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Die Behauptung des Auftraggebers, die Tätigkeit seines
prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts sei für den späteren Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs nicht ursächlich geworden, stellt eine Einwendung dar, die im Gebührenrecht ihren Grund hat und die der Festsetzung einer Einigungsgebühr im Verfahren nach § 11 Abs. 1 RVG nicht entgegensteht.
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BGH - 29.04.2020 - XII ZB 536/19 |
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Erwägt eine Mandantin den Abschluss eines Vergleichs, muss ihm der Rechtsanwalt dessen Vor- und Nachteile darlegen. Dies gilt im besonderem Maße, wenn es sich um einen Abfindungsvergleich handelt. Bei der Abwägung der Vor- und Nachteile eines Vergleichsabschlusses ist dem Rechtsanwalt ein Ermessensspielraum zuzubilligen. |
OLG Frankfurt - 03.12.2019 - 8 U 129/18 |
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Beteiligt sich die Prozesspartei an den gerichtlichen Vergleichsverhandlungen, so ist es je nach den Umständen des Einzelfalles möglich, dass nicht ihr Anwalt, sondern sie selbst die eigentliche Entscheidung trifft, ob der Vergleich mit dem ausgehandelten Inhalt angenommen werden soll. |
OLG Brandenburg - 14.08.2019 - 4 U 94/18 |
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Erklärt der Berufungskläger in einem in der Berufungsinstanz geschlossenen Vergleich,dass er die Bedenken, die die Angriffe seiner Berufungsschrift bilden, nicht mehr aufrecht erhält und erklärt er sich weiter mit dem Ausspruch des angefochtenen Urteils einverstanden, liegt hierin ein Rechtsmittelverzicht und die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen. |
OLG Rostock - 20.06.2019 - 3 U 71/18 |
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Ein Anwalt hat vor Abschluss eines Vergleichs alle damit zusammenhängenden Vor- und Nachteile so gewissenhaft zu bedenken, wie es ihm aufgrund seiner Informationen, Kenntnisse und Erfahrungen vorausschauend möglich ist. Empfiehlt das Prozessgericht, einen bestimmten Vergleich abzuschließen, muss der Anwalt seinen Mandanten zwar weiterhin beraten, die gerichtliche Empfehlung ist dann aber ein wichtiger - für den Vergleichsabschluss sprechender - Faktor. Dies gilt umso mehr, wenn gegen das Urteil kein weiteres Rechtsmittel mehr gegeben ist. Abraten muss der Anwalt von einem Vergleichsschluss in dieser Situation nur dann, wenn der gerichtliche Vergleichsvorschlag unvertretbar ist und eine negative Streitentscheidung mit Rechtsmitteln anfechtbar wäre. |
OLG Hamburg - 05.03.2019 - 2 U 25/18 |
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Die Prozessparteien können eine in einem Prozessvergleich wirksam vereinbarte Widerrufsfrist vor deren Ablauf ohne Mitwirkung des Gerichts verlängern. |
BGH - 19.04.2018 - IX ZR 222/17 |
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Schließen die Parteien in einem Termin zur mündlichen Verhandlung einen umfassenden Vergleich, der bisher nicht rechtshängige Ansprüche einbezieht, ist eine Kostenregelung, wonach eine Partei die Kosten des Rechts-streits zu tragen hat und die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufgehoben werden, regelmäßig dahin auszulegen, dass die nur durch die Einbeziehung nicht rechtshängiger Ansprüche in den Vergleich entstehenden Teile der Terminsgebühr zu den Kosten des Vergleichs gehören. |
BGH - 14.06.2017 - I ZB 1/17 |
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Im Rahmen von Verhandlungen zum Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die Interessen des Mandanten umfassend und nach allen Richtungen wahrzunehmen und ihn vor vermeidbaren Nachteilen zu bewahren. Ein ausdrücklicher gerichtlicher Vergleichsvorschlag vermag den Rechtsanwalt nicht von seiner Verantwortung bei der Bera-tung der Partei zu entbinden. |
BGH - 14.07.2016 - IX ZR 291/14 |
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Im Rahmen von Verhandlungen zum Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die Interessen des Mandanten umfassend und nach allen Richtungen wahrzunehmen und ihn vor vermeidbaren Nachteilen zu bewahren. ein ausdrücklicher gerichtlicher Vergleichsvorschlag vermag den Rechtsanwalt nicht von seiner Verantwortung bei der Beratung der Partei zu entbinden. |
