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Stand:  19.10.2022
Inhalt:   12.658 Urteile

Geschäftsgebühr

Erteilt ein Mandant den unbedingten Auftrag, im gerichtlichen Verfahren tätig zu werden, lösen bereits Vorbereitungshandlungen die Gebühren für das gerichtliche Verfahren aus, und zwar auch dann, wenn der Anwalt zunächst nur außergerichtlich tätig wird. Für das Entstehen der Geschäftsgebühr ist dann kein Raum mehr.
BGH - 22.09.2022 - VII ZR 786/21

Die für die Vertretung im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer zur Festsetzung begehrte Geschäftsgebühr ist auf die Verfahrensgebühr des Beschwerdeverfahrens auch dann anzurechnen, wenn der anwaltliche Vertreter des Erstattungsberechtigten für diesen auf der Grundlage einer Stundenhonorarvereinbarung tätig geworden ist.
BGH - 17.06.2014 - X ZB 8/13

Eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr von 1,3 hinaus kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig war, und ist deshalb nicht unter dem Gesichtspunkt der Toleranzrechtsprechung bis zu einer Überschreitung von 20 % der gerichtlichen Überprüfung entzogen.
BGH - 11.07.2012 - VIII ZR 323/11

Bei Rahmengebühren im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG, zu denen die Geschäftsgebühr im Sinne der Nr. 2300 VV RVG zählt, steht dem Rechtsanwalt ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 % zu.
BGH - 08.05.2012 - VI ZR 273/11

Ein Rechtsanwalt kann nur dann die Erhöhung der 1,3fachen Geschäftsgebühr auf eine 1,5fache Gebühr verlangen, wenn die Voraussetzungen von Nr. 2300 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG vorliegen, d. h. die Tätigkeit umfänglich oder schwierig war. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, unterliegt der gerichtlichen Überprüfung.
OLG Celle - 28.12.2011 - 14 U 107/11

Pauschal- oder Zeithonorare, die ein Rechtsanwalt mit seinem Auftraggeber als Vergütung für seine vorgerichtliche Tätigkeit vereinbart hat, sind keine Geschäftsgebühren im Sinne des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) und damit auch nicht auf die im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren entstandene Verfahrensgebühr anzurechnen.
OLG München - 24.04.2009 - 11 W 1237/09

Die Erstattung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr setzt eine materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage voraus, die sich in Unterhaltsstreitigkeiten regelmäßig nur aus Verzug ergeben kann. Erfolgt bereits die erste, den Verzug begründende Mahnung durch den Anwalt, kann die Erstattung nicht beansprucht werden. Dieses Ergebnis mag häufig unbillig erscheinen, ist aber Folge der gesetzlichen Konzeption des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) und kann nicht durch die Gerichte korrigiert werden.
OLG Oldenburg - 19.03.2009 - 13 WF 52/09

Eine hälftige Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr auf die gerichtliche Verfahrensgebühr setzt voraus, daß eine Geschäftsgebühr entstanden ist. Die Gebühr muß vom Auftraggeber geschuldet sein.
OLG Bremen - 20.02.2009 - 2 W 13/09

Die vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr ist auch auf die verminderte Verfahrensgebühr anteilig anzurechnen.
BGH - 25.09.2008 - IX ZR 133/07

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) vermindert sich durch die anteilige Anrechnung der vorgerichtlich entstandenen anwaltlichen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern die in dem anschließenden Gerichtsverfahren anfallende Verfahrensgebühr.
BGH - 30.04.2008 - III ZB 8/08

Es ist nicht unbillig, wenn ein Rechtsanwalt für seine Tätigkeit bei der Regulierung eines durchschnittlichen Verkehrsunfalls eine Geschäftgebühr in Höhe von 1,3 berechnet.
BGH - 31.10.2006 - VI ZR 261/05

Die Bearbeitung einfacher Verkehrsunfallmandate kann eine unterdurchschnittliche anwaltliche Tätigkeit sein, sodaß eine Geschäftsgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) mit einem Satz von weniger als 1,3 anfällt.
LG Coburg - 06.05.2005 - 32 S 25/05

Für die Beratung bei einer arbeitsrechtlichen Abmahnung und Anfertigung eines Schreibens an den Arbeitgeber, steht dem Rechtsanwalt eine Geschäftgebühr in Höhe von 1,3 nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zu.
AG Stuttgart - 06.04.2005 - 1 C 7002/04

Siehe auch: Honorar


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