Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
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Übermittelt der Kläger dem Gericht am Tag der mündlichen Verhandlung per Telefax eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, aus der die Art der Erkrankung nicht hervorgeht, so sind keine erheblichen Gründe für eine Terminsänderung glaubhaft gemacht worden. |
FG Saarbrücken - 30.06.2005 - 1 K 122/04 |
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