BGH - 14.07.2016 - IX ZR 291/14 |
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Ein Vergleich nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Fall 2 ZPO kann nur durch Annahme des schriftlichen Vergleichsvorschlags des Gerichts mit Schriftsatz der Parteien wirksam geschlossen werden. |
BGH - 14.07.2015 - VI ZR 326/14 |
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Wenn eine Partei in einem Prozessvergleich die Kosten des Rechtsstreits übernimmt, sind damit regelmäßig auch die Kosten des Prozessvergleichs erfasst. Eine Aufhebung der Kosten des Prozessvergleichs nach § 98 ZPO kommt in diesem Fall grundsätzlich nicht in Betracht. |
OLG Naumburg - 24.07.2014 - 4 W 83/14 |
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Die Behauptung des Arbeitnehmers, der Kündigungsschutzprozess wäre zu seinen Gunsten entschieden worden, wenn der Prozessbevollmächtigte nicht zu dem tatsächlich abgeschlossenen Minimalvergleich geraten hätte, ist im Regressprozess gegen den Anwalt unerheblich, wenn sich Inhalt und finanzielle Folgen eines Urteils über die Kündigungsschutzklage nicht feststellen
lassen. Beweisbelastet ist der Arbeitnehmer. Auch die Behauptung, bei frühzeitiger Aufnahme des insolvenzbedingt unterbrochenen Kündigungsschutzprozesses wäre ein höherer Vergleichsbetrag erzielbar gewesen, muss im Regressprozess gegen den Anwalt der Arbeitnehmer beweisen.
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OLG Koblenz - 29.04.2014 - 5 U 316/14 |
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Der Anwalt hat den Mandanten vor Abschluss einer vergleichsweisen Vereinbarung im Einzelnen aufzuklären, mit welchen Problemen und offenen Fragen bei einer möglichen streitigen Auseinandersetzung zu rechnen wäre. Risiken und Chancen müssen zutreffend erläutert werden,damit der Mandant eine Entscheidungsgrundlage hat, wenn er sich überlegt, ob er sich für oder gegen einen bestimmten Vergleich entscheiden soll. Um diese Risiken vernünftig abwägen zu können, benötigt der Mandant außerdem Informationen von seinem Anwalt über die voraussichtlich
in einem Prozess entstehenden Kosten.Bei unzureichender anwaltlicher Beratung vor Abschluss eines Vergleichs ist ein Schaden des Mandanten nur dann anzunehmen, wenn er bei korrekter Beratung von dem Vergleichsschluss abgesehen, statt dessen den Prozess fortgeführt und voraussichtlich obsiegt hätte. |
OLG Karlsruhe - 16.05.2013 - 9 U 33/11 |
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Hat das Gericht den Parteien eine Frist zur Mitteilung ihres Einverständnisses mit einem Vergleichsvorschlag gesetzt, so schließt dies nicht aus, dass eine Partei erst innerhalb einer ihr eingeräumten Nachfrist ihr Einverständnis erklärt, wenn die andere Partei ihre innerhalb der ursprünglichen Frist erklärte Annahme nicht ihrerseits mit einer Annahmefrist nach § 148 BGB verbunden hat. |
LAG Berlin - 10.05.2013 - 6 Sa 19/13 |
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Ein Rechtsanwalt hat grundsätzlich einen Ermessensspielraum hinsichtlich der konkreten Verfahrensgestaltung, mithin der Art und Weise, wie er ein Gerichtsverfahren betreibt und gegebenenfalls beendet. Der Rechtsuchende vertraut sich dem Rechtsanwalt gerade vor dem Hintergrund unzureichender eigener Rechtskenntnisse an. Dementsprechend ist dem Mandatsverhältnis immanent, dass der Rechtsanwalt nicht jedes Tun vorab in allen Einzelheiten mit seinem Mandanten abstimmen muss. So handelt es sich bei dem Mandatsverhältnis nicht zuletzt deshalb um ein von besonderem Vertrauen geprägtes Rechtsverhältnis, weil der Mandant schlicht darauf vertraut und auch vertrauen darf, dass sein Rechtsanwalt aufgrund der bei diesem vorhandenen Rechtskenntnisse die zur Interessenwahrnehmung adäquaten Maßnahmen trifft. Kennt der Rechtsanwalt die Interessenlage des Mandanten und ist er zugleich zum Abschluss eines Vergleichs ermächtigt, so darf er auch ohne nochmalige Rücksprache mit dem Mandanten von seiner Vollmacht Gebrauch machen und einen Vergleich abschließen, solange dieser den Interessen des Mandanten gerecht wird.
