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Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist dann schlüssig und erheb-lich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. |
BGH - 28.05.2019 - VI ZR 328/18 |
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Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. |
BGH - 26.03.2019 - VI ZR 163/17 |
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Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. |
BGH - 21.06.2018 - IX ZR 129/17 |
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Das Verfahrensgrundrecht gebietet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Daraus kann aber nicht die Verpflichtung der Gerichte hergeleitet werden, eine Beiakte ohne entsprechenden Tatsachenvortrag von Amts wegen darauf zu durchforsten, ob ihr für die Partei günstige Tatsachen zu entnehmen sind.
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BGH - 26.01.2012 - IX ZR 69/11 |
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Der Antragsteller des selbständigen Beweisverfahrens muß, um die sachverständige Begutachtung von Ursachen eines Sachmangels zu erreichen, lediglich vortragen, daß ihm die Ursachen unbekannt seien. |
OLG Celle - 17.09.2010 - 6 W 150/10 |
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Betrifft ein Rechtsstreit einen in tatsächlicher Hinsicht komplexen Sachverhalt und ist der Mandant zu einer umfassenden mündlichen Informationserteilung außerstande, ist der Anwalt gehalten, von ihm ergänzende schriftliche Angaben zu verlangen, wenn andernfalls eine schlüssige Klagebegründung nicht möglich ist. |
BGH - 15.10.2009 - IX ZR 232/08 |
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Ist ein Klagebegehren aus sich heraus verständlich, darf die Klage auch dann nicht als unschlüssig abgewiesen werden, wenn in der Klagschrift in größerem Umfang auf Belege Bezug genommen worden ist. |
OLG Stuttgart - 24.09.2009 - 7 U 89/09 |
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Ein Gericht muß auch eine anwaltlich vertretene Partei auf die Unschlüssigkei des Klagevortrags hinweisen. Dies gilt auch dann, wenn dem Hinweis sachgerecht nur durch eine Klageänderung Rechnung getragen werden kann, die aber keine wesentliche Änderung oder Erweiterung des Prozeßzieles zur Folge hätte und als sachdienlich zuzulassen wäre. |
OLG Köln - 27.09.2007 - 7 U 31/07 |
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Der anwaltliche Beklagtenvertreter ist im Zivilprozeß schon in der Eingangsinstanz verpflichtet, zum Schutz seiner Partei auf Schlüssigkeitsbedenken gegen die Klage hinzuweisen, wenn er nicht ausschließen kann, daß das Gericht solche Gesichtspunkte übersieht. Beruht das zu Lasten des Mandanten ergangene Urteil auf einem übersehenen Schlüssigkeitsmangel der Klage, so muß der Rechtsanwalt seinen Mandanten über die hieraus folgenden Angriffsmöglichkeiten für ein Berufungsverfahren aufklären. |
BGH - 24.05.2007 - IX ZR 142/05 |
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Dsa Gericht verletzt seine gesetzliche Hinweispflicht (§ 139 Abs.2 ZPO), wenn es ohne vorherigen Hinweis eine Klage mangels Aktivlegitimation des Klägers abweist, nachdem es zuvor durch eine Beweisaufnahme zu erkennen gegeben hat, daß es die Klage für schlüssig hält. |
BGH - 27.09.2006 - VIII ZR 19/04 |
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Zu einer schlüssigen Unterhaltsklage gegen die Großeltern eines Enkelkindes gehört der Vortrag zur Leistungsunfähigkeit der vorrangig zum Unterhalt verpflichteten Kindesmutter. |
OLG Jena - 06.09.2005 - 1 WF 240/05 |
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