Klausel
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Der Notar hat bei der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung seiner Urkunde lediglich ein formelles Prüfungsrecht. Lediglich seine positive Kenntnis davon, daß die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen, berechtigt ihn zur Verweigerung der Klauselerteilung. |
OLG München - 27.09.2005 - 32 Wx 103/05 |
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