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OLG Koblenz - 15.04.2013 - 3 U 112/13 |
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Der bloße Hinweis auf laufende Vergleichsverhandlungen reicht nicht aus, um die gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO notwendige Einwilligung des Gegners für eine weitere (zweite) Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist darzutun. |
BGH - 26.07.2012 - III ZB 57/11 |
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Nach den Grundsätzen über eine Unterbrechnung des Zurechnungszusammenhangs kommt eine Unterbrechung regelmäßig nicht in Betracht, wenn der Mandant einen Vergleich schließt, weil die Durchsetzung seines Begehrens infolge eines Fehlers seines eigenen Anwalts mit erheblichen rechtlichen Unwägbarkeiten behaftet ist. |
BGH - 19.04.2012 - IX ZR 99/10 |
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Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die Interessen des Mandanten umfassend und nach allen Richtungen wahrzunehmen und ihn vor vermeidbaren Nachteilen zu bewahren. Erwägt der Mandant den Abschluss eines Vergleiches, muss ihm der Anwalt dessen Vor- und Nachteile darlegen. Der Anwalt hat von einem Vergleich abzuraten, wenn er für die von ihm vertretene Partei eine unangemessene Benachteiligung darstellt und insbesondere begründete Aussicht besteht, im Falle einer streitigen Entscheidung ein wesentlich günstigeres Ergebnis zu erzielen. |
BGH - 26.01.2012 - IX ZR 222/09 |
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Ein Anspruch auf Schadensersatz aus einer Aufklärungspflichtverletzung des Prozessbevollmächtigten im Rahmen des Abschlusses eines Prozessvergleichs besteht nur, wenn feststeht, dass der Mandant tatsächlich bei pflichtgemäßer Beratung den Vergleich nicht geschlossen hätte. Beweispflichtig für den Ursachenzusammenhang zwischen pflichtwidriger Beratung und eingetretenem Schaden und dabei insbesondere zum Verhalten bei ordnungsgemäßer Beratung ist dabei der Mandant. Bei der Ermittlung eines möglichen Schadens aus einer anwaltlichen Pflichtverletzung im Rahmen des Abschlusses eines Prozessvergleichs sind im Wege des Gesamtvermögensvergleichs neben den vermögenswirksamen Nachteilen aus der Pflichtverletzung auch die Vorteile einzubeziehem, die dem Mandanten aus dem Vergleich zukommen und auf die ein rechtlicher Anspruch in der Form nicht bestand. |
OLG Düsseldorf - 16.01.2012 - I-24 U 119/11 |
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Ein Anspruch auf Schadensersatz aus einer Aufklärungspflichtverletzung des Prozessbevollmächtigten im Rahmen des Abschlusses eines Prozessvergleichs besteht nur, wenn feststeht, dass der Mandant tatsächlich bei pflichtgemäßer Beratung den Vergleich nicht geschlossen hätte. |
OLG Düsseldorf - 16.01.2012 - 24 U 119/11 |
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Haben die Parteien in einem Prozessvergleich festgelegt, über die Kosten des Rechtsstreits sei vom Gericht nach § 91 a ZPO zu entscheiden, so ist diese Entscheidung grundsätzlich nach den für § 91 a ZPO geltenden allgemeinen Regeln zu treffen. Unter besonderen Umständen können abweichend davon zwar die in dem Vergleich zum Ausdruck gekommenen Vorstellungen der Parteien über die Kostenverteilung im Rahmen des dem Gericht nach § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO eröffneten billigen Ermessens Berücksichtigung finden; insoweit ist jedoch Zurückhaltung geboten.
