Ermittlungsverfahren
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Ist gegen den Partner einer Sozietät ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig, kann der nicht betroffene Sozius nicht verlangen, daß er in Presseveröffentlichungen nicht genannt wird; er hat jedoch einen Anspruch darauf, daß in den Veröffentlichungen klargestellt wird, daß sich die Ermittlungen nicht gegen ihn richten. |
OLG Karlsruhe - 17.06.2005 - 14 U 16/05 |
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