsanwalt eingeschaltet hat, der sich jedoch vorrangig nicht mit Schadensersatzansprüchen gegen den Steuerberater beschäftigen soll.
Die Sekundärhaftung des Steuerberaters entfällt nur dann, wenn sich der Rechtsanwalt gerade mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Steuerberater auseinandersetzen soll. |
BGH - 08.05.2008 - IX ZR 21/07 |
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Macht der Schuldner einer abgetretenen Forderung gegenüber dem Zessionar die Aufrechnung mit einer ihm gegen den Zedenten zustehenden Forderung prozessual geltend, tritt die Hemmung der Verjährung gegenüber dem Zedenten ein. |
BGH - 10.04.2008 - VII ZR 58/07 |
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Die dreijährige Verjährungsfrist des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§§ 195,196 BGB) beginnt in dem Fall, das ein Rechtsanwalt pflichtwidrig Klage erhebt, nicht zwangsläufig mit dem Eingang der Klage bei dem Gericht zu laufen. Der Beginn hängt vielmehr vom Zeitpunkt der Schadensentstehung ab. Der Schaden tritt bei einer nicht von vornherein aussichtlosen Klage frühestens dann ein, wenn sich der Verlust des Prozesses konkret abzeichnet. |
OLG Celle - 19.03.2008 - 3 U 242/07 |
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Die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis (§ 199 Abs.1 Nr.2 BGB) oder grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners setzt grundsätzlich keine zutreffende rechtliche Würdigung voraus. |
BGH - 19.03.2008 - III ZR 220/07 |
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Altes Verjährungsrecht (§ 51 b BRAO) ist anzuwenden, wenn der Schadensersatzanspruch vor dem 15.12.2004 entstanden ist oder das Mandat beendet wurde. Neues Verjährungsrecht (§§ 195,199 BGB) findet Anwendung, wenn der Schadensersatzanspruch nach dem 14.12.2004 entstanden ist. |
OLG Celle - 19.03.2008 - 3 U 242/07 |
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Die Verährungsvorschrift des Handelsgesetzbuchs (§ 439 Abs.3 HGB) ist im Verhältnis zur allgemeinen Hemmungsregelung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 203 BGB) nicht lex specialis. Beide Bestimmungen stehen vielmehr uneingeschränkt nebeneinander. |
BGH - 13.03.2008 - I ZR 116/06 |
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Wird für einen Rechtsanwalt während der Mandatsbearbeitung erkennbar, daß auch gegen einen Dritten Ansprüche bestehen können, der bislang nicht in Anspruch genommen worden ist, hat er für seinen Auftraggeber den sichersten Weg zu beschreiten und die Verjährungsfristen für diesen Anspruch zu überprüfen. |
BGH - 13.03.2008 - IX ZR 136/07 |
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Endete die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2005, so konnte durch Einreichung eines-demnächst zugestellten-Mahnbescheids am 2.1.2006 (Montag) die Hemmung der Verjährung noch herbeigeführt werden, weil der letzte Tag der Frist-der 31.12.2005-auf einen Sonnabend fiel und der 1.1.2006 ein staatlich anerkannter allgemeiner Feiertag war. |
OLG Düsseldorf - 11.03.2008 - I-24 U 138/07 |
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Es gibt keinen höchstrichterlich bekräftigten Grundsatz, wonach sich die Vermögenslage des Auftraggebers nach einem anwaltlichen Fehlverhalten in einem Gerichtsverfahren erst mit der ersten nachteiligen Gerichtsentscheidung verschlechtert. Maßgeblich ist nach der Risiko-Schaden-Formel bereits der Zeitpunkt in dem sich die Vermögenslage des Auftraggebers durch die anwaltliche Schlechtleistung objektiv verschlechtert hat. |
OLG Brandenburg - 06.03.2008 - 5 U 17/07 |
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Erhält ein Anwalt, der seinen Auftraggeber vor Abschluß eines Vertrages fehlerhaft beraten hat, noch während des Laufs der Primärverjährung den neuen Auftrag, Ansprüche seines Mandanten aus diesem Vertrag zu prüfen, so begründet dies die Pflicht, auf die Regreßhaftung und deren Verjährung hinzuweisen, wenn diese Ansprüche in unmittelbarem inneren Zusammehang mit der ursprünglichen Beratung stehen. |
BGH - 07.02.2008 - IX ZR 149/04 |
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Die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Steuerberater, der steuerliche Nachteile seines Mandanten verschuldet hat, beginnt mit der Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheids; das gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid noch keine Festsetzung enthält, sondern Bemessungsgrundlagen selbständig feststellt, welche für die nachfolgende Steuerfestsetzung bindend sind. |
BGH - 07.02.2008 - IX ZR 198/06 |
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Die Einreichung eines Prozeßkostenhilfeantrags bewirkt keine Verjährungshemmung, wenn das Gericht dem Gegener den Antrag nicht zur Kenntnis gibt. Beantragt der Antragsteller die Bekanntgabe, muß das Gericht dem Ersuchen jedoch entsprechen. |
BGH - 24.01.2008 - IX ZR 195/06 |
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Drohen Ansprüche des Auftraggebers zu verjähren, muß der mandatierte Rechtsanwalt entsprechende Maßnahmen einleiten, um dies zu verhindern. |
OLG Brandenburg - 17.01.2008 - 5 U 13/07 |
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Die Prüfung der Verjährungsfrage gehört zu den wichtigsten Pflichten eines Anwalts aus einem Anwaltsvertrag. Es ist seine vorrangige Aufgabe dafür zu sorgen, daß die Rechte seines Mandanten gegen die drohende Einrede der Verjährung gesichert werden. |
OLG Brandenburg - 17.01.2008 - 5 U 13/07 |