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OLG Stuttgart - 18.07.2011 - 13 W 34/11 |
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Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der Versäumung der Widerrufsfrist bei Prozessvergleichen. |
LAG Köln - 03.03.2011 - 10 Ta 431/10 |
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Hat ein Rechtsanwalt dem Mandanten pflichtwidrig zum Abschluß eines Vergleichs geraten, der zu einem Verlust von Versorgungsausgleichsansprüchen geführt hat, kann der Mandant lediglich die Feststellung begehren, vom Zeitpunkt der Rentenberechtigung an so gestellt zu werden, als sei dieser Betrag auf sein Versicherungskonto eingezahlt worden, wenn eine die Rente erhöhende Zahlung an den Rentenversicherungsträger nach dem Sozialversicherungsrecht nicht zulässig ist. |
BGH - 11.03.2010 - IX ZR 104/08 |
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Steht dem Mandanten eines Rechtsanwalts materiellrechtlich kein Anspruch gegen den Anspruchsgegner zu, kommt eine Pflichtverletzung des Anwalts ausnahmsweise dann in Betracht, wenn sich feststellen läßt, daß der Anspruchsgegner (hier : Versicherung) gleichwohl ein Vergleichsangebot unterbreitet hätte, der Rechtsanwalt diese Möglichkeit aber zugunsten seines Mandanten nicht weiterverfolgt und ein Vergleich nur aufgrund dessen nicht zustande gekommen ist. Der Schaden besteht in einem solchen Fall in der entgangenen Vergleichssumme. |
OLG Celle - 16.09.2009 - 3 U 102/09 |
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Ein vom Prozeßbevollmächtigten abgeschlossener Prozeßvergleich ist nicht deshalb unwirksam, weil die im Termin anwesende Partei bei Vergleichsschluß vorübergehend geschäftsunfähig war. |
OLG Celle - 05.08.2009 - 14 U 37/09 |
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Die Pflicht eines Anwalts, seinen Mandanten über den Inhalt eines möglichen Vergleichs aufzuklären, dient auch dem Schutz der ohne den Vergleich bestehenden Rechtsposition des Mandanten.
