Unterwerfungsklausel
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Bei Vorliegen der formellen Voraussetzungen darf der Notar die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Grundstückskaufvertrages mit Unterwerfungsklausel nur verweigern, wenn der titulierte Anspruch tatsächlich nicht besteht. |
BayObLG - 10.05.2004 - 1 Z BR 23/04 |
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