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Beruht der Schadensersatzanspruch des Mandanten auf einer falschen Auskunft des Steuerberaters über die Höhe der nach einer Betriebsprüfung gesondert und einheitlich festzustellenden Gewinne, so beginnt der Lauf der Verjährung mit der ersten Bekanntgabe des hierauf ergehenden Feststellungsbescheides, ohne das es darauf ankommt, ob der Bescheid gleichzeitig oder später auch dem geschädigten Mandanten bekannt gegeben wird. |
BGH - 10.01.2008 - IX ZR 53/06 |
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Hängt eine zivilrechtliche Vertragsgestaltung nach dem Willen des Mandanten von dem voraussichtlichen Ergebnis eines oder mehrerer Besteuerungsverfahren ab und erteilt der Steuerberater hierzu eine unrichtige Auskunft, so beginnt die Verjährung eines auf diese Pflichtverletzung gestützten Schadensersatzanspruchs mit der Bekanntgabe des ersten nachteiligen Steuerbescheids und nicht schon mit dem Vertragsabschluß. |
BGH - 13.12.2007 - IX ZR 130/06 |
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Auf die nach dem 1. Januar 2002 entstandenen Ansprüche aus einem Schuldverhältnis, das vor dem Stichtag unter der Geltung des alten Verjährungsrechts begründet wurde, finden die neuen Verjährungsvorschriften zumindest analog Anwendung (Art. 229 § 6 EGBGB). |
BGH - 06.12.2007 - III ZR 146/07 |
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Im Prozeß gegen den subsidiär haftenden Notar ist die Streitverkündung gegen einen vorrangig haftenden Schuldner unzulässig. Die Verjährung kann deshalb durch diese unzulässige Streitverkündung nicht unterbrochen werden. |
BGH - 06.12.2007 - IX ZR 143/06 |
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Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Steuerberater, der steuerliche Nachteile seines Mandanten verschuldet hat, beginnt mit der Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheids zu laufen. Erst dann ist grundsätzlich ein Schaden infolge eines Beratungsfehlers und damit ein Ersatzanspruch des Mandanten entstanden. |
BGH - 29.11.2007 - IX ZR 63/04 |
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Die Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen (§ 203 BGB) ist zu dem Zeitpunkt beendet, zu dem nach Treu und Glauben der nächste Schritt zu erwarten gewesen wäre. |
KG - 23.11.2007 - 7 U 114/07 |
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Läßt sich ein Schadensersatzanspruch auf mehrere Beratungsfehler stützen, beginnt die kenntnisabhängige Verjährungsfrist für jeden Beratungsfehler gesondert zu laufen. |
BGH - 09.11.2007 - V ZR 25/07 |
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Der Umstand, daß sich der Geschädigte erfolglos um die Rückzahlung einer Geldanlage bemüht hat, führt auch dann nicht zu der für den Verjährungsbeginn erforderlichen Kenntnis von Tatbestandsmerkmalen der schädigenden Handlung, wen der Geschädigte vermutet, daß das Geld nicht in der vereinbarten Anlageform verwendet worden ist. |
BGH - 06.11.2007 - VI ZR 182/06 |
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Nur wenn die Rechtslage unübersichtlich oder zweifelhaft ist, kann eine Rechtsunkenntnis des Geschädigten den Verjährungsbeginn hinausschieben, weil ihm eine sofortige Klageerhebung nicht zuzumuten ist. |
OLG Hamm - 21.09.2007 - 11 U 18/06 |
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Die Bestimmungen über die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung sind auf die Ausschlußfristen des Versicherungsvertragsgesetzes (§ 12 Abs.3 VVG) weder direkt noch entsprechend anwendbar, weil es sich um vollständig verschiedene Rechtseinrichtungen handelt. |
OLG Naumburg - 27.07.2007 - 4 W 18/07 |
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Werden aufgrund fehlerhafter Annahme einer Sozialversicherungspflicht Versicherungsbeiträge abgeführt, entsteht der Schadensersatzanspruch gegen den Steuerberater bereits jeweils mit der Beitragsabführung und nicht erst mit einem beördlichen Feststellungsbescheid. |
OLG Koblenz - 06.07.2007 - 10 U 1477/06 |
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Die Frage, ob und inwieweit auf eine Ausschlußfrist einzelne für die Verjährung geltende Regelungen anzuwenden sind, kann nicht grundsätzlich beantwortet werden, sondern ist von Fall zu Fall nach Sinn und Zweck der jeweiligen Bestimmung zu entscheiden. Außerdem verjährt der Sekundäranspruch gegenüber einem Rechtsanwalt wegen des unterlassenen Hinweises auf eine mögliche Haftung für ein denkbares Fehlverhalten und die möglicherweise drohende Verjährung spätestens drei Jahre nach der Verjährung des Primäranspruchs, bei Mandatsende vor Verjährung des Primäranspruchs drei Jahre nach Mandatsende. |
OLG Frankfurt - 22.05.2007 - 10 U 187/06 |
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Werden bei der Beurkundung eines Vertrages im Rahmen einer einheitlichen Amtshandlung mehrere Amtspflichten verletzt und stellt sich der Ersatzanspruch hinsichtlich Kausalverlauf und Schaden als identisch dar, bedarf es verjährungsrechtlich gleichwohl der genauen Differenzierung zwischen den unter Umständen verschiedenen Zeitpunkten der Kenntniserlangung von den unterschiedlichen Amtspflichtverletzungen. Insoweit gilt nichts anderes als in den Fällen, in denen mehrere selbständige Handlungen jeweils unterschiedliche Schäden zur Folge hatten.
Besteht die Amtspflichtverletzung in der Beurkundung eines materiellen unwirksamen Vertrages, verfügt der Geschädigte über die zum Inlaufsetzen der Verjährungsfrist notwendige Kenntnis, wenn er weiß, dass der Notar einen unwirksamen Vertrag beurkundet hat. Kennt der Geschädigte die normative Tatsache "Nichtigkeit des Vertrages", kommt es nicht darauf an, ob er diese Kenntnis auf der Grundlage einer rechtlich zutreffenden Argumentation erlangt hat.
