Sprungrevision
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Das Schriftformerfordernis für die Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision ist gewahrt, wenn ein Beteiligter die ihm als Telefax zugesandte Zustimmungserklärung eines anderen Beteiligten einscannt, in eine PDF-Datei umwandelt und als Anhang zu einer den Anforderungen an den elektronischen Rechtsverkehr genügenden Revisionsschrift übersendet.
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BSG - 07.07.2011 - B 14 AS 153/10 R |
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Gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Sprungrevision ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch dann möglich, wenn die schriftliche Einwilligungserklärung des Antragsgegners nicht innerhalb der Sprungrevisionsfrist beim Revisionsgericht eingereicht worden ist. |
BGH - 06.03.2007 - VIII ZR 330/06 |
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Die Zustimmung des Rechtsmittelgegners zur Einlegung der Sprungrevision wird nicht ordnungsgemäß nachgewiesen, wenn der Rechtsmittelführer innerhalb der Rechtsmittelfrist lediglich eine Ablichtung der ihm per Telefax übermittelten Zustimmungserklärung vorlegt. |
BVerwG - 25.08.2005 - 6 C 20/04 |
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