Schließt der Mandant einen Vergleich, weil ihn sein Rechtsanwalt über dessen Inhalt unzureichend aufgeklärt hat, so kann sein Anspruch auf Schadensersatz nicht unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks der verletzten Pflicht auf die Differenz zu der Vermögenslage beschränkt werden, die er - nicht aber die Gegenpartei - als Inhalt des Vergleichs akzeptiert hätte. |
BGH - 15.01.2009 - IX ZR 166/07 |
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Ein gerichtlich protokollierter Vergleich wahrt die Schriftform. |
ArbG Berlin - 14.10.2008 - 56 Ca 14872/08 |
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Grundsätzlich gehört es zu den Pflichten eines Rechtsanwalts, darauf zu achten, daß bei Abschluß eines Vergleichs dieser so formuliert wird, daß seine Durchsetzung keine Schwierigkeiten bereitet, den Willen der Parteien wiedergibt und eine Auslegung nicht notwendig wird. |
OLG Köln - 02.10.2008 - 12 U 94/07 |
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Rechtsanwaltskosten für einen durch Prozeßvergleich erledigten Rechtsstreit werden mit dem Vergleichsabschluß fällig, und zwar ohne Rücksicht auf dessen bürotechnische Abwicklung oder die Kostenfestsetzung. |
OLG Düsseldorf - 12.08.2008 - I-24 U 139/07 |
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Bereits aus dem Vergleichsangebot einer gegenerischen Partei entsteht für den Mandanten eines Anwalts eine selbständige Vermögensposition, deren Verlust unabhängig von der Rechtsfrage, die sich ohne den Vergleich ergibt, einen ersatzfähigen Schaden darstellt. |
OLG Brandenburg - 31.07.2008 - 5 U 217/06 |
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Der Abschluß eines objektiv ungünstigen Vergleichs ohne Widerrufsvorbehalt oder Genehmigung des Mandanten stellt eine anwaltliche Pflichtverletzung dar. |
AG Karlsruhe-Durlach - 20.06.2008 - 1 C 139/08 |
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Die Einigungsgebühr entsteht, wenn die Parteien den Rechtsstreit einvernehmlich beilegen, indem der Beklagte den Klageanspruch in der mündlichen Verhandlung anerkennt, daraufhin ein Anerkenntnisurteil ergeht und sodann der Kläger den titulierten Betrag stundet, indem er dem Beklagten Ratenzahlung einräumt. |
OLG Rostock - 26.05.2008 - 5 W 94/08 |
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Die Erwartung, eine Vergleichssumme werde vollständig gezahlt, ist regelmäßig nicht Geschäftsgrundlage eines Abfindungsvergleichs. Soll der Vergleich nur rechtskräftig werden, wenn die Abfindungsforderung erfüllt ist, kann dies durch eine Bedingung abgesichert werden. |
LAG Köln - 19.03.2007 - 2 Sa 1258/06 |
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Schließt der Anwalt in Vertretung seines Mandanten einen ungünstigen Vergleich, so tritt der Schaden bereits mit dem wirksamen Zustandekommen des Vergleiches ein. |
BGH - 22.02.2007 - IX ZR 4/04 |
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Die Kosten des Rechtsstreits sind im Zweifel gegeneinander aufzuheben, wenn der Kläger aufgrund einer durch einen außergerichtlichen Vergleich begründeten Verpflichtung die Klage zurückgenommen hat und weder eine abweichende Kostenentscheidung getroffen wurde noch durch Auslegung unter Berücksichtigung des Inhalts des Vergleichs zu ermitteln ist. |
OLG Celle - 08.01.2007 - 7 W 1/07 |
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Kündigt ein Rechtsanwalt seinen Auftrag, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten des anderen Teils dazu veranlasst zu sein, steht ihm ein Anspruch auf Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den Mandanten kein Interesse haben. Hat ein Rechtsanwalt durch die Wahl des unsicheren Weges das Risiko der Verjährung erhöht, kann ihm ein darauf beruhender Vergleichsschluss als Schaden zugerechnet werden. |
OLG Schleswig - 14.12.2006 - 11 U 21/06 |
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Ein gerichtlicher Vergleich kann wegen arglistiger Täuschung angefochten werden. |
LAG Niedersachsen - 29.08.2006 - 1 Sa 1016/06 |
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Wird ein Vergleich den Beteiligten von dem Gericht weder vorgelesen oder vorgespielt noch von den Parteien genehmigt, beendet dieser Vergleich nicht den Prozeß. Eine Vollstreckungsklausel darf nicht erteilt werden. |
OLG Naumburg - 25.07.2006 - 8 WF 75/06 |
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Im Rahmen gerichtlicher Vergleichsverhandlungen ist ein Rechtsanwalt verpflichtet, seinem Mandanten die hierfür maßgeblichen Umstände vorzutragen. |
BGH - 20.07.2006 - IX ZR 102/04 |
