Steuernachteil
|
Der durch eine steuerliche Fehlberatung geschädigte Mandant ist nicht gehalten, den entstandenen Steuerschaden durch ein teures, mit neuen Risiken ausgestattetes Kompensationsgeschäft auszugleichen. |
BGH - 17.03.2011 - IX ZR 162/08 |
|
|
Trägt der Mandant eine Mehrzahl von Möglichkeiten vor, wie er sich verhalten hätte, wenn er vom Steuerberater im geltend gemachten Sinne beraten worden wäre, so muß er grundsätzlich den Weg bezeichnen, für den er sich konkret entschieden hätte. Weiterer Vortrag darf nur unterbleiben, wenn steuerlich sämtliche Wege ein vollkommen gleiches Ergebnis erbracht hätten, so daß sich im jeweiligen Gesamtvermögensvergleich identische Schadensbilder ergeben hätten. |
BGH - 10.05.2007 - IX ZR 42/04 |
|
|
Aufgrund eines eingeschränkten Mandats muß ein Steuerberater seinen Mandanten nicht vor steuerlichen Nachteilen, die außerhalb des Mandats drohen, warnen, wenn er davon ausgehen kann, daß sein Mandant anderweitig fachkundig beraten ist. Leitet der Steuerberater aus einer unterlassenen Nachfrage seines Mandanten ein Mitverschulden des Mandantan ab, muß er beweisen, daß die Anfrage unterblieben ist. |
BGH - 21.07.2005 - IX ZR 6/02 |
|