Gerichtsakte
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Eine Partei hat auch nach Abschluß des Verfahrens Anspruch auf Einsicht in gerichtliche Mediationsakten. Deren Vertraulichkeit steht dem nicht entgegen. |
OLG München - 20.05.2009 - 9 VA 5/09 |
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Es besteht kein Anspruch auf die Übersendung von Gerichtsakten zur Einsichtnahme in eine Rechtsanwaltskanzlei. |
OLG Brandenburg - 09.03.2007 - 7 W 18/07 |
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Die Aufbewahrung und Verwaltung von Gerichtsakten nach Abschluß eines Verfahrens ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Spruchkörpers, der mit ihm befaßt war, sondern der Gerichtsverwaltung. Deshalb muß die Gerichtsverwaltung eine Entscheidung darüber treffen, ob einem Beteiligten nach rechtskräftigem Abschluß eines Verfahrens Akteneinsicht gewährt werden kann. |
BFH - 20.10.2005 - VII B 207/05 |
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Der Anwalt darf sich anlässlich einer fristwahrenden Prozeßhandlung grundsätzlich darauf beschränken, den Ablauf der Berufungsfrist anhand seiner Handakten zu überprüfen, auch wenn ihm die Gerichtsakten in seiner Kanzlei zur Verfügung stehen. Jedenfalls genügt er in einem solchen Fall seiner Sorgfaltspflicht dann, wenn er sich durch telefonische Rückfrage im Büro des erstinstanzlichen Anwalts bestätigen lässt, dass das ihm mitgeteilte Zustellungsdatum zutrifft. |
BGH - 22.01.1997 - XII ZB 195/96 |
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Siehe auch: Akte |