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Stand:  19.10.2022
Inhalt:   12.658 Urteile

Erledigungserklärung

Die vorbehaltlose Zahlung der Klagesumme hat in der Regel zur Folge, dass die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a ZPO zu tragen hat.
OLG Frankfurt - 07.06.2019 - 17 W 8/19

Eine Kostenentscheidung in entsprechender Anwendung von § 91a ZPO kommt im selbstständigen Beweisverfahren nicht in Betracht. Das gilt unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt des selbstständigen Beweisverfahrens übereinstimmende Erledigungserklärungen der Parteien erfolgen.
BGH - 24.02.2011 - VII ZB 108/08

Tilgt der Beklagte die zu titulierende Verbindlichkeit erst kurz vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung, bemisst sich die Terminsgebühr des Klägervertreters nach den bis dahin entstandenen Kosten und nicht nach dem Streitwert der Hauptsache, wenn trotz der Kürze der Zeit noch möglich gewesen wäre, vor Aufruf der Sache einen die Erledigung der Hauptsache erklärenden Schriftsatz beim Prozessgericht einzureichen.
BGH - 31.08.2010 - X ZB 3/09

Das Schweigen des Beklagten auf eine Erledigungserklärung des Klägers kann nicht als Zustimmung der Erledigung ausgelegt werden.
FG Hamburg - 21.04.2008 - 4 K 114/08

Wenn nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien ohne mündliche Verhandlung nur noch über die Kosten entschieden wird (§ 91a ZPO), entsteht keine Terminsgebühr.
OLG Rostock - 16.04.2008 - 5 W 74/08

Die Zulässigkeit einer hilfsweise erklärten einseitigen Erledigungserklärung kann nicht mit der Begründung bejaht werden, es bestehe ein rechtliches Interesse an der Feststellung, daß die Hauptsache bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet gewesen sei.
BGH - 16.03.2006 - I ZR 92/03

Allein der Umstand, daß die klagende Partei ihr wirtschaftliches Interesse an der Durchsetzung der von ihr verfolgten Ansprüche verloren hat, ist im Zivilprozeß kein Ereignis, das die Klage gegenstandslos macht.
BGH - 13.09.2005 - X ZR 62/03

Sobald über die den Gegenstand des Arrests bildende Steuerforderung ein Steuerbescheid ergangen ist, bedarf es nicht mehr der Arrestanordnung. Mit der Überleitung in das Vollstreckungsverfahren wird die Arrestanordnung gegenstandslos. Die gegen die Arrestanordnung gerichtete Anfechtungsklage ist dann erledigt. Die Rechtswidrigkeit der Arrestanordnung kann in einem solchen Fall nur noch durch den Übergang zur Feststellungsklage festgestellt werden. Fehlt hierzu das Rechtsschutzbedürfnis, hat das die Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs zur Folge, solange der Kläger seinen Sachantrag aufrechterhält. Für eine ausdrückliche Erledigungserklärung besteht dann kein Anlaß.
FG Saarbrücken - 01.03.2005 - 1 K 246/04


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