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Die Wiederaufnahme abgebrochener Verhandlungen führt nicht zu einer auf den Beginn der Verhandlungen rückwirkenden Hemmung der Verjährung. |
BGH - 15.12.2016 - IX ZR 58/16 |
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Die Wiederaufnahme abgebrochener Verhandlungen führt nicht zu einer auf den Beginn der Verhandlungen rückwirkenden Hemmung der Verjährung. |
BGH - 15.12.2016 - IX ZR 58/16 |
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Verhandlungen schweben schon dann, wenn eine der Parteien Erklärungen abgibt, die der jeweils anderen Seite die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein. |
BGH - 12.05.2011 - IX ZR 91/08 |
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Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB werden nicht allein dadurch begründet, dass eine Seite Ansprüche anmeldet, sofern sich nicht die Gegenseite auf einen Meinungsaustausch einlässt. |
BGH - 11.03.2011 - IX ZR 68/08 |
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Die Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen (§ 203 BGB) ist zu dem Zeitpunkt beendet, zu dem nach Treu und Glauben der nächste Schritt zu erwarten gewesen wäre. |
KG - 23.11.2007 - 7 U 114/07 |
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Der Lauf der Verjährung nach dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) wird seit dem 1. Januar 2002 durch Verhandlungen der Parteien über die den Anspruch begründenden Umstände gehemmt. |
BGH - 01.02.2007 - IX ZR 180/04 |
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Der Begriff der Verhandlungen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist zwar weit auszulegen. Eine Verjährungshemmung beginnt aber nicht bereits dann, wenn der Anwalt einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag in der mündlichen Verhandlung lediglich kommentarlos zur Weiterreichung an seinen Mandanten entgegennimmt, andererseits jedoch streitig zur Sache verhandelt. |
OLG Schleswig - 18.07.2006 - 3 U 162/05 |
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Der Begriff der Verhandlungen i.S.d. § 203 BGB ist zwar weit auszulegen. Eine Verjährungshemmung beginnt aber nicht bereits dann, wenn der Anwalt einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag in der mündlichen Verhandlung lediglich kommentarlos zur Weiterreichung an seinen Mandanten entgegennimmt, andererseits jedoch streitig zur Sache verhandelt. |
OLG Schleswig - 18.07.2006 - 3 U 162/05 |
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Übermittelt der Kläger dem Gericht am Tag der mündlichen Verhandlung per Telefax eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, aus der die Art der Erkrankung nicht hervorgeht, so sind keine erheblichen Gründe für eine Terminsänderung glaubhaft gemacht worden. |
FG Saarbrücken - 30.06.2005 - 1 K 122/04 |
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Die bloße Anmeldung von Schadenersatzansprüchen ist noch keine Verhandlung mit der Folge der Verjährungshemmung, selbst wenn der Anspruchsgegner eine Erklärung abgibt, mit der er vorläufig auf die Einrede der Verjährung verzichtet. |
OLG Düsseldorf - 14.10.2003 - 23 U 222/02 |
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Siehe auch: Mündliche Verhandlung |