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OLG Frankfurt - 14.03.2007 - 4 U 143/06 |
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Der Lauf der Verjährung nach dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) wird seit dem 1. Januar 2002 durch Verhandlungen der Parteien über die den Anspruch begründenden Umstände gehemmt. |
BGH - 01.02.2007 - IX ZR 180/04 |
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Auch im automatisierten Mahnverfahren muß sich die Individualisierung der geltend gemachten Ansprüche aus dem Mahnbescheid selbst ergeben, damit die Verjährung wirksam gehemmt werden kann. |
OLG Düsseldorf - 21.01.2007 - 21 S 430/05 |
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Der bei der Steuerberaterhaftung geltende Grundsatz, daß die Verjährung regelmäßig erst mit der Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheides beginnt, ist auf die Anwaltshaftung nicht übertragbar.Insofern gibt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) auch nicht den Grundsatz, wonach sich die Vermögenslage des Mandanten nach einem Anwaltsfehler in einem Prozeß in der Regel erst mit der ersten nachteiligen Entscheidung des Gerichts verschlechtert. |
OLG Brandenburg - 18.01.2007 - 5 U 63/06 |
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War ein der regelmäßigen Verjährung unterfallender Anspruch am 01.01.2002 noch nicht verjährt, hatte der Gläubiger aber bereits zuvor Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, so beginnt die kürzere Frist des § 195 BGB nicht erst mit Ablauf des 31.12.2002, sondern schon am 01.01.2002. |
OLG Karlsruhe - 21.12.2006 - 12 U 198/06 |
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Das erstmalige Erheben der Verjährungseinrede in der Berufungsinstanz ist auch dann zu berücksichtigen, wenn die Verjährung schon vor Schluß der mündlichen Verhandlung eingetreten ist. Voraussetzung ist lediglich, daß die zugrunde liegenden Tatsachen unstreitig sind. |
OLG Köln - 20.12.2006 - 17 U 103/04 |
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Die spätere Individualisierung eines Mahnbescheides heilt den vorherigen Mangel des Mahnbescheides nicht, sodaß eine Verjährungsunterbrechung nicht eintreten konnte. |
BGH - 14.12.2006 - IX ZR 158/04 |
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Nach § 12 Abs. 1 VVG beginnt die Verjährungsfrist für Versicherungsleistungen, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten fällig werden, für jede dieser Leistungen gesondert zu laufen. Die Verjährungsfrist für Zinsforderungen aus Versicherungsleistungen beginnt deshalb nicht zugleich mit der Hauptforderung zu laufen, sondern erst nach Ende des Jahres, in welchem der jeweilige Zins angefallen ist. |
BGH - 06.12.2006 - IV ZR 34/05 |
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Für den Beginn der dreijährigen Verjährung gemäß § 852 Abs. 1 BGB a.F. ist hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals "Kenntnis" bei Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts auf die positive Kenntnis des für die Vorbereitung und Verfolgung des Regressanspruchs zuständigen Bediensteten abzustellen. |
BGH - 28.11.2006 - VI ZR 196/05 |
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Zahlt ein Mandant aufgrund einer falschen Auskunft seines Steuerberaters monatlich Beiträge an einen Sozialversicherungsträger, die er tatsächlich nicht schuldet, ist der daraus entstehende Schaden als einheitliches Ganzes aufzufassen, sodaß seit dem Zeitpunkt der falschen Beratung eine einheitliche Verjährungsfrist zu laufen beginnt. |
OLG Brandenburg - 07.11.2006 - 6 U 23/06 |
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Zur Verjährungsunterbrechung einer Klagforderung beim Sozialgericht ist es nicht erforderlich, daß der Klaganspruch bereits in der Klageschrift spezifiziert oder individualisiert wird. |
BSG - 28.09.2006 - B 3 KR 20/05 R |
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Die Zulassung der Revision kann nicht auf die Frage der Verjährung, die von der materiellrechtlichen Natur des Anspruchs abhängt, beschränkt werden. |
BGH - 21.09.2006 - I ZR 2/04 |
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Der Beginn der Verjährung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt nach türkischem Recht richtet sich nach der Rechtskraft des inländischen Scheidungsurteils und nicht nach der Rechtskraft des Anerkennungsverfahrens in der Türkei. |
OLG Stuttgart - 01.08.2006 - 17 UF 7/06 |
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Der Begriff der Verhandlungen i.S.d. § 203 BGB ist zwar weit auszulegen. Eine Verjährungshemmung beginnt aber nicht bereits dann, wenn der Anwalt einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag in der mündlichen Verhandlung lediglich kommentarlos zur Weiterreichung an seinen Mandanten entgegennimmt, andererseits jedoch streitig zur Sache verhandelt. |
OLG Schleswig - 18.07.2006 - 3 U 162/05 |
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Schadensersatzansprüche von Kapitalanlegern gegen einen Steuerberater wegen mangelhafter Anlageberatung unterliegen nach dem bis zum 31.12.2001 geltendem Recht nicht der kurzen Verjährung des Steuerberatungsgesetzes (StBerG), sondern der dreißigjährigen Verjährungsfrist des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). |
BGH - 13.07.2006 - III ZR 361/04 |
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Der Sekundäranspruch des Mandanten gegen seinen Rechtsanwalt setzt voraus, daß der Anwalt vor Ablauf der Verjährung des Primäranspruchs begründeten Anlaß hat zu prüfen, ob er seinem Mandanten durch einen Fehler Schaden zugefügt hat. Beweisbelastet für diese Voraussetzungen ist der anspruchstellende Mandant. |
BGH - 11.05.2006 - IX ZR 21/05 |
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Die zehnjährige Verjährungsdauer des § 196 BGB ist auf Ansprüche aus einer Rückabwicklung eines Grundstückgeschäfts nicht anzuwenden. |
LG Rottweil - 11.04.2006 - 2 O 490/05 |
