Klageänderung
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Ein Gericht muß auch eine anwaltlich vertretene Partei auf die Unschlüssigkei des Klagevortrags hinweisen. Dies gilt auch dann, wenn dem Hinweis sachgerecht nur durch eine Klageänderung Rechnung getragen werden kann, die aber keine wesentliche Änderung oder Erweiterung des Prozeßzieles zur Folge hätte und als sachdienlich zuzulassen wäre. |
OLG Köln - 27.09.2007 - 7 U 31/07 |
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Eine Klageänderung durch die Einführung eines neuen Klagegrundes liegt erst dann vor, wenn durch den Vortrag neuer Tatsachen der Kern des in der Klage angeführten Lebenssachverhalts verändert wird. |
BGH - 11.10.2006 - KZR 45/05 |
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Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gilt nicht für eine nachträgliche Klageänderung.
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BGH - 22.09.2005 - IX ZB 163/04 |
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