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Der Begriff der Verhandlungen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist zwar weit auszulegen. Eine Verjährungshemmung beginnt aber nicht bereits dann, wenn der Anwalt einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag in der mündlichen Verhandlung lediglich kommentarlos zur Weiterreichung an seinen Mandanten entgegennimmt, andererseits jedoch streitig zur Sache verhandelt. |
OLG Schleswig - 18.07.2006 - 3 U 162/05 |
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Wird auf Vorschlag des Gerichts in der ersten Instanz ein schriftlicher Vergleich geschlossen, entsteht neben der Verfahrensgebühr und der Einigungsgebühr auch eine Terminsgebühr. |
BGH - 03.07.2006 - II ZB 31/05 |
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In der Regel kann der Vorwurf unnötiger Prozeßführung im Berufungsverfahren vom Rechtsschutzversicherer nicht mehr erhoben werden, wenn das Verfahren mit einem Vergleich beendet wird. |
AG Köln - 07.06.2006 - 137 C 509/05 |
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Treffen die Parteien in einem gerichtlichen Vergleich keine Regelung über die Kosten des Vergleichs, so werden diese von der Kostenvereinbarung im Übrigen mitumfaßt. |
OLG Köln - 10.05.2006 - 17 W 79/06 |
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Bei Abschluß eines schriftlichen Vergleichs auf Vorschlag des Gerichts, entsteht für den beauftragten Anwalt neben der Verfahrens- und Einigungsgebühr auch die Terminsgebühr. |
BGH - 27.10.2005 - III ZB 42/05 |
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Ist ein Vergleich unter Widerrufsvorbehalt geschlossen worden, ist der Rechtspfleger für die Erteilung der Vollstreckungsklausel zuständig. |
BGH - 04.10.2005 - VII ZB 40/05 |
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Der Widerruf eines Prozeßvergleichs kann wirksam sowohl dem Gericht als auch der anderen Prozeßpartei gegenüber erklärt werden, wenn die Parteien keine hiervon abweichende Vereinbarung getroffen haben. |
BGH - 30.09.2005 - V ZR 275/04 |
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Für einen Vergleich im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 779 BGB) reicht es aus, wenn sich die Parteien eines öffentlich-rechtlichen Rechtsstreits auf die Aufhebung eines bestehenden Widerspruchsbescheides einigen. |
BGH - 28.09.2005 - IV ZR 288/03 |
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Endet ein mit Rechtsschutz geführter Rechtsstreit durch Vergleich, hat der Versicherer dessen Kosten in Höhe der Mißerfolgsquote des Versicherungsnehmers auch insoweit zu tragen, als in den Vergleich weitere, bisher nicht streitige Gegenstände einbezogen worden sind, wenn der Versicherer auch für sie Rechtsschutz zu gewähren hat und sie rechtlich mit dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits zusammenhängen. |
BGH - 14.09.2005 - IV ZR 145/04 |
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Berichtet der Mandant von einem gescheiterten außergerichtlichen Vergleich, hat der beauftragte Anwalt die Gründe für das Scheitern durch gezielte Fragen aufzuklären. |
OLG Brandenburg - 31.08.2005 - 3 U 8/05 |
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Es bleibt dabei, daß auch die unverschuldete Fristversäumnis der Widerrufsfrist eines gerichtlichen Vergleichs nicht mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung korrigiert werden kann, es sei denn, die Parteien hätten die Anwendbarkeit der Wiedereinsetzungsvorschriften für die Vergleichswiderrufsfrist vereinbart. |
LAG Nürnberg - 01.08.2005 - 6 Ta 128/04 |
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Für die außergerichtliche Verlängerung der Widerrufsfrist in einem gerichtlich protokollierten Vergleich ist gegenüber dem Gericht keine Anzeige vor Fristablauf erforderlich. |
OLG Karlsruhe - 21.07.2005 - 19 U 46/05 |
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Vergleichen sich die Parteien in der Hauptsache, ohne sich über die Kosten einigen zu können, und erlässt das Gericht daraufhin einen Beschluss nach § 91a ZPO, ist der Rechtsschutzversicherer daran auch dann gebunden, wenn die Entscheidung nicht der Quote des Obsiegens und Unterliegens entspricht. |
OLG Hamm - 08.12.2004 - 20 U 151/04 |
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Bei der Frage, ob ein Vergleichsabschluß einen Anwaltsfehler darstellt, kommt es nicht darauf an, ob die ursprüngliche Mandantenforderung höher ist als der Vergleichsbetrag, sondern darauf, ob durch ein Urteil im Prozeß ein wesentlich günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können. |
KG - 23.08.2004 - 12 U 218/03 |
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Führt sowohl ein Beratungsfehler des Anwalts wie nachlässiges Verhalten des Mandanten zu einem Vergleichsschluß, entfällt nicht der Zurechnungszusammenhang zwischen der Vergleichssumme und dem Beratungsfehler.