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Gegen einen Steuerberater als Treuhandkommanditisten einer Publikums-KG gerichtete Schadensersatzansprüche von Kapitalanlegern aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen unterlagen nicht der kurzen Verjährungsfrist des Steuerberatungsgesetzes (StBerG), sondern verjährten in 30 Jahren. |
BGH - 20.03.2006 - II ZR 326/04 |
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Die Sekundärhaftung des fehlerhaft arbeitenden Anwalts entfällt bei der Beauftragung eines anderen Rechtsanwalts während der Primärverjährung nicht, wenn dessen Beauftragung lediglich sechs Tage vor Ablauf der primären Verjährungsfrist erfolgt. |
OLG Hamm - 02.03.2006 - 28 U 135/05 |
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Die sekundäre Hinweispflicht des fehlerhaft arbeitenden Rechtsanwalts entfällt während der Primärverjährungsfrist dann nicht, wenn der Mandant lediglich sechs Tage vor Ablauf der primären Verjährungsfrist einen anderen Anwalt mit der Prüfung von Regreßansprüchen gegen den früheren Rechtsanwalt beauftragt. |
OLG Hamm - 02.03.2006 - 28 U 135/05 |
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Eine erst in der zweiten Instanz erhobene Verjährungseinrede ist zuzulassen, wenn die zugrundeliegenden Tatsachen unstreitig sind. |
OLG Hamm - 23.02.2006 - 28 U 217/04 |
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Verzichtet einer von mehreren gesamtschuldnerisch in Anspruch genommenen Anwälten namens der Sozietät auf die Einrede der Verjährung, wirkt sich ein solcher Verzicht nicht zu Lasten eines inzwischen ausgeschiedenen Mitglieds der Sozietät aus, wenn diese Einschränkung für den Mandanten erkennbar ist. |
BGH - 19.01.2006 - IX ZR 232/01 |
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Ein Rechtsanwalt ist verpflichtet, seinen Mandanten, der die gerichtliche Geltendmachung eines verjährten Anspruchs begehrt, von der Rechtsverfolgung abzuhalten. |
OLG Celle - 09.11.2005 - 3 U 83/05 |
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Die Verjährungsfrist für einen Schadensersatzanspruch gegen einen Steuerberater beginnt auch bei der Versäumung einer Ausschlußfrist frühestens mit dem Zugang des nachteiligen Steuerbescheids bei dem Mandanten. |
BGH - 03.11.2005 - IX ZR 208/04 |
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Der bei der Steuerberatung geltende Grundsatz, daß die Verjährung regelmäßig erst mit der Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheids beginnt, ist auf die Rechtsanwaltshaftung nicht übertragbar. |
BGH - 20.10.2005 - IX ZR 147/02 |
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Nach der Risiko-Schaden-Formel des Bundesgerichtshofs (BGH) ist für den Beurteilung eines Schadens der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem sich die Vermögenslage des Mandanten durch die anwaltliche Fehlleistung objektiv verschlechtert hat. Auch die Höhe des Schadens und seine Endgültigkeit müßen noch nicht feststehen |
BGH - 20.10.2005 - IX ZR 147/02 |
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Hat ein Rechtsanwalt einen Treuhandauftrag ohne Verpflichtung zur Rechtsberatung erhalten, findet die Verjährungsregelung der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) keine Anwendung. |
BGH - 21.07.2005 - IX ZR 114/02 |
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Auch wenn der Vermögensschaden bei einem geschädigtem Mandanten noch nicht eingetreten ist, ist eine Feststellungsklage zulässig, wenn für seinen Anspruch eine Verjährungsfrist läuft, die von der Anspruchsentstehung unabhängig ist. |
BGH - 21.07.2005 - IX ZR 49/02 |
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Besteht der Schaden des Mandanten eines Steuerberaters in vermeidbaren Umsatzsteuern infolge fehlerhafter Selbstveranlagung, beginnt die Verjährung des Ersatzanspruchs gegen den mitwirkenden Steuerberater mit der Einreichung der Steueranmeldung beim Finanzamt. |
BGH - 14.07.2005 - IX ZR 284/01 |
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Besteht der Fehler des Rechtsanwalts darin, daß durch die Ausübung eines vertraglichen Gestaltungsrechts andere, sonst erfolgversprechende Ansprüche dauerhaft vereitelt werden, so entsteht der Schaden bereits mit der Ausübung des Gestaltungsrechts, weil sich bereits dadurch die Vermögenslage des Mandanten endgültig verschlechtert hat. Mit diesem Zeitpunkt beginnt auch die Verjährungsfrist des Schadensersatzanspruchs gegen den Rechtsanwalt nach altem Recht (§ 51 b BRAO) zu laufen. |
BGH - 23.06.2005 - IX ZR |
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Die dreijährige Verjährungsfrist (§ 68 StBerG a.F.) für Ersatzansprüche des Auftraggebers gegen seinen Steuerberater gilt entsprechend für Ersatzansprüche gegen einen landwirtschaftlichen Beratungsverein. |
OLG Celle - 15.06.2005 - 3 U 25/05 |
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Die zur Berufshaftung von Rechtsanwälten entwickelten Grundsätzen der Sekundärverjährung sind auf die Haftung von Wertpapierdienstleistungsunternehmen aus fehlerhafter Anlageberatung auch dann nicht übertragbar, wenn die beratende Bank mit dem Kunden im Zuge der Anlageberatung einen Vertrag zur "Individuellen Fonds-Vermögensverwaltung" abschließt. |
OLG Bremen - 02.06.2005 - 2 U 81/04 |
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Ein konkursrechtlicher Schadensersatzanspruch wegen pflichtwidriger Begründung einer erkennbar ungedeckten Masseschuld verjährt nach altem Recht (BGB) innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis der Massearmut. |
BGH - 24.05.2005 - IX ZR 114/01 |
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Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den eigenen Steuerberater wegen steuerlicher Fehlberatung beginnt mit der Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheids. |
OLG Celle - 11.05.2005 - 3 U 322/04 |
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Bei Versäumung einer Notfrist beginnt die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den Rechtsanwalt bereits mit Ablauf der Notfrist, da zu diesem Zeitpunkt ein möglicher Schaden des Mandanten entstanden ist. |
OLG Celle - 20.04.2005 - 3 U 270/04 |
