Widerruf
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Für die Beurteilung der Rechtsmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der mit Wirkung ab 1. September 2009 erfolgten Änderung des Verfahrensrechts allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten. |
BGH - 29.06.2011 - AnwZ (Brfg) 11/10 |
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Für die außergerichtliche Verlängerung der Widerrufsfrist in einem gerichtlich protokollierten Vergleich ist gegenüber dem Gericht keine Anzeige vor Fristablauf erforderlich. |
OLG Karlsruhe - 21.07.2005 - 19 U 46/05 |
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