Urkundenprozeß
|
Eine Klage der Gesellschaft im ordentlichen Verfahren, die unter Verkennung der Durchsetzungssperre auf Zahlung gerichtet ist, enthält ohne weiteres das Feststellungsbegehren, dass die entsprechende Forderung in die Auseinandersetzungsrechnung eingestellt wird; bei einer Klage im Urkundenprozess ist ein solches Feststellungsbegehren dagegen unstatthaft. |
BGH - 22.05.2012 - II ZR 3/11 |
|
|
Die Kosten für Ablichtungen zur Anspruchsbegründung im Urkundenprozeß können nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) abgerechnet werden. |
OLG Hamburg - 07.08.2006 - 8 W 130/06 |
|
|
Ein Urkundenprozeß ist unzulässig, wenn die Parteien eine Schiedsvereinbarung getroffen haben und sich der Beklagte darauf beruft. |
OLG Celle - 25.08.2005 - 5 U 86/05 |
|
|
Eine Abstandnahme vom Urkundenprozess ist im zweiten Rechtszug nicht zugelassen. Der Rechtsstreit bleibt im Urkundenprozess anhängig. Eine Zurückverweisung an die erste Instanz kommt nicht in Betracht. |
OLG Celle - 20.06.2005 - 3 U 65/05 |
|
|
Der Anwalt muss eine Klage im Urkundenprozeß dann in Erwägung ziehen, wenn für ihn ein besonderes Interesse des Mandanten ersichtlich ist, weil dieser beschleunigt einen vollstreckbaren Titel benötigt. |
BGH - 09.06.1994 - IX ZR 125/93 |
|
|
Mit der Durchführung eines aussichtslosen Nachverfahrens im Urkundenprozeß macht sich ein Rechtsanwalt schadensersatzpflichtig. |
LG Hamburg - 21.03.1985 - 20a S 88/84 |
|

top