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Läßt ein Anwalt pflichtwidrig den Anspruch eines Mandanten verjähren, zur dessen Durchsetzung er beauftragt war, wird die Kausalität nicht dadurch unterbrochen, daß der Mandant später einen anderen Anwalt beauftragt, der es auch versäumt, den Eintritt der Verjährung zu vermeiden. |
BGH - 07.04.2005 - IX ZR 132/01 |
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Im Amtshaftungsprozeß wegen fahrlässiger Amtspflichtverletzung eines Notars, verkürzt die Möglichkeit einer Streitverkündung gegen den Notar in einem Verfahren gegen einen Dritten nicht die gesetzliche Verjährungsfrist von Schadensersatzansprüchen gegen den Notar. |
BGH - 03.03.2005 - III ZR 353/04 |
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Werden durch eine landwirtschaftliche Vereinigung steuerliche Beratungen durch einen dort angestellten Steuerberater erbracht, findet für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen die Vorschrift des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) Anwendung. |
LG Stade - 29.12.2004 - 5 O 312/04 |
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Mit dem Eintritt der Rechtskraft eines belastenden Steuerbescheides beginnt die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Steuerberater. |
OLG Düsseldorf - 26.11.2004 - 23 U 101/04 |
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Wird dem Steuerberater vorgeworfen, gegen einen belastenden Steuerbescheid keinen Einspruch eingelegt zu haben, beginnt die Verjährung eines darauf beruhenden Schadensersatzanspruchs nach § 68 StBerG mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides. |
OLG Düsseldorf - 26.11.2004 - I-23 U 101/04 |
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Neuer, unstreitiger Tatsachenvortrag (hier : Verjährungseinrede) ist in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen; dies gilt selbst dann, wenn dadurch eine Beweisaufnahme erforderlich wird. |
BGH - 18.11.2004 - IX ZR 229/03 |
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Hat ein Steuerberater durch einen Fehler bereits vor Bekanntgabe eines seinen Mandanten belastenden Steuerbescheids einen unkorrigierbaren Schaden herbeigeführt, beginnt die Verjährungsfrist von Schadensersatzansprüchen gegen den Steuerberater mit diesem Ereignis. |
OLG Koblenz - 30.09.2004 - 5 U 557/04 |
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Bei fehlerhaften Lohnabrechnungen eines Steuerberaters für einen Arbeitgebermandanten, beginnt der Lauf der Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den Steuerberater mit dem Zugang des Nachforderungsbescheids der Behörde. |
BGH - 23.09.2004 - IX ZR 148/03 |
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Jeder Anwalt ist im Rahmen seines Mandats verpflichtet, unverzüglich Verjährungsfristen für Ansprüche seines Mandanten zu erfassen und seinen Auftraggeber darüber rechtzeitig zu informieren. |
LG Hamburg - 11.05.2004 - 321 O 433/03 |
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Gerät der Prozeß in Stillstand, weil dem Kläger die für die Zustellung eines Schriftsatzes benötigte Anschrift des Prozeßgegners unbekannt ist, so endet die Unterbrechung der Verjährung nur dann nicht, wenn die zur Anschriftenmitteilung verpflichtete Partei darlegt und gegebenenfalls beweist, daß sie die ihr möglichen (und zumutbaren) Schritte unternommen hat, die zustellungsfähige Anschrift der anderen Partei erfolgversprechend zu ermitteln. Im Rahmen dieser Obliegenheit ist die zur Anschriftenermittlung verpflichtete Partei grundsätzlich gehalten, die öffentliche Zustellung zu beantragen. |
BGH - 06.05.2004 - IX ZR 205/00 |
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Die anwaltliche Belehrung über eine drohende Verjährung muss dem Mandanten eindeutige Handlungsmöglichkeiten zur Vermeidung der Verjährung aufzeigen. Selbst nach Belehrung muss der Rechtsanwalt die drohende Verjährung weiter im Auge behalten und rechtzeitig den Gegner zur Verlängerung der Frist für den Verzicht auf die Verjährungseinrede auffordern sowie ggf. den Mandanten unter Hinweis auf die bevorstehende Verjährung zur Entscheidung über das weitere Vorgehen auffordern. |
OLG Schleswig - 11.03.2004 - 11 U 27/02 |
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Die anwaltliche Beratung über eine drohende Verjährung muß dem Mandanten eindeutige Handlungsmöglichkeiten zur Vermeidung der Verjährung aufzeigen. |
OLG Schleswig - 11.03.2004 - 11 U 27/02 |
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Die anwaltliche Belehrung über eine drohende Verjährung muss dem Mandanten eindeutige Handlungsmöglichkeiten zur Vermeidung der Verjährung aufzeigen. Selbst nach Belehrung muss der Rechtsanwalt die drohende Verjährung weiter im Auge behalten und rechtzeitig den Gegner zur Verlängerung der Frist für den Verzicht auf die Verjährungseinrede auffordern sowie ggf. den Mandanten unter Hinweis auf die bevorstehende Verjährung zur Entscheidung über das weitere Vorgehen auffordern. |
OLG Schleswig - 11.03.2004 - 11 U 27/02 |
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Die Vermögenslage eines steuerlich falsch beratenen Mandanten verschlechtert sich gegenüber dem früheren Zustand erst, wenn die Finanzbehörde mit dem Erlaß des Steuerbescheids ihren Entscheidungsprozeß zu Ungunsten des Steuerpflichtigen abschließt. |
BGH - 12.02.2004 - IX ZR 246/02 |
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Prognostiziert ein Steuerberater für den Abschluß eines Vertrages einen wirtschaftlichen Vorteil, und tritt dieser aufgrund fehlerhafter Beratung durch den Steuerberater nicht ein, beginnt die Verjährungsfrist von Schadensersatzansprüchen gegen den Steuerberater mit Abschluß des Vertrages. |
OLG Frankfurt - 02.02.2004 - 1 U 287/03 |
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Die Verjährung eines Schadenersatzanspruchs gegen einen Notar beginnt mit Schadenseintritt beim Mandanten, ohne das bereits feststehen muss, ob dieser Vermögensnachteil endgültig bestehenbleibt. |
BGH - 22.01.2004 - III ZR 99/03 |
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Einer Kostenrechnung eines Notars kann nur dann verjährungsunterbrechende Wirkung zukommen, wenn sie § 54 KostO entspricht. |
BayObLG - 22.12.2003 - 3Z BR 226/03 |
