Ladung
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Die vierwöchige Ladungsfrist zur mündlichen Verhandlung vor dem BFH beginnt nicht erneut zu laufen, wenn ein Termin auf einen späteren Tag verlegt wird. |
BFH - 19.12.2019 - IV R 53/16 |
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Bei juristischen Personen des Privatrechts genügt als ladungsfähige Anschrift die Angabe der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift, sofern dort gemäß § 170 Abs. 2 ZPO Zustellungen an das Organ als gesetzlichen Vertreter der juristischen Person oder den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter im Sinne von § 171 ZPO bewirkt werden können. |
BGH - 28.06.2018 - I ZR 257/16 |
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Die unterbliebene Ladung eines Strafverteidigers zur mündlichen Verhandlung begründet die Revision des Angeklagten aus dem Gesichtspunkt der unzulässigen Beschränkung der Verteidigung. |
OLG München - 25.01.2006 - 5 StRR 237/05 |
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Kinder, die als Zeugen aussagen sollen, sind über Ihre Eltern zu laden. Zeugen, die mindestens 14 Jahre alt sind, können unmittelbar geladen werden. |
OLG Frankfurt - 06.04.2005 - 3 Ws 281/05 |
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