Prozeßkostenerstattung
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Einem Beklagten steht die Einrede mangelnder Prozeßkostenerstattung zu, wenn die Komplementärin einer klagenden Kommanditgesellschaft in einem Vorprozeß den Ersatz desselben Schadens im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft einklagt und die Klage zurückgenommen hatte. |
OLG Karlsruhe - 16.06.2005 - 12 U 38/05 |
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