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Die Gesamtverjährung beträgt bei einem Dauermandat höchstens das doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist, selbst wenn das Mandat nach Eintritt der Primärverjährung noch fortdauert. |
LG Bonn - 18.12.2003 - 18 O 576/02 |
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Hat ein Steuerberater steuerliche Nachteile seines Mandanten verschuldet, beginnt die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den Steuerberater bereits mit der Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheids. |
OLG Düsseldorf - 14.10.2003 - 23 U 222/02 |
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Die Beiladung eines Rechtsberaters im Verwaltungsrechtsstreit bewirkt keine Verjährungsunterbrechung ; sie kann der Streitverkündung nicht gleichgestellt werden. |
BGH - 06.02.2003 - III ZR 223/02 |
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Schadensersatzansprüche gegen Testamentsvollstrecker verjähren in 30 Jahren seit ihrer Entstehung, auch wenn ein Rechtsanwalt als Testamentsvollstrecker tätig war. |
BGH - 18.09.2002 - IV ZR 287/01 |
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Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen Rechtsberater beginnt spätestens dann zu laufen, wenn der Rechtsberater dem Mandanten die Beendigung des Mandats anzeigt. Dies geschieht regelmäßig mit der Übersendung der Schlussrechnung. |
BGH - 12.03.2002 - IX ZR 34/01 |
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Ist aufgrund eines Notarfehlers die dingliche Belastung eines Grundstücks (Reallast) mit einem schlechteren Rang in das Grundbuch eingetragen worden, so beginnt die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den Notar dann zu laufen, wenn der Grundpfandrechtsinhaber davon Kenntnis erlangt, daß das nachrangig eingetragene dingliche Recht wirtschaftlich nahezu wertlos ist, weil es wegen der vorrangigen Belastungen bei einer Verwertung des Grundstücks mit hoher Wahrscheinlichkeit ausfallen wird. |
OLG Hamburg - 15.02.2002 - 1 U 73/00 |
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Hat ein Rechtsanwalt Ansprüche seines Mandanten verjähren lassen, haftet er auch dann für diese Pflichtverletzung, wenn der Mandant vor Ablauf der Verjährung seiner Ansprüche, einen anderen Anwalt mit der Prüfung von Regreßansprüchen gegen den ersten Anwalt beauftragt hat. |
BGH - 29.11.2001 - IX ZR 278/00 |
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Die Verpflichtung des Rechtsanwalts, den Mandanten von der Verjährung von ohne weiteres erkennbaren Ansprüchen gegen Dritte zu schützen, setzt nicht erst kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist ein. In solchen Fällen gehört es zu den Aufgaben des Rechtsberaters, dem Mandanten eine verjährungsunterbrechende Maßnahme anzuraten. |
BGH - 29.11.2001 - IX ZR 278/00 |
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Die Pflicht des Rechtsberaters, den Mandanten bei begründetem Anlass über den gegen sich bestehenden Schadensersatzanspruch sowie die kurze Verjährung zu belehren, entfällt, wenn ein anderer Rechtsanwalt namens des Mandanten den Anspruch rechtzeitig angemeldet hat. |
BGH - 21.06.2001 - IX ZR 73/00 |
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Die Sekundärhaftung des fehlerhaft arbeitenden Rechtsanwalts entsteht dann nicht, wenn sich der Mandant vor Ablauf der Primärhaftung anderweitig anwaltlich zum Zweck der Regreßprüfung beraten läßt. Diese Einschränkung rechtfertigt sich aus dem Gedanken, daß die nachrangige Hinweispflicht des Rechtsanwalts den Auftraggeber gegen die Gefahr des unwissentlichen Anspruchsverlusts schützen soll und es eines solchen Schutzes durch den Anspruchsgegners selbst nicht mehr bedarf, wenn der Mandant die Wahrnehmung seiner Interessen in der Regreßfrage einem anderen Rechtsanwalt übertragen hat, der insofern eine primäre Vertragspflicht übernimmt. |
BGH - 14.12.2000 - IX ZR 332/99 |
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Die Zustellung eines Mahnbescheids hat nur dann verjährungsunterbrechende Wirkung, wenn die Forderung hinreichend individualisiert ist. Ein rechtsfehlerhaft erlassener, nicht individualisierter Mahnbescheid unterbricht die Verjährung auch dann nicht, wenn die Individualisierung nach Ablauf der Verjährungsfrist im anschließenden Streitverfahren nachgeholt wird. |
BGH - 17.10.2000 - XI ZR 312/99 |
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Wird ein Anspruch des Mandanten gegen einen Dritten wegen Verjährung abgewiesen, enthält die Mitteilung des Rechtsanwalts an den Mandanten, er werde
das Urteil schon deshalb mit der Berufung anfechten, weil sich daraus ein Schadensersatzanspruch gegen ihn ergeben könnte, für sich allein kein Angebot auf
Abschluß eines die Verjährung des Regreßanspruchs hemmenden Stillhalteabkommens. |
BGH - 06.07.2000 - IX ZR 134/99 |
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Auf die Verjährungsvorschrift der deliktischen Haftung sind die im Anwalts- und Steuerberaterhaftungsrecht entwickelten Regeln der Sekundärhaftung nach deren Sinn und Zweck nicht anzuwenden. |
BGH - 30.03.2000 - IX ZR 11/98 |
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Der Schaden im Sinne des § 51 b Alt. 1 BRAO ist erst mit Verkündung der Entscheidung im Vorprozess eingetreten, sondern bereits mit Schluss der mündlichen Verhandlung, wenn nach diesem Zeitpunkt keine Möglichkeit mehr bestand, eine Klagerhöhung geltend zu machen, um die erforderliche Revisionssumme und damit die Zulässigkeit der Revision zu erreichen. |
OLG Schleswig - 02.03.2000 - 11 U 119/98 |
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Zur Erfüllung der sekundären Hinweispflicht gehört nicht nur, daß der Rechtsanwalt offenlegt, er habe möglicherweise seine Pflichten verletzt und könne von dem Mandanten deswegen in Anspruch genommen werden. Gleichzeitig schuldet der Anwalt auch einen Hinweis auf die dreijährige Verjährungsfrist, die mit der Schadensentstehung zu laufen beginnt. Der Hinweis ist nur dann entbehrlich,wenn der Anwalt davon ausgehen kann, daß der Mandant bereits die entsprechenden Kenntnisse hat. |