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OLG Frankfurt - 01.07.2004 - 1 U 54/03 |
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Bei der Abwägung der Vor- und Nachteile eines Vergleichs hat der Rechtsanwalt nicht nur rechtliche, sondern auch wirtschaftliche und persönliche Interessen seines Mandanten zu berücksichtigen. |
LG Bonn - 25.11.2003 - 15 O 262/03 |
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Die Tatsache des Nachgebens liegt im Wesen des Vergleichs; nur bei besonderen Umständen kann dies zu einem Schaden der Partei führen, für den der Rechtsanwalt haftbar ist. |
LG Hamburg - 10.09.2003 - 310 O 54/03 |
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An die anwaltliche Beratung über den Abschluss eines Vergleiches (hier: u. a. Verzicht auf Durchführung des Versorgungsausgleichs) sind strenge Anforderungen zu stellen. Empfiehlt ein Anwalt, einen Vergleich nicht abzuschließen, darf er nach entspr. Beratung der Partei gleichwohl an der Protokollierung des Vergleichs mitwirken. |
OLG Schleswig - 26.09.2002 - 11 U 33/01 |
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An die Beratung durch den Rechtsanwalt bei dem Abschluss eines Vergleichs sind strenge Anforderungen zu stellen. Er muss seinen Mandanten über dessen Inhalt und Bedeutung aufklären, ihn auf die Vor- und Nachteile hinweisen und darauf achten, dass bei seinem Mandanten keine falschen Vorstellungen vorhanden sind. Der Anwalt darf nicht zum Abschluss des Vergleichs raten, wenn das Vergleichsangebot deutlich ungünstiger ist als die Prozessaussichten. |
OLG Schleswig - 26.09.2002 - 11 U 33/01 |
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Der mit Hilfe eines Rechtsanwalts geschlossene und protokollierte Vergleich muss vollständig und eindeutig sein. Ist der Vergleich auslegungsbedürftig und führt dies zu einer Vermögensverschlechterung bei dem Mandanten, kann der Rechtsanwalt haftpflichtig sein. |
BGH - 17.01.2002 - IX ZR 182/00 |
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Ein Rechtsanwalt berät fehlerhaft, wenn er seinem Mandanten zum Abschluß eines ungünstigen Vergleichs rät. |
OLG Saarbrücken - 18.07.2001 - 1 U 795/00-175 |
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Ein Anwalt darf ein vorteilhaftes Vergleichsangebot des Prozeßgegners nicht ohne ausreichende Beratung mit seinem Mandanten ablehnen. |
OLG Düsseldorf - 22.05.2001 - 24 U 157/00 |
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Ein Rechtsanwalt muß sich beim Abschluß eines Vergleichs an die Weisungen seines Mandanten halten. |
OLG Frankfurt - 05.10.2000 - 3 U 91/99 |
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Der Patentanwalt kann seinem Mandanten zum Schadensersatz verpflichtet sein, wenn er dem Mandanten im Prozeß erklärt, dessen Patent werde für nichtig erklärt und der Mandant deshalb einen ungünstigen Vergleich abschließt, obwohl bei hypothetischer Fortführung des Gerichtsverfahrens das Patent der Nichtigkeitsklage standgehalten hätte. |
BGH - 30.11.1999 - X ZR 129/96 |
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Beurteit ein Rechtsanwalt die Erfolgsaussichten eines Prozesses als gering, kann ihm ein Vergleichsabschluß, der den Mandanten auch begünstigt, nicht zum Vorwurf gemacht werden. |
