Interessenkollision
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Ein Verstoß es Rechtsanwalts gegen das gesetzliche Verbot der Interessenkollision (§ 43a Abs.4 BRAO) berührt nicht die Wirksamkeit der ihm erteilten Prozeßvollmacht und der von ihm namens der Partei vorgenommenen Prozeßhandlungen. |
BGH - 14.05.2009 - IX ZR 60/08 |
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Ein Verstoß des Anwalts gegen die Pflicht zur Vermeidung einer Interessenkollision führt nicht zum Verlust solcher Honoraransprüche, die schon vor der Pflichtverletzung enstanden sind, es sei denn die Beratungsleistungen sind für den Auftraggeber ohne Interesse. |
BGH - 23.04.2009 - IX ZR 167/07 |
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