BGH - 27.01.2000 - IX ZR 354/98 |
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Im Rahmen eines Anwaltregresses scheidet eine Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen grundsätzlich aus. |
OLG Hamm - 25.08.1998 - 28 U 13/98 |
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Beim Abschluß eines Abfindungsvergleichs, der einen Vorbehalt für künftige Schäden und Spätfolgen aus einem Verkehrsunfall enthält, ist der Anwalt des Geschädigten verpflichtet, den Vorbehalt so zu vereinbaren, dass künftige Ansprüche sicher gegen Verjährung geschützt sind. |
OLG Hamm - 16.06.1998 - 28 U 237/97 |
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Begründet ein Steuerberater weder einen Einspruch noch eine Anfechtungsklge gegen einen belastenden Steuerbescheid, beginnt die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs des Mandanten wegen des Steuernachteils mit der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung. |
BGH - 12.02.1998 - IX ZR 190/97 |
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Wird von einem Steuerberater weder der Einspruch gegen einen belastenden Steuerbescheid noch die spätere Anfechtungsklage gegen den Bescheid begründet, beginnt die Verjährung des Schadensersatzanspruchs mit der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung. |
BGH - 12.02.1998 - IX ZR 190/97 |
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Für einen Anspruch auf Ersatz eines Steuerschadens, einschließlich aller weiteren adäquat verursachten vorausseh- und zurechenbaren Nachteile aus ein und derselben Pflichtverletzung eines Steuerberaters, läuft eine einheitliche Verjährungsfrist, die mit der Entstehung des ersten Teilschadens in Gang gesetzt wird. |
BGH - 18.12.1997 - IX ZR 180/96 |
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Lässt ein Rechtsanwalt den Anspruch eines Mandanten verjähren, tritt ein Schaden regelmäßig bereits mit Ablauf der Verjährungsfrist ein. |
OLG Schleswig - 29.05.1997 - 11 U 113/95 |
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Lässt ein Rechtsanwalt den Anspruch seines Mandanten verjähren, so tritt der Schaden regelmäßig bereits mit dem Ablauf der Verjährungsfrist ein und nicht etwa erst dann, wenn der Gegner des Mandanten die Verjährungseinrede erhebt oder gar abschließend über die Verjährungseinrede gerichtlich entschieden worden ist. |
OLG Schleswig - 29.05.1997 - 11 U 113/95 |
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Ist ein Rechtsanwalt mit der Durchsetzung eines Anspruchs beauftragt und läßt er diesen schuldhaft verjähren, tritt der Schaden regelmäßig bereits mit Ablauf der Verjährungsfrist ein. |
OLG Schleswig - 29.05.1997 - 11 U 113/95 |
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Hat ein Steuerberater gegen einen belastenden Steuerbescheid pflichtwidrig kein Rechtsmittel eingelegt, so beginnt die Verjährung des Schadensersatzanspruchs mit Eintritt der Bestandskraft des Bescheids. |
BGH - 20.06.1996 - IX ZR 100/95 |
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Die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Steuerberater wird nicht dadurch gehemmt, daß dieser Einspruch für seinen Mandanten gegen den belastenden Steuerbescheid einlegt. |
BGH - 29.02.1996 - IX ZR 180/95 |
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Ist das Anwaltsmandat zum Zeitpunkt der Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den Anwalt beendet, hat die Verjährungsfrist der Sekundärhaftung mit Mandatsende begonnen. |
OLG Frankfurt - 08.06.1995 - 1 U 105/94 |
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Mit Zugang des Steuerbescheids und nicht mit Bestandskraft der Einspruchsentscheidung beginnt regelmäßig die kurze Verjährungsfrist des Steuerberatergesetzes (StBerG). |
OLG Köln - 07.06.1995 - 11 U 287/94 |
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Sogenannte Sekundäransprüche gegen einen Steuerberater wegen eines Beratungsfehlers entfallen, wenn der Mandant vor Ablauf der Verjährungsfrist wegen des Primäranspruchs anwaltlich beraten worden ist. Der Steuerberater muß nicht nachfragen, ob der Rechtsanwalt tatsächlich über die drohende Verjährung belehrt hat. |
OLG Hamburg - 02.06.1995 - 9 U 9/95 |
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Die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Steuerberater beginnt regelmäßig mit Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheids. |
BGH - 11.05.1995 - IX ZR 140/94 |
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Die Einschaltung eines zweiten Anwalts vor Ablauf der Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche gegen den ersten, fehlerhaft arbeitenden Rechtsanwalt, entbindet diesen von der Verpflichtung seinen Mandanten über den Schadensersatzanspruch gegen sich zu informieren. |
OLG Düsseldorf - 28.03.1995 - 7 W 14/95 |
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Streiten Steuerberater und sein Mandant darüber, ob der Berater gegen einen unrichtigen Steuerbescheid fristgemäß Einspruch eingelegt hat, beginnt die Verjährung frühestens mit Erlass des Urteils des Finanzgerichts, das die Anfechtungsklage gegen die Verwerfung des Einspruchs durch das Finanzamt abweist. |
OLG Köln - 19.01.1995 - 18 U 143/94 |
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Erstellt der Rechtsanwalt nach Beendigung des Mandates nicht unverzüglich eine Schlussrechnung, in der er die erhaltenen Vorschüsse abrechnet und unterlässt er zudem eine dementsprechende Aufklärung seines Mandanten, ist es ihm verwehrt, sich gegenüber der Rückforderung nichtverbrauchter Vorschüsse auf Verjährung zu berufen. |
AG Hamburg - 16.01.1995 - 9 C 600/95 |
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Lässt der Anwalt einen Anspruch verjähren, tritt der Schaden regelmäßig bereits mit Ablauf der Verjährungsfrist ein. Auf den Zeitpunkt, zu dem der Gegner des Mandanten die Verjährungseinrede erhebt, kommt es nicht an. |
BGH - 14.07.1994 - IX ZR 204/93 |
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Die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Steuerberater beginnt regelmäßig mit der Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheids. |