OLG Hamm - 25.09.1998 - 33 U 19/98 |
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Bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage für einen Vergleichsabschluß steht dem Rechtsanwalt ein Ermessensspielraum zu. |
OLG Hamburg - 02.07.1998 - 6 U 40/98 |
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Das Einverständnis des Mandanten zu einem Vergleich muß grundsätzlich der Rechtsanwalt und nicht der Mandant beweisen. |
OLG Oldenburg - 21.01.1998 - 6 U 236/97 |
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Bei Widerruf eines unter Rücktrittsvorbehalt abgeschlossenen Vergleichs, hat der den Rücktritt erklärende Rechtsanwalt darauf zu achten, dass der Rücktritt beweisbar form- und fristgerecht erklärt wird. |
BGH - 01.12.1994 - IX ZR 131/94 |
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Liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, daß ein Mandant durch einen Vergleich eine bestimmte Rechtsposition gewahrt wissen will, muß der Anwalt seinen Mandanten aufklären, wenn er den Vergleich mit abweichendem Inhalt abschliessen will. |
BGH - 14.01.1993 - IX ZR 76/92 |
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Vor Vergleichsschluß muß der Rechtsanwalt die Vor- und Nachteile für seinen Mandanten abwägen. Ein ohne Zustimmung des Mandanten geschlossener unwiderruflicher Vergleich ist in der Regel fehlerhaft. |
OLG Hamm - 18.02.1992 - 28 U 209/91 |
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Bei einem Vergleichsvorschlag des Gerichts ist der Anwalt verpflichtet, dem Mandanten im einzelnen darzulegen, welche Gesichtspunkte für und gegen den Abschluß des Vergleichs sprechen. Diese Abwägung hat er gewissenhaft vorzunehmen. Die Entscheidung über den Abschluß des Vergleichs darf der Anwalt dem Mandanten weder abnehmen noch ihn bedrängen, indem er zu einer bestimmten Entscheidung rät. |
OLG Düsseldorf - 27.11.1991 - 15 U 191/90 |
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Widerruft ein Rechtsanwalt auftragsgemäß nicht einen Vergleich, macht er sich nur in dem Fall schadensersatzpflichtig, in dem sein Mandant durch den Vergleich schlechter gestellt wird, als durch eine streitige Entscheidung. |
OLG Düsseldorf - 14.07.1988 - 8 U 136/87 |
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Für die Beurteilung der Frage, ob ein Rechtsanwalt bei einem Vergleichsabschluß einen Fehler gemacht hat, ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Abschlusses maßgeblich. |
OLG Hamburg - 09.01.1980 - 9 U 114/78 |
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Auch wenn ein Prozeßvergleich eine Vergleichsgebühr auslöst, reicht dieser Umstand alleine nicht aus, um sich vorher bedingungsgemäß (§ 15 Abs 1 d,cc ARB) mit dem Rechtsschutzversicherer abzustimmen. |
OLG Stuttgart - 22.12.1978 - 2 U 124/78 |
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Wenn ein Anwalt beim Verlesen des vom Richter formulierten Vergleichs nicht bemerkt, daß der Wortlaut die vorangegangenen Erklärungen der Parteien zwar nach ihrem wirtschaftlichen Zwecke richtig, aber mißverständlich ausdrückt, so ist das unter Umständen keine schuldhafte Verletzung seiner anwaltlichen Sorgfaltspflicht. |
OLG Bremen - 20.03.1959 - 1 U 10/59 |
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