BGH - 26.05.1994 - IX ZR 57/93 |
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Wird in einem Prozeß vom Gegner zutreffend die Verjährungseinrede erhoben, muss der Rechtsanwalt seinen Mandanten deutlichst über die Sachlage informieren, damit dieser eine sachgerechte Entscheidung treffen kann. |
OLG Köln - 25.03.1994 - 19 U 136/93 |
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Kann eine Klage keinen Erfolg haben, weil die Klagforderung verjährt ist, muss der Rechtsanwalt dem Mandanten von der Prozeßführung abraten. |
OLG Köln - 25.03.1994 - 19 U 136/93 |
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Schadensersatzansprüche wegen einer nachteiligen Vermögensberatung des Rechtsanwalts verjähren in drei Jahren. |
BGH - 27.01.1994 - IX ZR 195/93 |
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Bei einer Fristversäumung hat die gesetzliche Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keinen Einfluß auf den Verjährungsbeginn. |
OLG Düsseldorf - 21.10.1993 - 13 U 1/93 |
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Der Anwalt hat die Pflicht, alle Ansprüche des Mandanten aus einem Auftrag verjährungsunterbrechend zu erheben. |
BGH - 17.06.1993 - IX ZR 206/92 |
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Solange der Eintritt eines Schadens noch ungewiß ist und keine Verjährungsfrist läuft, besteht regelmäßig kein Feststellungsinteresse für einen zukünftigen Schadensersatzanspruch. |
BGH - 15.10.1992 - IX ZR 43/92 |
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Der Beginn der Verjährung von deliktischen Schadensersatzansprüchen beginnt mit dem Eintritt eines Vermögensschadens, eine Gefährdung des Vermögens reicht nicht aus. |
BGH - 15.10.1992 - IX ZR 43/92 |
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Die Klausel in Mandatsbedingungen eines Rechtsanwalts, dass alle Ansprüche gegen den Anwalt 2 Jahre nach Beendigung des Mandats verjähren, ist unwirksam. |
OLG Düsseldorf - 02.07.1991 - 24 U 169/90 |
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Setzt wegen einer Pflichtwidrigkeit des Steuerberaters bei der Fertigung der Steuererklärung ein nicht angefochtener Bescheid Steuern zu hoch fest, so beginnt die Verjährung des Anspruchs des Auftraggebers auf Schadensersatz mit dem Eintritt der Bestandskraft des Bescheides, auch wenn später aufgrund einer Außenprüfung zuviel gezahlte Steuern zurückerstattet werden. |
BGH - 04.04.1991 - IX ZR 215/90 |
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Die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis vom Schaden setzt nicht die Kenntnis dessen Umfangs, sondern die Kenntnis eines Schadensereignisses voraus. |
BGH - 26.10.1989 - IX ZR 257/88 |
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Die Verjährung vertraglicher Schadensersatzansprüche aus einem Anwaltsvertrag wird durch Verhandlungen der Vertragsparteien nicht gehemmt. |
BGH - 15.12.1988 - IX ZR 33/88 |
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Ist der Mandant in der Lage aufgrund eines Beraterfehlers eine Feststellungsklage zu erheben, beginnt die Verjährungsfrist des Schadensersatzanspruchs gegen den Berater. |
OLG Köln - 19.09.1988 - 8 U 13/88 |
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Das Nichterheben der Verjährungseinrede ist eine Pflichtverletzung, die einen Schadensersatzanspruch begründet. |
OLG Düsseldorf - 19.05.1988 - 8 U 163/87 |
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Der Sekundäranspruch verjährtdrei Jahre nach der Verjährung des
Primäranspruchs, wenn in diesem Zeitpunkt das Mandat noch fortbesteht. |
BGH - 23.05.1985 - IX ZR 102/84 |
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Ein Rechtsanwalt, der auf Ersatz von Prozeßkosten in Anspruch genommen wird, die dadurch entstanden sind, daß der Anwalt für seinen Mandanten eine Werklohnforderung eingeklagt hat, die nicht dem Mandanten allein zustand, was-nach verspäteter Darlegung einer Prozeßstandschaft-zur Klagabweisung wegen Verjährung geführt hatte, kann nicht mit Erfolg geltend machen, die Klage hätte auch aus materiell-rechtlichlichen Gründen abgewiesen werden müssen. |
OLG Hamm - 10.05.1983 - 28 U 259/82 |
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Bei Zweifeln über den Ablauf der Verjährungsfrist gehört es zu den Aufgaben des Anwalts, so rechtzeitig Klage zu erheben, daß auch bei einer für den Mandanten ungünstigen Beurteilung der Verjährungsfrage die Gefahr der Klageabweisung wegen Verjährung vermieden wird. In solchen Fällen handelt der Anwalt daher auch nicht schuldhaft, wenn er von einer Teilklage abrät. |
OLG Hamm - 12.05.1981 - 28 U 70/80 |
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Läßt ein Rechtsanwalt eine Forderung, die er gerichtlich geltend machen soll, verjähren, und erhebt er erst nach dem Eintritt der Verjährung Klage, so kann er dem gegen ihn gerichteten Schadensersatzanspruch, soweit er auf Ersatz der Prozeßkosten gerichtet ist, nicht entgegenhalten, daß die Klage auch dann sachlich keinen Erfolg gehabt hätte, wenn sei rechtzeitig erhoben worden wäre. |
OLG Hamm - 05.03.1981 - 28 U 178/80 |
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Der Schadensersatzanspruch des Mandanten gegen den Anwalt entsteht in dem Moment, in dem der Anwalt seine Pflichten aus dem Anwaltsvertrag verletzt. |
OLG Frankfurt - 01.12.1977 - 16 U 33/77 |
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Überträgt der Rechtsanwalt das Mandat weiter, ohne dies dem Mandanten mitzuteilen, trifft er Dispositionen, die das Verjährungsrisiko für die Forderung des Mandanten erhöhen. |
OLG Hamm - 28.01.1977 - I-28 U 35/11 |
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Es begründet ein Verschulden des Rechtsanwalts, wenn er sich bei Beurteilung der Frage der Verjährung einer ihm zur Durchsetzung anvertrauten Forderung auf eine ungesicherte Rechtsauffassung verläßt und daher nicht rechtzeitig die zur Verminderung des Verjährungseintritts geeigneten Maßnahmen trifft.
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BGH - 20.12.1962 - III ZR 191/61 |
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